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Informationen zum Dokument  BGer 5A_349/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_349/2009 vom 23.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_349/2009
 
Urteil vom 23. Juni 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 26. Februar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________, damals Gymnasiast, und sein Vater Y.________ haben am 29. Januar 2004 beim Bezirksgericht A.________ gegen Z.________ Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht und beantragt, es sei eine Persönlichkeitsverletzung festzustellen, das Urteil Dritten mitzuteilen sowie Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. Ausgelöst wurde die Sache durch einen Eintrag im Schulzeugnis von X.________ für das Halbjahr 2002, den die Kläger als unpassend empfanden; Z.________ war der Klassenlehrer von X.________. Streitgegenstand ist eine Stellungnahme von Z.________, die dieser auf Aufforderung hin dem Schulrat des Bezirks A.________ unterbreitet hatte. Das vom Obergericht des Kantons Aargau prorogierte Bezirksgericht B.________ wies die Klage ab (Urteil vom 19. Dezember 2006).
 
B.
 
Die dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau geführte Appellation blieb erfolglos (Urteil vom 26. Februar 2009).
 
C.
 
Gegen das obergerichtliche Urteil haben X.________ und Y.________ (fortan: Beschwerdeführer) eine "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" eingereicht. Principaliter beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid, eventualiter die Gutheissung ihrer Klage. In formeller Hinsicht verlangen sie eine mündliche und öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsberatung. Sodann wünschen sie im Hinblick auf ein allfälliges Ausstandsbegehren die vorgängige Bekanntgabe der mitwirkenden Richter und Gerichtsschreiber. Weiter enthält die Beschwerde zwei Feststellungsbegehren und einen Antrag auf Gewährung der unentgeltichen Rechtspflege.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Namen der Mitglieder des Bundesgerichts und der Gerichtsschreiber dem Staatskalender entnommen werden können. Mit Rücksicht auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist praxisgemäss von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen worden.
 
In der Sache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), mit welchem eine Persönlichkeitsverletzung verneint und das darauf gestützte Begehren um Leistung einer Genugtuung abgewiesen wurde. Mithin handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die dem Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht unterliegt, zumal die Beschwerdeführer nicht nur Schadenersatz oder Genugtuung, sondern hauptsächlich die Feststellung der vermeintlich erlittenen Persönlichkeitsverletzung verlangen (s. dazu auch das Urteil 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Die Beschwerdeschrift wurde zwar von C.________ verfasst, der, wie er in der Beschwerde selber festhält, nicht Rechtsanwalt und folglich nicht zur Vertretung der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 40 BGG, s. auch Urteil 5A_677/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3), aber von beiden Beschwerdeführern mitunterzeichnet. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die von den im kantonalen Verfahren unterlegenen Parteien (Art. 76 Abs. 1 BGG) rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) aus formeller Sicht einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kein Platz; auf diese ist nicht einzutreten.
 
1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Kantonales Recht ist - unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c und d BGG - demgegenüber nicht bzw. nur im Zusammenhang mit der Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfbar.
 
Was die Rechtsanwendung im Sinn von Art. 95 BGG anbelangt, so kann sie vom Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) grundsätzlich mit freier Kognition überprüft werden (Art. 106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber gilt mit Bezug auf verfassungsmässige Rechte das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das heisst, dass das Bundesgericht nur anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert erhobene Rügen prüft, die soweit möglich zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
 
1.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, die den dargelegten Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
 
Über die gesamte Beschwerde hinweig verstreut stellen die Beschwerdeführer den Sachverhalt teilweise anders als von der Vorinstanz festgestellt dar. Sie zeigen aber nicht auf, inwiefern deren Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Die blossen Behauptungen genügen den hiervor dargelegten Begründungsanforderungen nicht, sodass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.
 
2.
 
Gewisse Begehren sind von vornherein unzulässig:
 
2.1 So beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht gestützt auf Art. 57-59 BGG die Durchführung einer Parteiverhandlung und die mündliche Beratung. Sie begründen dieses Begehren jedoch nicht, weshalb von vornherein nicht darauf einzutreten ist. Auf weitergehende Erläuterungen wird in Anbetracht des den Beschwerdeführern bekannten, weil sie persönlich betreffenden Urteils 5A_205/2008 vom 3. September 2008 verzichtet.
 
