BGer 1B_137/2009 | |||
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BGer 1B_137/2009 vom 09.06.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_137/2009
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Urteil vom 9. Juni 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 des Bundesstrafgerichts,
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Präsident der Strafkammer.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. April 2009 begann vor dem Bundesstrafgericht die Hauptverhandlung gegen X.________ und acht Mitbeteiligte. X.________ wird durch Fürsprecher A.________ erbeten verteidigt.
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2.
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In einer Verhandlungspause am 5. Mai 2009 sprach Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello aus München den Vorsitzenden im Korridor an, stellte sich als Anwältin von X.________ vor und ersuchte um Zutritt in den Gerichtssaal, was unmittelbar abgewiesen wurde.
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Vor Wiederaufnahme der Hauptverhandlung am 6. Mai 2009 verschaffte sich Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello Zutritt zum Gerichtssaal und ersuchte erfolglos um Zulassung zu den Zeugeneinvernahmen vom 6. und 7. Mai 2009 als Verteidigerin von X.________.
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3.
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Mit Faxschreiben vom 13. Mai 2009 ersuchte Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello mit Vollmacht von X.________ als dessen Verteidigerin neben Fürsprecher A.________ für die Hauptverhandlungstermine vom 18. und 19. Mai 2009 zugelassen zu werden. Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2009 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, ausnahmsweise könnten zwei Verteidiger für einen Beschuldigten zur Hauptverhandlung zugelassen werden. Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello begründe ihr Gesuch ausschliesslich mit einem eingestellten deutschen Strafverfahren und nicht mit dem vorliegenden schweizerischen Prozess. X.________s Verteidigung sei durch Fürsprecher A.________ ausreichend sichergestellt.
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4.
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X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello, führt mit Eingabe vom 20. Mai 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht forderte die Rechtsanwältin mit Verfügung vom 25. Mai 2009 auf, die angefochtene Präsidialverfügung und eine Vollmacht einzureichen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen. Fristgemäss kam sie dieser Aufforderung nach.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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5.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Aus der Eingabe vom 20. Mai 2009 ergibt sich nicht, inwiefern der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als er das Gesuch von Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello abwies als Verteidigerin von X.________ neben Fürsprecher A.________ für die Hauptverhandlungstermine vom 18. und 19. Mai 2009 zugelassen zu werden. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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6.
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Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben sind und ob der Beschwerdeführer noch ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat.
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7.
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Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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