BGer 8C_540/2009 | |||
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BGer 8C_540/2009 vom 17.07.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_540/2009
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Urteil vom 17. Juli 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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J.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden
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vom 18. Februar 2009.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18. Februar 2009, mit welchem die Beschwerde der J.________ teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2008 aufgehoben und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wurde,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher J.________ beantragen lässt, der angefochtene Entscheid vom 18. Februar 2009 sei, soweit die psychischen Beschwerden der Versicherten betreffend, aufzuheben und die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten zur Unfallkausalität der psychischen Beschwerden der Versicherten veranlasse und danach neu entscheide,
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht um einen End- oder Teilentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
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dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
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dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden der Versicherten wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juli 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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