2.2 Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren verbinden die Beschwerdeführer den Antrag, es sei dem zu ernennenden Rechtsbeistand eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Eingabe anzusetzen. Diesem Begehren kann nicht stattgegeben werden. Die Frist für die Einreichung der vorliegenden Beschwerde war beim Eintreffen derselben beim Bundesgericht bereits abgelaufen. Als gesetzliche Frist kann sie nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der Wiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG, die jedoch hier nicht verlangt wird, bleibt jede nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereichte Begründung unbeachtlich und wird aus den Akten gewiesen. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten.
 
2.3 Ferner beantragen die Beschwerdeführer, eine allfällige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen vorgängig mitzuteilen und ihnen "eine ihrer finanziellen Situation und eine den gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers 2 berücksichtigende angemessene Frist anzusetzen, damit sie überhaupt in die Lage versetzt sein können, die ihnen angeordnete Kautionsleistung aufzubringen und rechtzeitig einzahlen zu können".
 
Am 27. Mai 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Einforderung eines Kostenvorschusses einstweilen abgesehen werde; über das Gesuch werde erst später entschieden. Die Beschwerdeführer haben darauf nicht reagiert, so dass ihr Antrag dahinfällt.
 
Im Übrigen beurteilt das Bundesgericht praxisgemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Fällen, in denen - wie vorliegend - das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren der Partei oder des Rechtsvertreters erforderlich sind, erst im Rahmen der Kostenregelung.
 
2.4 Sodann beantragen die Beschwerdeführer die Feststellung, wonach die Höhe der im kantonalen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung, namentlich jene für das oberinstanzliche Verfahren in keinem Verhältnis zu den notwendigen Vertretungsaufwendungen stehe und daher als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV zu qualifizieren sei.
 
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), das, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Beschwerdeführer nachzuweisen ist. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen mangelt einem Feststellungsbegehren ein praktisches Rechtsschutzinteresse, wenn ein (Leistungs-)Begehren zur Verfügung steht, mit dem ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (s. Urteil 5A_20/2007 vom 1. März 2007).
 
In der Tat hätten die Beschwerdeführer, soweit sie die Höhe der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung beanstanden und letztlich eine Kürzung derselben anstreben, ein beziffertes Leistungsbegehren stellen können und müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2). Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf dieses Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
 
2.5 Weiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die bisherige Verfahrensdauer von der Klageanhebung am 29. Januar 2004 bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids die Garantie auf einen (endgültigen) innerstaatlichen Sachentscheid in angemessener Frist in krasser Weise verletze, und dass dieser Verstoss auf das trölerische und gesetzwidrige, den Prozess verschleppende Verhalten der kantonalen Erstinstanz sowie auf rechtsmissbräuchliche Anträge des Beschwerdegegners zurückzuführen sei.
 
Auch in diesem Zusammenhang gilt das in E. 2.4 Gesagte. Zumindest sinngemäss machen die Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung geltend. Mit der Fällung des nunmehr angefochtenen Entscheids verfügen die Beschwerdeführer über kein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der von ihnen vorgetragenen Rügen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 114 Ia 88 E. 5b S. 90; 116 Ia 149 E. 2a S. 150; 116 Ia 359 E. 2a S. 363; 118 Ia 46 E. 3c S. 53 f.). Ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung besteht nach Wegfall des aktuellen Interesses auch konventionsrechtlich kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat (BGE 123 II 285 E. 4a S. 297 mit Hinweis).
 
Das Bundesgericht prüft Beschwerden materiell trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich überprüft werden könnten (BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143; 114 Ia 88 E. 5b S. 90; 125 I 394 E. 4b S. 397). Die Beschwerdeführer begründen nicht, inwiefern im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden muss. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Frage jederzeit wieder stellen könnte. Schliesslich kann für die gerügte Rechtsverzögerung kein allgemeiner Grundsatz bezüglich der Dauer von Verfahren über Persönlichkeitsverletzungen aufgestellt werden, zumal diese Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist (BGE 127 III 385 E. 3a S. 389). Auch auf dieses Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.
 
