BGer 9C_487/2009 | |||
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BGer 9C_487/2009 vom 24.07.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_487/2009
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Urteil vom 24. Juli 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung, (Prozessvoraussetzungen)
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
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20. Mai 2009.
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Nach Einsicht
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in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Juni 2009 an K.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, und dieser auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
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dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerde eingereicht und damit die ihm vom Bundesgericht angezeigten Formmängel nicht behoben hat,
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dass die in der Eingabe vom 22. Juni 2009 dem Sinne nach verlangte Wiederherstellung der vorinstanzlichen Beschwerdefrist ("aufgrund meiner Krankheit und Lebensverhältnisse [Frau und eineinhalbjähriges Kind]") als neues Begehren unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), nachdem der Beschwerdeführer - wiewohl vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. März 2009 aufgefordert - sich in seiner Eingabe vom 24. März 2009 zur Rechtzeitigkeit nicht äusserte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juli 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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