BGer 9C_460/2009 | |||
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BGer 9C_460/2009 vom 29.06.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_460/2009
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Urteil vom 29. Juni 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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V.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 8. April 2009.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Luzern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren dem 1968 geborenen, an Torticollis spasmodicus leidenden V.________ mit Verfügung vom 19. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % rückwirkend ab 1. Juli 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher V.________ zur Hauptsache die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 8. April 2009 abgewiesen hat,
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dass der Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuert und eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle verlangt,
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dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; SR 830.1) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) richtig wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird,
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dass das Verwaltungsgericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ für forensische Psychiatrie und Psychotherapie vom 23. November 2006 festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei mit Rücksicht auf den Gesundheitsschaden noch zu 60 % arbeitsfähig, entsprechend fünf Tagen in der Woche zu sieben Arbeitsstunden mit einer Leistungseinschränkung von 30 %,
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dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend ermittelt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht an die Feststellung des kantonalen Gerichts betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
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dass sich die diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
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dass die Verwaltung den massgebenden Sachverhalt umfassend abgeklärt hat, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, weshalb sich die vom Versicherten beantragte Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) erübrigt,
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dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2004 vorgenommene Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 43 % und damit zum Anspruch auf eine Viertelsrente führte, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich, zu keiner Korrektur Anlass gibt,
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dass das kantonale Gericht namentlich zu Recht auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen verzichtet hat, weil die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen für eine Reduktion des Tabellenlohns (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 ff.) lediglich mit Bezug auf die Tatsache, dass der Versicherte nur noch teilzeitlich arbeiten kann, als erfüllt betrachtet werden könnten,
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dass aufgrund dieses Umstandes nur ein geringfügiger Abzug von 5 % in Betracht fallen könnte, womit kein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % resultieren würde,
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dass der Hinweis auf das Urteil I 2/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2002 an diesem Ergebnis nichts ändert, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat,
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dass selbst bei Gewährung eines 15%igen Abzuges der Schwellenwert von 50 % nicht erreicht wird, wie nachfolgender Einkommensvergleich zeigt (Prozentuale Abweichung zwischen dem tatsächlichen Valideneinkommen von Fr. 53'611.- und dem Tabellenlohn von Fr. 61'607.60 = 12,28 %; für die Parallelisierung der Vergleichseinkommen abgezogen werden kann gemäss dem zur Publikation in BGE 135 V vorgesehenen Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 der 5 % übersteigende Anteil, im vorliegenden Fall somit 7,28 %; es resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'601.66 (100 %) bzw. Fr. 32'161.- bei einer hier zumutbaren Erwerbstätigkeit von 60 %; nach dem geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 15 % resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 27'336.85 [85 % x Fr. 32'162.-] und eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'275.- [Fr. 53'611.- / Fr. 27'336.-]; der Invaliditätsgrad beläuft sich alsdann auf 49 % [Fr. 26'275.- x 100] : Fr. 53'611.-),
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren entfällt,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Juni 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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