2.6 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer die Bekanntgabe der am vorliegenden Entscheid mitwirkenden Richter und Gerichtsschreiber, damit sie gegebenenfalls ein Ablehnungsbegehren stellen könnten.
 
Im bereits erwähnten Schreiben vom 27. Mai 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts dem Staatskalender entnommen werden können. Sie haben darauf nicht reagiert, so dass ihr Antrag dahinfällt.
 
Auf das Begehren wäre ohnehin nicht einzutreten gewesen, denn: Aus dem im Ausstandsrecht (Art. 30 BV) allgemein geltenden, in Art. 36 Abs. 1 BGG ausdrücklich festgehaltenen Grundsatz, wonach ein Ausstandsbegehren zu stellen ist, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, folgt auch für das bundesgerichtliche Verfahren, dass bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeführung bekannte Ausstandsgründe gegen Mitglieder oder Gerichtsschreiber der urteilenden Abteilung schon in der Beschwerde selbst oder zumindest gleichzeitig geltend gemacht werden müssen.
 
Soweit die Beschwerdeführer vorbestehende Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder oder Gerichtsschreiber der II. zivilrechtlichen Abteilung geltend machen wollen, hätten sie dies bereits tun müssen; jedes auf dieser Basis begründete, nach der Beschwerdeeinreichung gestellte Ausstandsbegehren erwiese sich als verspätet; mit Bezug auf ihr Auskunftsbegehren mangelt es den Beschwerdeführern von vornherein an einem rechtlich geschützten Interesse. Sofern zukünftige Ereignisse einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchten, können die Beschwerdeführer dannzumal ein Ausstands- und nach erfolgtem Urteil gegebenenfalls ein Revisionsbegehren (Art. 121 lit. a BGG) stellen. Daraus folgt allerdings, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde kein aktuelles Interesse an der vorgängigen Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers haben, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist.
 
3.
 
Vorweg ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich die Vorinstanz geweigert habe, ihrem bevollmächtigten Vertreter die Gerichtsakten zwecks Vorbereitung der vorliegenden Beschwerde zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 134 II 97 E. 2.1; 132 V 387 E. 5.1).
 
3.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 wies das Obergericht den mit Schreiben vom 10. Mai 2009 von C.________, dem Bruder des Y.________, gestellten Antrag auf Überlassung der Gerichtsakten zwecks Vorbereitung einer Beschwerde an das Bundesgericht mit der Begründung ab, Gerichtsakten würden nur Anwälten, die zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden zugelassen seien, ausgehändigt. Darüber hinaus hätten die Parteien keinen Anspruch auf Aktenherausgabe; diese könnten die Akten in der Gerichtskanzlei einsehen und gegen Entrichtung einer Gebühr Kopien anfertigen lassen.
 
3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dieser Entscheid entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage, verletze das rechtliche Gehör und sei als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 und 29 Abs. 1 BV) sowie als Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK und Art. 26 IPBPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2) zu qualifizieren. Es könne nicht sein, dass eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert und hernach diese konventionswidrige Entscheidung zum Anlass genommen werde, um den Beschwerdeführern den effektiven Zugang zum Bundesgericht zu vereiteln, aus dem einfachen Grunde, weil ohne die Prozessakten eine Substanziierung einer Beschwerde offenkundig nicht gelingen könne.
 
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Daraus fliesst auch der Anspruch, im Hinblick auf die Ergreifung eines Rechtsmittels Einsicht in diejenigen Akten nehmen zu können, die Grundlage des anzufechtenden Entscheids gebildet haben.
 
Nach der Rechtsprechung umfasst das verfassungsmässig garantierte Akteneinsichtsrecht das Recht, die Akten am Ort der urteilenden Behörde einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein unverhältnismässiger Aufwand entsteht (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112 mit Hinweisen; 126 I 7 E. 2a S. 10, mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführer führen selber aus, dass ihnen das Obergericht angeboten hat, die Akten beim Gericht einsehen zu können. Sie behaupten - zu Recht - nicht, die kantonale Zivilprozessordnung räume ihnen diesbezüglich mehr Rechte ein. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann mithin keine Rede sein.
 
