BGer 1C_402/2008 | |||
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BGer 1C_402/2008 vom 25.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_402/2008
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Urteil vom 25. Mai 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Parteien
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X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,
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gegen
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Einwohnergemeinde Oberwil, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Karrer.
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Gegenstand
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Anspruch aus Quartierplanvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Mai 2008
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Einwohnergemeinde Oberwil (im Folgenden: Gemeinde) verlangte von der X.________ AG (im Folgenden: Grundeigentümerin) im Verlaufe des Jahres 2000 Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge in der Höhe von insgesamt rund Fr. 485'000.--; diese Abgaben wurden in Zusammenhang mit der Umsetzung des Quartierplans Bertschenacker erhoben. Das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Enteignungsgericht) hiess die gegen die Abgabenerhebung gerichtete Beschwerde der Grundeigentümerin mit Urteil vom 6. Juni 2002 gut, hob die angefochtenen Beitragsverfügungen auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurück. Dabei erwog das Enteignungsgericht unter anderem, die Gemeinde habe von den neu zu berechnenden Wasser- und Kanalisationsbeiträgen die von der Grundeigentümerin vorfinanzierten Erschliessungskosten von Fr. 161'775.67 in Abzug zu bringen. Auf Beschwerde der Gemeinde hin bezeichnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Mai 2005 seinerseits das Urteil des Enteignungsgerichts insoweit als unbeachtlich, als dieses über den fraglichen Anrechnungsanspruch der Grundeigentümerin befunden hatte. Nach dem Urteil des Kantonsgerichts war das Enteignungsgericht für die Beurteilung dieses Anrechnungsanspruchs sachlich nicht zuständig.
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B.
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Die Grundeigentümerin hob daraufhin am 15. Januar 2007 beim Kantonsgericht eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Gemeinde an. Mit der Klage wurde beantragt, es sei die Gemeinde zur Zahlung von Fr. 161'775.65 zu verurteilen und festzustellen, dass der Grundeigentümerin das Recht zustehe, ihre Forderung durch Verrechnung mit den Anschlussbeiträgen für Abwasser und Wasser zu tilgen. Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Gegen das Urteil des Kantonsgerichts legt die Grundeigentümerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 10. September 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass ihr der eingeklagte Verrechnungsanspruch zustehe; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Gemeinde ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. In der Replik hält die Grundeigentümerin sinngemäss an ihren Begehren fest.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der eine Forderung aus einem Quartierplanvertrag betrifft. Im Streit liegt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ausschlussgründe nach Art. 83 und Art. 85 BGG sind nicht gegeben. Die Legitimation der vor der Vorinstanz unterlegenen Beschwerdeführerin ist zu bejahen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann - unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der einzelnen Vorbringen - auf die Beschwerde eingetreten werden. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (SR 173.110.131) ist die I. öffentlich-rechtliche Abteilung für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
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2.
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2.1 Die Einwohnergemeinde Oberwil schloss mit den betroffenen Grundeigentümern am 25./30. Mai bzw. 5. Juni 1989 den Quartierplanvertrag Bertschenacker (QPV). Der Vertrag wurde öffentlich beurkundet und durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt. Gemäss Art. 4 lit. e QPV verpflichten sich die privaten Grundeigentümer, sämtliche Kanalisationen und Wasserleitungen innerhalb des Quartierplanperimeters gemeinsam nach den Plänen und unter Oberaufsicht der Gemeinde zu erstellen. Art. 5 lit. c QPV sieht Folgendes vor: Die Erstellungskosten für die öffentlichen Kanalisations- und Wasserleitungen (K+W-Kosten) werden in einem ersten Schritt von den betroffenen Grundeigentümern im Verhältnis der Nutzflächen ihrer Parzellen getragen. Im Rahmen der Rechnungsstellung der Gemeinde für die Anschlussbeiträge werden dann den einzelnen Grundeigentümern ihre Vorschussleistungen an die Erstellungskosten der öffentlichen Kanalisations- und Wasserleitungen (K+W-Vorschüsse) angerechnet bzw. in Abzug gebracht. Nach Art. 18 lit. b QPV haben die den Vertrag unterzeichnenden Grundeigentümer und deren Rechtsnachfolger sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden. Art. 18 lit. e QPV bestimmt, dass der Vertrag nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde und den Regierungsrat geändert werden kann.
