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Informationen zum Dokument  BGer 8C_423/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_423/2008 vom 10.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_423/2008
 
Urteil vom 10. Juli 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Parteien
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 8. April 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1959 geborene Z.________ war seit 1993 als angelernter Schlosser bei der Firma N.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 10. Oktober 2003 erlitt er während eines Ferienaufenthalts einen Motorradunfall und zog sich dabei gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 22. Oktober 2003 Verletzungen am rechten Knie und am rechten oberen Sprunggelenk zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die ambulante und stationäre Behandlung auf und richtete ein Taggeld aus, wobei sie dieses mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Dezember 2003 wegen grobfahrlässigen Herbeiführens des Unfalls während der Dauer von zwei Jahren um 10 % kürzte. Ab 12. Januar 2004 nahm Z.________ seine angestammte Tätigkeit teilzeitlich wieder auf. Vom 13. Juli bis 23. August 2005 weilte der Versicherte in der Klinik B.________. Die Fachärzte hielten im Austrittsbericht vom 30. August 2005 fest, es bestünden v.a. noch belastungsverstärkte Knieschmerzen rechts mit objektivierbaren Reizerscheinungen, welche den Patienten bei der bisherigen Tätigkeit im Betrieb deutlich einschränkten. Diese Tätigkeit sei ihm grundsätzlich weiter zumutbar, es bestünden aber gewisse Zweifel, ob er sie je wieder im Vollpensum aufnehmen könne. Eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeit über Kopfhöhe wäre dem Versicherten ganztags zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Sicht nicht optimal. Sollte das Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht erreicht werden, werde empfohlen, mit dem Betrieb zu prüfen, ob dort ergänzend andere, der körperlichen Belastbarkeit angepasste Arbeiten zugewiesen werden könnten. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. Mai 2006 verwies Dr. med. D.________ Monte auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik B.________ vom 30. August 2005. Am 5. Juli 2006 präzisierte er, das Tragen leichter Gewichte sei uneingeschränkt und dasjenige mittelschwerer Lasten nur gelegentlich möglich, Zwangshaltungen sowie kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern und auf ungesicherten Gerüsten seien zu vermeiden. Mit Verfügung vom 17. November 2006 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2006 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 28 % und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Unfallfolgen wären dem Versicherten Ersatzbeschäftigungen zumutbar, bei welchen er ganztags arbeiten und ein höheres Einkommen erzielen könnte als bei der nur im Teilpensum zumutbaren bisherigen Tätigkeit. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2007 fest.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess Z.________ beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder oder eventualiter eine Übergangsrente auszurichten und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem sei die SUVA zu veranlassen, die bisherigen Taggeldleistungen auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 80'311.- neu zu berechnen und eine Nachzahlung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der während des Verfahrens verfassten ärztlichen Berichte der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 5. und 10. Oktober 2007 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2008 ab, soweit es um den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ging. Nicht eingetreten ist das kantonale Gericht auf das Rechtsbegehren betreffend Überprüfung der Taggeldhöhe bzw. Verpflichtung zur Neuberechnung des Taggeldes.
 
C.
 
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die SUVA anzuweisen, ihm weiterhin und rückwirkend ab 1. November 2006 Taggelder auszurichten oder rückwirkend per 1. November 2006 eine Übergangsrente zu gewähren.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Z.________ lässt am 6. Oktober 2008 ein Schreiben der IV-Stelle St. Gallen vom 30. September 2008 zu den Akten geben, wonach im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen Abklärungen bezüglich Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung erforderlich sind. Am 18. Dezember 2008 lässt er die Mitteilung der IV-Stelle betreffend Notwendigkeit einer beruflichen Abklärung vom 15. Dezember 2008 nachreichen. Am 30. April 2009 sodann stellt die SUVA dem Gericht eine Kopie des Vorbescheides der IV-Stelle vom 24. April 2009 zu, mit welchem der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wird. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 lässt Z.________ dazu Stellung nehmen, die Verfügung vom 10. März 2009 über ein IV-Taggeld ab 5. Januar bis 31. März 2009 auflegen und schliesslich am 27. Mai 2009 den Abklärungsbericht Verzahnungsprogramm vom 2. April 2009 nachreichen.
 
Die nachträglichen Eingaben sind jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 8C_934/2008 E. 3.4). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer und von der SUVA neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 10. Oktober 2003 ab 1. November 2006, namentlich der Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Taggeldern oder auf die Gewährung einer Übergangsrente. Nicht mehr umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung.
 
3.
 
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sind die rechtlichen Grundlagen über die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt.
 
3.2 Hervorzuheben ist, dass sich der Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG bestimmt. Danach fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen mit dem Rentenbeginn dahin (zweiter Satz). Der Rentenanspruch wiederum entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (erster Satz). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG).
 
