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Informationen zum Dokument  BGer 2C_249/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_249/2009 vom 02.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_249/2009
 
Verfügung vom 2. Juli 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri, Hertensteinstrasse 12, 6004 Luzern.
 
gegen
 
Stadtrat Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement
 
des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Taxibetriebsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. April 2009 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 2009 betreffend Taxibetriebsbewilligung,
 
in das Schreiben vom 30. Juni 2009, worin der Beschwerdeführer erklärt, aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein, den ihm am 25. Mai 2009 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen, weshalb er die Beschwerde vom 24. April 2009 zurückziehe,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Luzern sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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