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Informationen zum Dokument  BGer 8C_74/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_74/2009 vom 27.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_74/2009
 
Urteil vom 27. Juli 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
T.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug ,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Dezember 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
T.________, geboren 1953, bezieht seit 1. September 2003 wegen einer Herzerkrankung mit verminderter Belastbarkeit und depressiver Entwicklung bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Invalidenrente. Am 8. Juli 2005 ersuchte T.________ die IV-Stelle Zug (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) infolge einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Revision der Rentenverfügung vom 6. Januar 2005. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung. Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ nahm am 23. Januar 2007 zu den Ergebnissen der fachärztlichen Exploration Stellung und verneinte nach Gesamtbeurteilung der aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht attestierten Leistungsfähigkeitseinschränkungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die 30%-ige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus rein psychischen Gründen schränke die schon bisher mit Verfügung vom 6. Januar 2005 berücksichtigte Limitierung der Arbeitsfähigkeit von 50% nicht weiter ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 18. Dezember 2007).
 
B.
 
Dagegen beantragte T.________ beschwerdeweise, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur interdisziplinären Begutachtung der Arbeitsfähigkeit und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2008 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt T.________ unter Erneuerung seiner vorinstanzlichen Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides.
 
Während Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 lässt T.________ unaufgefordert einen weiteren, von seinem Rechtsvertreter neu veranlassten Bericht des behandelnden Psychiaters einreichen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind hier nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.
 
2.
 
Da die streitige Verfügung vom 18. Dezember 2007 datiert, sind die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Revision einer Rente und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (Art. 17 ATSG; BGE 133 V 108 und 545, je mit Hinweisen) sowie die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs massgebenden Validen- und Invalideneinkommen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der von 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 90/01 vom 13. Juni 2001 E. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht und dessen beweisrechtliche Würdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Strittig ist, ob hier die für eine revisionsweise Rentenerhöhung vorausgesetzte anspruchsrelevante Tatsachenänderung im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetreten ist. Zu vergleichen ist dabei praxisgemäss (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351 mit Hinweisen) der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist (hier: 6. Januar 2005), mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (hier: 18. Dezember 2007).
 
4.1 Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. Januar 2005 basiert in medizinischer Hinsicht auf der Zumutbarkeitsbeurteilung des behandelnden Arztes, Dr. med. P.________, FMH für Innere Medizin speziell Herzkrankheiten, welcher dem Beschwerdeführer laut Bericht vom 25. August 2003 unter Berücksichtigung einer koronaren 1-Gefässerkrankung, einer arteriellen Hypertonie und einer verminderten Belastbarkeit mit depressiver Entwicklung eine Arbeitsfähigkeit von 50% (halbtags) attestierte. Die IV-Stelle legte dem damaligen Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 90'033.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 40'293.- zu Grunde und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 55%.
 
4.2 Gemäss Schreiben vom 10. August 2005 teilte Dr. med. P.________ der IV-Stelle mit, "das depressive Zustandsbild [habe sich] derart verschlechtert", dass der Versicherte auf keine Art mehr belastbar sei und folglich aus medizinischen Gründen keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Demgegenüber gelangte der psychiatrische Gutachter nach eingehender Exploration zur Auffassung, dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht sämtliche Hilfsarbeiten zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum infolge der rezidivierenden depressiven Störung um 30% eingeschränkt sei. Dr. med. C.________ stellte eine gute Prognose, sofern es - bei entsprechend vorausgesetzter Motivationslage des Versicherten - unter ambulanter psychopharmakologischer Psychotherapie zu einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit komme.
 
4.3 Das kantonale Gericht stützte sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2007 ab und stellte nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus kardiologischer Sicht nicht verändert und eine allfällige Veränderung aus psychiatrischer Sicht sei im massgebenden Vergleichszeitraum ohne Auswirkungen auf die bereits mit Rentenverfügung vom 6. Januar 2005 berücksichtigte Leistungsfähigkeitseinschränkung geblieben.
 
