BGer 5A_309/2009 | |||
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BGer 5A_309/2009 vom 09.06.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_309/2009
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Urteil vom 9. Juni 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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alle vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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G.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 18. März 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wies die Gerichtspräsidentin H.________ des Gerichtskreises K.________ das Gesuch der Erbengemeinschaft A.________ um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Büren, für den Betrag von Fr. 9'223.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2008 ab. Das Gericht kam zum Schluss, dass der eingereichte Erbteilungsvertrag keine Schuldanerkennung für die geforderten Darlehenszinsen darstelle, da diese nicht bereits bei Vertragsschluss bestimmbar gewesen seien, sondern sich nach dem jeweiligen Hypothekarzinssatz der Bank N.________ richten würden.
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B.
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Der von der Erbengemeinschaft A.________ dagegen erhobenen Appellation war vor dem Obergericht des Kantons Bern kein Erfolg beschieden. Es wies das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung mit Entscheid vom 18. März 2009 ab.
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C.
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Die Erbengemeinschaft A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Mai 2009 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, und erneuert ihr Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über Fr. 9'223.-- zuzüglich Zinsen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Antworten eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Entscheid über die provisorische wie die definitive Rechtsöffnung beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht und stellt zugleich eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, BGE 133 III 399 E. 1.2 und 1.3). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird vorliegend nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) nur gegeben, sofern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, in seiner Rechtsschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 356).
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1.3 Das Bundesgericht nimmt nur mit grosser Zurückhaltung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an. Diese Praxis gründet im Umstand, dass im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingeführt wurde, welche im Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen war. Damit erscheint die Beschwerde in Zivilsachen in einem andern Licht. Den in der Botschaft des Bundesrates erwähnten Anforderungen an eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht mehr das gleiche Gewicht zu (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 S. 494).
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1.4 Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass sich das Bundesgericht zur Bestimmbarkeit eines an den variablen Hypothekarzins gebundenen Darlehenszinses bisher nicht geäussert habe und daher nicht geklärt sei, ob hierfür die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden könne. Die Frage werde in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Ihr komme nicht nur bei den Darlehenszinsen, sondern auch bei Zinsen aufgrund anderer Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Baurechtsverträgen in der Praxis eine enorme Bedeutung zu, weshalb eine höchstrichterliche Klärung nötig sei.
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1.5 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes waren Rechtsöffnungsentscheide nur der staatsrechtlichen Beschwerde und damit einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich (Urteil 5P.171/2005 vom 7. Oktober 2005 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 III 140). Dannzumal hielt das Bundesgericht die kantonale Praxis, wonach der geschuldete Hypothekarzins aufgrund einer Anzeige der Bank bestimmbar und die provisorische Rechtsöffnung daher zu gewähren sei, zumindest nicht für willkürlich (Urteil 5P.335/1993 vom 22. November 1993 E. 2c). Zwar hatte das Bundesgericht bisher keine Gelegenheit, sich zu dieser Rechtsprechung in freier Prüfung von Art. 82 SchKG zu äussern (Art. 95 lit. a BGG). Ob der aufgeworfenen Frage tatsächlich die Bedeutung in der Praxis zukommt, welche ihr die Beschwerdeführerin einräumen will, kann letztlich offen bleiben. Angesichts der Streitwertgrenze kann sie dem Bundesgericht jederzeit unterbreitet werden, womit sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufdrängt (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270; Urteil 5A_224/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2.2). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben. Es bleibt gleichwohl zu prüfen, ob ihre Eingabe als eine solche entgegen genommen werden kann. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen aus, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss. Erforderlich sind rechtsgenüglich, d.h. klar und einlässlich begründete Rügen, da das Bundesgericht hier keine Rechtsanwendung von Amtes wegen vornimmt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Erfordernissen in keiner Weise. Weder wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht (Art. 116 BGG), noch wird erkennbar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie den jeweiligen Zinssatz für 1. Hypotheken der Bank N.________ nicht wie den Landesindex der Konsumentenpreise als gerichtsnotorisch anerkannt und gestützt darauf den geforderten Darlehenszins nicht als im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestimmbar im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert hat.
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3.
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Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Levante
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