BGer 1B_209/2009 | |||
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BGer 1B_209/2009 vom 24.08.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_209/2009
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Urteil vom 24. August 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Gerichtspräsidium Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juli 2009
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des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ mit Urteil vom 6. Juli 2009 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 572 Tagen Freiheitsstrafe, zusammengesetzt aus 419 Tagen widerrufener Reststrafe und 153 Tagen Freiheitsstrafe für die neu begangenen Straftaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 153 Tagen. Gleichzeitig verfügte der Gerichtspräsident die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr zur Sicherung des Strafvollzugs.
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 13. Juli 2009 Beschwerde und ersuchte um Haftentlassung. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2009 ab. Es bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr und verwarf den Einwand der Überhaft. Bei einer Untersuchungshaftzeit von rund 190 Tagen habe der Angeschuldigte erst rund ein Drittel der erstinstanzlich ausgefällten Strafzeit von gesamthaft 572 Tagen verbüsst.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juli 2009 (Postaufgabe 29. Juli 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2009.
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Das Bezirksgericht Laufenburg beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Präsidium der Beschwerdekammer verzichtet, unter Hinweis auf die Ausführungen in seinem Entscheid, auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen. Am 20. August 2009 ging die Replik des Beschwerdeführers ein.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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3.1 Das Präsidium der Beschwerdekammer äusserte sich ausführlich zum Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr. Neben der andauernden Delinquenz des Beschwerdeführers verwies es auf die in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Entscheide des Präsidiums und des Bundesgerichts, insbesondere auf das Urteil 1B_99/2009 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2009. In diesem Urteil bejahte das Bundesgericht das Vorliegen der Fortsetzungsgefahr nicht nur aufgrund der gewerbsmässigen Delinquenz des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der Vorstrafen, die es für sich allein keineswegs als leicht beurteilte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde überhaupt nicht auseinander.
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Den Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Sozialhilfe bestehe die Gefahr erneuter Delinquenz nicht mehr, verwarf das Präsidium u.a. mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer die Sozialhilfe zum Kauf von Drogen und nicht zur Deckung seines Unterhalts verwendet habe. Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit diesen Ausführungen nicht hinreichend auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern das Präsidium in verfassungswidriger Weise die Fortsetzungsgefahr bejaht haben sollte.
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3.2 Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haftdauer stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids dar. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern das Präsidium in verfassungswidriger Weise von einer verhältnismässigen Haftdauer ausgegangen sein sollte.
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3.3
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Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Laufenburg sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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