4.3.1 Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, indem sie ihren Entscheid auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestützt habe. Letztere habe willkürlich das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ in Frage gestellt. Diese Behauptung ist tatsachenwidrig. Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, zweifelte in ihrem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Bericht vom 23. Januar 2007 weder an den fachärztlichen Erkenntnissen des explorierenden Psychiaters noch an dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Vielmehr verglich sie die bereits mit der ursprünglichen Rentenverfügung berücksichtigte invaliditätsbedingte Leistungseinbusse mit der gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ aus rein psychiatrischer Sicht festgestellten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von 30%. In der Gesamtbeurteilung der verschiedenen, medizinisch begründeten Limitierungen gelangte die RAD-Ärztin zur Auffassung, insgesamt habe sich die - trotz gesundheitlicher Störungen - verbleibende und zumutbarerweise erwerblich verwertbare Leistungsfähigkeit seit der Rentenzusprache nicht verschlechtert. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die RAD-ärztliche Beurteilung zutreffend dargelegt, dass praxisgemäss eine blosse Addition der in Bezug auf die einzelnen Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (Urteil 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Sodann erkannte die Vorinstanz, dass die bisher aus vorwiegend kardialen Gründen auf eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (halbtags) reduzierte Leistungsfähigkeit auch die Erfüllung des aus rein psychiatrischer Sicht im Vergleich zu einem Vollzeitpensum erhöhten Erholungsbedarfs gewährleiste, weshalb die psychogene Störung die bisher berücksichtigte invaliditätsbedingte Leistungsfähigkeitseinschränkung nicht weiter erhöhe.
 
4.3.2 Entgegen dem Beschwerdeführer hat Dr. med. B.________ mit Bericht vom 23. Januar 2007 keine aktenwidrigen Feststellungen getroffen. Gemäss psychiatrischem Gutachten (S. 21) hegte der Versicherte in seinem Leben viele unerfüllten Wünsche. Er habe stark darunter gelitten, dass er nach der Einwanderung in der Schweiz nicht als Ökonom - entsprechend seiner in Ex-Jugoslawien absolvierten Ausbildung - habe arbeiten können (S. 6). Vor dem Herzinfarkt sei er ein "Workaholic" gewesen und habe in einem Monat mehr als 100 Überstunden gearbeitet (S. 6). Danach sei sein Selbstwertgefühl stark gesunken. Zusätzlich zur dann eingetretenen Überforderung am Arbeitsplatz habe er sich Sorgen gemacht um den Gesundheitszustand seiner Ehefrau (S. 7). Über die Kündigung des Arbeitsvertrages von Seiten der angestammten Arbeitgeberin sei er sehr enttäuscht gewesen. Der Beschwerdeführer strebe nun eine ganze Invalidenrente an (S. 6). Diese Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht finden sich bei den vom psychiatrischen Gutachter unter dem Titel "Krankheitsentwicklung" wiedergegebenen anamnestischen Angaben. Soweit die RAD-Ärztin darauf abstellte, ist nicht erkennbar, inwiefern das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________, der IV-Stelle oder der Vorinstanz willkürlich gewürdigt worden sein sollte.
 
4.4 Haben Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht demnach zutreffend erkannt, dass dem Versicherten - wie bereits mit ursprünglicher Rentenverfügung berücksichtigt - weiterhin trotz psychogener und somatischer Gesundheitsstörungen die erwerbliche Verwertung einer 50%-igen Leistungsfähigkeit medizinisch zumutbar war, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad in Verletzung von Bundesrecht auf 55% ermittelt hat.
 
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Einkommensvergleich rechtsfehlerhaft durchgeführt, begnügt er sich mit knapper appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne substantiiert darzulegen, anhand welcher konkreter Werte der Einkommensvergleich hätte durchgeführt werden müssen. Insbesondere legt der Versicherte nicht dar, weshalb die Vorinstanz nach restrukturierungsbedingter Auflösung des angestammten Arbeitsverhältnisses unter den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3 und 5.2 nicht hätte beide Vergleichseinkommen auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteln dürfen.
 
4.4.2 Schliesslich ist in Bezug auf die Rüge, das kantonale Gericht habe das Ermessen bei der Festlegung des Leidensabzuges im Sinne von BGE 126 V 75 rechtsfehlerhaft ausgeübt, klarzustellen, dass die Vorinstanz - unter praxisgemässer Würdigung der Umstände im Einzelfall (BGE 126 V 75 E. 5b/bb i.f. S. 80) - der leidensbedingten Einschränkung durch Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 5% Rechnung getragen hat. Auch wenn diese Quantifizierung des Abzuges hier - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nicht als "eher grosszügig" bezeichnet werden kann, so liegt der berücksichtigte Abzug von 5% doch noch innerhalb des Ermessensspielraumes, welcher dem kantonalen Gericht offen stand. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche konkreten Kriterien die Vorinstanz bei der Bemessung des Abzuges rechtsfehlerhaft gewürdigt habe.
 
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht mit Blick auf den massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. hievor eingangs E. 4) eine Veränderung der trotz Gesundheitsstörungen verbleibenden Restarbeitsfähigkeit willkürfrei verneint hat. Der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von unverändert 55% ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat folglich die von der IV-Stelle verfügte Verneinung einer revisionsweise zu berücksichtigenden, anspruchsrelevanten Tatsachenänderung zu Recht bestätigt.
 
5.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Juli 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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