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Informationen zum Dokument  BGer 6B_490/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_490/2009 vom 22.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_490/2009
 
Urteil vom 22. Juni 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Pornographie, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Mai 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 3. Juni 2009 mit, er gehe fristgemäss und unwiderruflich gegen die Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts in Berufung. Das Obergericht sandte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Da es um eine Strafsache geht, ist die Berufung als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Darin wird indessen nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen seine Grundrechte verstösst. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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