3.4 Die Beschwerdeführer erblicken allerdings in der Praxis der Aargauer Behörden, die Akten wohl den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten, nicht aber privaten Beschwerdeführern herauszugeben, eine gegen Art. 8 BV verstossende Ungleichbehandlung. Das Bundesgericht ersieht in dieser Praxis in ständiger Rechtsprechung keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips (BGE 108 Ia 5 E. 3 S. 8 f.). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was das Bundesgericht veranlassen würde, seine Meinung zu überdenken.
 
4.
 
In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführer eine rechtswidrige Anwendung von Art. 28 ZGB.
 
4.1
 
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der Verletzte kann die Beseitigung der bestehenden Verletzung und, falls die Störung anhält, die Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit beantragen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Ferner kann er verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werde (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleiben ausserdem namentlich Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB).
 
Eine Verletzung der Persönlichkeit im zivilrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der gute Ruf einer Person bzw. deren Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, betroffen ist; darunter fällt auch die Schmälerung ihres beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehens (BGE 106 II 92 E. 2a S. 96; 111 II 209 E. 2 S. 210 f.; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Ob eine Äusserung geeignet ist, das Ansehen im erwähnten Sinn herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers oder -hörers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände zu erfolgen hat (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 132 III 641 E. 3.1 S. 644). Meinungsäusserungen, Kommentare oder Wertungen sind zulässig, wenn sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und auch der Form nach nicht unnötig herabsetzen (vgl. zum Grundsatz: BGE 126 III 305 E. 4b/aa und bb S. 307 f.).
 
4.2 Das Obergericht hat jeden einzelnen der auch im bundesgerichtlichen Verfahren in praktisch identischer Form vorgebrachten Vorwürfe einer Prüfung unterzogen und keine Persönlichkeitsverletzung festgestellt.
 
4.2.1 Zu der von den Beschwerdeführern gerügten Aussage, "... wo X.________ ... durch seine arrogante Art ..." erwog das Obergericht, der Beschwerdegegner habe unter diesem Punkt ausgeführt, die Betragensnote sei nicht von ihm in der Konferenz eingebracht worden, "sondern hauptsächlich von der Lehrkraft eines Zweistundenfaches, wo X.________ nach der Beschreibung dieser Lehrkraft den Unterricht durch seine arrogante Art dazwischenzufunken arg störte". Damit werde aber nicht pauschal gesagt, X.________ habe eine arrogante Art. Vielmehr gehe es darum, dass dieser im Unterricht dazwischenfunke, und das auf eine arrogante Art. Eine solche Aussage müsse sich ein Schüler gefallen lassen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Begründung für eine Betragensnote gehe. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das Obergericht hat die beanstandete Aussage in ihren Kontext gestellt und gewürdigt. Die Wertung "arrogant", die sich nicht auf die Person selbst bezieht, sondern auf seine Art, wie er den Unterricht stört, ist vertretbar und nicht unnötig herabsetzend.
 
4.2.2 Dasselbe gilt sinngemäss für alle weiteren Vorwürfe. Das Obergericht hat die beanstandeten Ausführungen jeweils in ihren Gesamtzusammenhang gestellt. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist indes nicht zu erkennen. Namentlich trifft zu, dass der Beschwerdegegner X.________ weder generell als "einen berechnenden Menschen" oder als "asozial" bezeichnet bzw. beschrieben hat. Sämtliche Ausführungen stehen in einem präzisen Kontext, den die Beschwerdeführer als solchen nicht bzw. nicht rechtsgenüglich bestreiten. In dem Umfang als die Aussagen eine Wertung enthalten, erscheinen sie vertretbar und nicht unnötig herabsetzend.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen offensichtlich mangelnder Erfolgsaussichten abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner nicht zu einer Vernehmlassung aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Möckli
 
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