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Informationen zum Dokument  BGer 6B_291/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_291/2009 vom 25.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_291/2009
 
Urteil vom 25. Juni 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, ,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsätzliche Tötung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. März 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde unter anderem erkannt, die Beschwerdeführerin werde in Sicherheitshaft versetzt (Ziff. 6). Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Punkt des angefochtenen Entscheids richtet (Antrag 2), wurde sie durch das Bundesgericht mit Urteil 1B_114/2009 vom 15. Juni 2009 abgewiesen.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat in Gutheissung einer Berufung erkannt, die Beschwerdeführerin werde der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig gesprochen, die gegen sie anzuordnende Sanktion werde mit separatem Urteil festgesetzt, und es werde ein Sachverständigengutachten angeordnet, welches darüber Aufschluss zu geben habe, ob die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat eingeschränkt gewesen sei (Ziff. 1 - 3). Der angefochtene Entscheid ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Darin wird zwar der Schuldpunkt beurteilt. Der Strafpunkt wird indessen Gegenstand eines separaten Urteils sein, weshalb der Entscheid vom 10. März 2009 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch keinen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG darstellt (BGE 133 IV 137; Urteile 6B_71/2007 vom 31. Mai 2007, E. 2, und 6B_454/2007 vom 9. November 2007, E. 1.2). Auf die Beschwerde betreffend den Schuldpunkt ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde betreffend den Schuldpunkt wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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