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Informationen zum Dokument  BGer 9C_449/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_449/2009 vom 23.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_449/2009
 
Urteil vom 23. Juli 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
A.________, Ägypten,
 
vertreten durch Procap, Schweizerischer
 
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 3. April 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. März 2007 die ganze Invalidenrente der A.________ ab 1. Mai 2007 auf eine halbe herabsetzte,
 
dass A.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. April 2009 abwies,
 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass sie auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
 
dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei nachvollziehbar und durch die medizinischen Gutachten schlüssig begründet, dass aufgrund festgestellter Veränderungen sowie Aussagen der Versicherten insgesamt von einer erheblichen und rentenrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei,
 
dass diesbezüglich die Gutachten, insbesondere jenes der MEDAS vom 30. März 2006, u.a. deshalb die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllen, weil darin die subjektiven Angaben der Versicherten berücksichtigt wurden,
 
dass Dr. med. C.________ im Januar 1997 im direkten Zusammenhang ("direttamente legata") mit der Hauptdiagnose (Chronic Fatigue Syndrome, CFS) eine leichte bis mittlere "sintomatologia depressiva" diagnostizierte, der er zwar - anders als der Rechtsvertreter der Versicherten in der Einsprache vom 18. Juli 2003 (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 134 V 306 E. 4.3.1 S. 314; Urteil 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.1) - keinen eigenständigen Krankheitswert beimass, welche aber dennoch geeignet war, die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegende Arbeitsfähigkeitsschätzung zu beeinflussen, hingegen im Zeitpunkt der Rentenrevision neben der Hauptdiagnose eine psychische Beeinträchtigung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand nicht offensichtlich unrichtig (SZS 2009 S. 133, 9C_599/2008 E. 5) und für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass die Vorinstanz daher zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) als Voraussetzung für die allseitige Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; Urteil 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen) bejaht hat,
 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und auch im Hinblick auf die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten (BGE 130 V 352 und seitherige) und auf CFS oder Neurasthenie analog anwendbaren Grundsätze (Urteile I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 mit Hinweisen; I 303/06 vom 17. August 2006 E. 5.2) kein Anlass zu einer Prüfung von Amtes wegen besteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 BGG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Juli 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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