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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1075/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_1075/2008 vom 28.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1075/2008
 
Urteil vom 28. Mai 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Herrengasse 22, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 30. Oktober 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2007, mit welchem die Atupri Krankenkasse die von Z.________ trotz Mahnung unbezahlt gelassenen Prämien für die Monate Januar bis Juni 2007 im Betrage von Fr. 726.- in Betreibung gesetzt hat,
 
in die Verfügung vom 31. Oktober 2007, mit welcher die Atupri Krankenkasse den von Z.________ am 24. Oktober 2007 erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben und ihn zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (Fr. 726.-) zuzüglich Mahn- und Betreibungsspesen (je Fr. 50.-) verpflichtet hat,
 
in den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der Atupri Krankenkasse vom 19. Mai 2008,
 
in die von Z.________ dagegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, er sei lebenslänglich von der Krankenversicherungspflicht zu befreien, die Krankenkasse Atupri habe ihm eine Umtriebsentschädigung sowie eine Entschädigung für das kantonale Verfahren zu bezahlen, die Gerichtskosten zu übernehmen und den Betrag von 100 Mio. Franken in einen ausschliesslich für die Schulung von Ärzten und Schulkindern in Erkennungsmedizin bestimmten Fonds einzuzahlen,
 
in den das Rechtsmittel abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Oktober 2008,
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher Z.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuert,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit der Begründung, "praktisch jeder Richter" sitze in einer Loge oder einem "Nobelclub" und sei damit nicht mehr unabhängig, gegen sämtliche Bundesrichter ein Ausstandsbegehren stellt,
 
dass indessen gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG die gesuchstellende Partei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat und pauschale Ausstandsbegehren gegen eine ganze Abteilung rechtsmissbräuchlich und unzulässig sind (vgl. Urteil 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2),
 
dass aus diesem Grund auf das pauschale und unspezifizierte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
 
dass die Vorinstanz denn auch zu Recht das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mit analoger Begründung gestellte Ausstandsbegehren als missbräuchlich abgewiesen hat,
 
dass im Übrigen keines der mitwirkenden Gerichtsmitglieder einer Loge oder einem "Nobelclub" angehört, weshalb die anderslautende Annahme des Beschwerdeführers nicht begründet ist,
 
dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss,
 
dass soweit in der Beschwerde - wie bereits im kantonalen Verfahren - die Vereinbarkeit des Krankenversicherungsobligatoriums mit verschiedenen Bestimmungen der Bundesverfassung in Frage gestellt wird, auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden kann,
 
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihm erhobenen (und letztinstanzlich erneuerten) Einwand auseinandergesetzt, wonach das Versicherungsobligatorium auch die von ihm betriebene "Forschung an Erkennungsmedizin" erschwere oder behindere und damit einen Verstoss gegen die in Art. 20 BV (als Aspekt der Wissenschaftsfreiheit) verankerte Forschungsfreiheit darstelle,
 
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weil dieser Anspruch nur die Pflicht der Behörde umfasst, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, das heisst kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, nicht aber eine Pflicht, sich mit jedem einzelnen Einwand im Detail auseinanderzusetzen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f.),
 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgesetzliche Versicherungsobligatorium die Forschungsfreiheit gemäss Art. 20 BV tangieren soll, welche gewährleistet, dass Wissenschafter ungehindert von staatlichen Eingriffen nach Erkenntnissen streben können (Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, 2003, S. 267 Rz. 1516; vgl. auch BGE 127 I 145 E. 4b S. 152), und jedenfalls kein Privileg verschafft, sich über eine (Versicherungs-)Pflicht hinwegzusetzen,
 
dass die Vorinstanz auch den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwand, wonach es an einem Versicherungsverhältnis und damit auch an einer Prämienzahlungspflicht fehle, mit zutreffender Begründung verworfen hat, auf welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen sei,
 
dass der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorbringt, was den von der Beschwerdegegnerin erlassenen und von der Vorinstanz bestätigten Einspracheentscheid in Frage zu stellen vermag,
 
dass es hinsichtlich des Antrages, die Atupri Krankenkasse sei zu verpflichten, einen Fonds für die Schulung in Erkennungsmedizin zu äufnen, an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1),
 
dass die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und teilweise unzulässig, im vereinfachten Verfahren zu erledigen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Mai 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Keel Baumann
 
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