3.2.1 Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 30 Abs. 1 UVV (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung; Abs. 2 der Bestimmung enthält eine hier nicht interessierende Regelung) Folgendes bestimmt: "Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später erlassen, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente."
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht ist, wie bereits die SUVA, davon ausgegangen, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage von weiteren medizinischen Massnahmen keine Verbesserung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwartet werden könne. Die bisherige Tätigkeit - so die Vorinstanz - sei nicht leidensangepasst. Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer unfallbedingt bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung einsetzbar, dies ohne dass zur Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung notwendig seien. Das kantonale Gericht bestätigte daher die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per Ende Oktober 2006 und die Prüfung der Rentenfrage ab 1. November 2006. Bezüglich der für den Rentenanspruch massgebenden Vergleichseinkommen legte die Vorinstanz dar, dass das bei der bisherigen Arbeitgeberin in einem Teilpensum erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen gelten könne, weil der Versicherte mit der teilzeitlich ausgeübten angestammten Tätigkeit das verbleibende Potential nicht voll ausschöpfe. Das kantonale Gericht bestätigte das von der SUVA gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 78'880.- sowie das anhand von DAP-Profilen für ganztags zumutbare leidensangepasste Ersatzbeschäftigungen ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56'860.-, was einen Invaliditätsgrad von 28 % ergab.
 
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Heilungsprozess der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen abgeschlossen sei. Er macht jedoch geltend, die SUVA hätte den Fall noch nicht definitiv abschliessen dürfen, da er sich am 15. November 2005 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und deren Entscheid über Eingliederungsmassnahmen noch ausstehend sei. Bis zu diesem Entscheid hätte die SUVA - so der Versicherte - eine Übergangsrente sprechen müssen, welche auf der Grundlage des tatsächlich noch erzielten Einkommens zu ermitteln sei.
 
5.
 
5.1 Dass beim Versicherten von weiterer ärztlicher Behandlung über Ende Oktober 2006 hinaus eine namhafte gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte, wird - nach Lage der umfassenden medizinischen Akten - zu Recht nicht geltend gemacht. Die SUVA hat somit den Anspruch auf Taggeld ab diesem Zeitpunkt zu Recht verneint und die Rentenfrage geprüft.
 
5.2 Der Beschwerdeführer opponiert dem Fallabschluss und der Zusprechung einer Rente ab besagtem Zeitpunkt unter Hinweis auf den noch ausstehenden Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen und beantragt eine unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens ermittelte Übergangsrente.
 
5.3 Die Übergangsrente ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03, E. 5.2.2; Urteil U 79/07 vom 21. Februar 2008, E. 3.2.2). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte.
 
5.4 Der SUVA war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2007 nur bekannt, dass die Invalidenversicherung den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfte. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen war am 25. November 2005 zwecks Abklärung des Leistungsanspruches an den Unfallversicherer gelangt. Nach Lage der Akten waren indessen im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Oktober 2006 ebenso wenig wie beim - die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen) - Erlass des Einspracheentscheides der SUVA vom 22. Juni 2007 Eingliederungsmassnahmen im Gange. Entsprechendes wird auch nicht behauptet. Es wird auch nicht geltend gemacht und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung von der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrundegelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte. Der Anspruch auf eine Übergangsrente wurde demzufolge zu Recht verneint. Somit kann offen bleiben, welches Einkommen zu deren Ermittlung beizuziehen gewesen wäre.
 
6.
 
Was die der ab 1. November 2006 zugesprochenen Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 28 % zugrundeliegende Invaliditätsbemessung anbelangt, wird das Valideneinkommen von Fr. 78'880.- nicht mehr bestritten und ist nicht zu beanstanden. Bezüglich des anhand von DAP-Profilen auf Fr. 56'860.- festgesetzten Invalideneinkommens vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, er verrichte am bisherigen Arbeitsplatz ein grösstmögliches Pensum und habe erfolglos nach alternativen Verdienstmöglichkeiten gesucht, nichts zu ändern. Wie aus den obigen Erwägungen und dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht, ist dem Versicherten gestützt auf die medizinische Aktenlage eine leidensangepasste Tätigkeit unfallbedingt bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vollzeitlich zumutbar. Die der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP-Profile werden nicht grundsätzlich bestritten und sind nicht zu beanstanden. Soweit der Versicherte geltend macht, er habe keine bessere Verdienstmöglichkeit gefunden, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Gesetz für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (AHI 1998 S. 287 [Urteil M. vom 7. Juli 1998, I 198/97] mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b).
 
Zusammenfassend sind der von der SUVA ermittelte und vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad von 28 % und die Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente ab 1. November 2006 nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist demnach in allen Teilen rechtmässig.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Juli 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Kopp Käch
 
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