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Informationen zum Dokument  BGer 1B_192/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_192/2009 vom 14.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_192/2009
 
Verfügung vom 14. Juli 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
 
gegen
 
Bezirksamt Münchwilen, Wiler Strasse 18, Postfach, 9542 Münchwilen.
 
Gegenstand
 
Haftverlängerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009
 
des Haftrichters der Anklagekammer
 
des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ seine am 7. Juli 2009 gegen die am 25. Juni 2009 ergangene Haftverlängerungsverfügung des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 10. Juli 2009 zurückgezogen hat;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_192/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Münchwilen und dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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