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Informationen zum Dokument  BGer 5A_503/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_503/2009 vom 24.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_503/2009
 
Verfügung vom 24. August 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen in einem Prozess aus Stockwerkeigentum),
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 4.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises Y.________,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 3. August 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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