BGer 9C_605/2009 | |||
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BGer 9C_605/2009 vom 19.08.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_605/2009
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Urteil vom 19. August 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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K.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügungen vom 6. Januar 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Gesuche des K.________ (geboren 1967) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 34 % und um Arbeitsvermittlung ab.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2009 ab.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 20. Januar 2007 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1
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2.1.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums H.________ vom 28. Februar 2008, erwogen, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in der Lage sei, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Weiterer Abklärungsmassnahmen bedürfe es nicht. Die angestammte Tätigkeit als Leiter Haustechnik sei unter Berücksichtigung der gegebenen Einschränkungen nach wie vor geeignet. Aus somatischer und psychischer Sicht spreche nichts dagegen, dass er wieder in einer vergleichbaren Funktion tätig sei. Für das Invalideneinkommen sei daher auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle A1 Ziffer 74 der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Pensums von 70 % und eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ergebe sich für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 47'976.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 77'320.- resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'344.-, was einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 % ergebe.
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2.1.2 Was den Antrag auf Gewährung von Arbeitsvermittlung betreffe, würden dem Beschwerdeführer durch die somatischen Beschwerden der körperlichen Belastung zwar gewisse Grenzen gesetzt, doch habe bereits die bisherige Tätigkeit diesen Limiten Rechnung getragen. In psychischer Hinsicht handle es sich gemäss dem Gutachten um eine mittelgradige depressive Episode, die erfolgversprechend behandelt werden könne. Inwiefern dieses Leiden eine relevante und dauerhafte Beeinträchtigung bei der Stellensuche bewirke, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz entstünden dadurch jedenfalls nicht. Dass das Leiden unmittelbar zu Problemen bei der Stellensuche führe, sei ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Im Detail brauche die Frage aber nicht geklärt zu werden. Vorausgesetzt werde für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit ausser Stande sehe, einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen und nur eine Arbeit im geschützten Rahmen als zumutbar und möglich erachtet, sei die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben.
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2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der Rentenfrage sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten vom 28. Februar 2008 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht von Beweisweiterungen abgesehen. Das Gutachten vom 28. Februar 2008 entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Es berücksichtigt die geklagten Leiden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen, warum seitens der ärztlichen Sachverständigen keine höheren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurden. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann deshalb nicht gesprochen werden. Das kantonale Gericht hat auch eingehend begründet, weshalb sich an der Schlüssigkeit des Gutachtens nichts ändert, weil den Gutachtern die Arztberichte einer privaten Versicherung nicht vorlagen und sie den Beschwerdeführer nicht als Leiter Haustechnik mit zwei Untergebenen bezeichneten. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, mit denen sich das kantonale Gericht eingehend auseinandergesetzt hat, ohne indessen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der Tabellenlöhne hat das kantonale Gericht sodann zu Recht auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt, da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Haustechniker oder eine ähnliche Beschäftigung weiterhin im Umfang von mindestens 70 % zumutbar ist.
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2.3 Auch die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Beschwerdeführer ist für das Finden der ihm zumutbaren Tätigkeiten nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der Invalidenversicherung angewiesen, da entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl gegeben sind und ihm die öffentliche Arbeitsvermittlung offen steht, so dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht (AHI-Praxis 2003 S. 268 E. 3; Urteil 8C_585/2008 vom 27. März 2009).
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3.
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3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, und mit summarischer Begründung erledigt wird.
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3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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