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2.2 Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 16. Januar 1997 von der Pensionskasse Y.________ das Grundstück Nr. 4955; dieses ist Bestandteil des Quartierplanperimeters. In der Folge wurden davon die heute bestehenden Liegenschaften "Strasse A.________" und "Strasse B.________" abparzelliert. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts kann die Gemeinde von der Beschwerdeführerin aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 21. Juni 2007 für den Anschluss der Liegenschaften "Strasse A.________" und "Strasse B.________" an das Wasser- und Kanalisationsleitungsnetz einen Restbetrag von Fr. 223'242.85 einfordern. Dieser Forderung hält die Beschwerdeführerin den aus Art. 5 lit. c QPV abgeleiteten Anrechnungsanspruch entgegen.
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2.3 Das Kantonsgericht stufte im früheren Urteil vom 4. Mai 2005 die Vorschriften von Art. 5 lit. c QPV als vertragliche Vereinbarungen im Sinne von § 84 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG/BL; SGS 400) ein. Nach dieser Bestimmung können die Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Projektierung und Erstellung von Erschliessungsanlagen vorfinanzieren; verlangt ist unter anderem ein von der Gemeinde genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Finanzierung (§ 84 Abs. 1 lit. b RBG/BL). Das Kantonsgericht legte Art. 5 lit. c QPV folglich eine öffentlich-rechtliche Natur bei. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, es sei zuständig, auf Klage hin als einzige kantonale Instanz Ansprüche über die Anrechnung von Vorschussleistungen gemäss Art. 5 lit. c QPV zu beurteilen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (KGEBL) 2005 II Nr. 22 S. 108 E. 3-4). Auf diese Erwägungen wird in dem hier angefochtenen Urteil verwiesen.
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2.4 Sodann wird im angefochtenen Urteil erwogen, Art. 5 lit. c QPV räume den Grundeigentümern grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer K+W-Vorschüsse ein. Damit sei vielmehr in erster Linie deren Verrechenbarkeit mit den verfügten Anschlussbeiträgen statuiert worden. Entsprechend könne die Gemeinde gerichtlich nicht zur Zahlung des eingeklagten Anrechnungsbetrags verpflichtet werden. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin könne insoweit, als es eine Leistungsklage bilde, nicht eingetreten werden. Hingegen sei ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung von Bestand und Höhe des behaupteten Anrechnungs- bzw. Verrechnungsanspruchs zu bejahen. In diesem Umfang könne auf die Klage eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen das Nichteintreten auf die Leistungsklage. Sie stellt lediglich die Abweisung der Feststellungsklage zur Diskussion. Der Streitgegenstand ist somit auf dieses Feststellungsbegehren beschränkt.
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3.
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Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist die Grundeigentümergemeinschaft des Quartierplans Bertschenacker eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Die Grundeigentümerversammlung vom 25. Mai 1989 bestellte eine Vollzugskommission und betraute sie mit der Aufgabe, die Grundeigentümer beim Bau der Erschliessung inkl. Finanzierung zu vertreten. Das Kantonsgericht hat die Vollzugskommission als Vertreterin der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR betrachtet. Die Vollzugskommission richtete in der Folge eine Quartierplankasse ein, um über die erforderlichen liquiden Mittel für die Umsetzung des Quartierplans zu verfügen.
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Die Grundeigentümer brachten, gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts, im Rahmen von vier Akontozahlungen finanzielle Mittel von rund 4,1 Mio. Franken in diese Kasse ein. In den Akontozahlungen waren - ohne klare Ausscheidung - K+W-Vorschüsse enthalten. Die gesamten Erschliessungskosten beliefen sich per Ende 1999 auf über 5 Mio. Franken. Die Gemeinde überwies der Quartierplankasse in den Jahren 1992 bis 2001 zugunsten der beiden Konti "Erschliessung Kanalisation" und "Erschliessung Wasser" insgesamt rund 2 Mio. Franken. Diese Mittel bezeichnete die Gemeinde als Rückerstattungen von K+W-Vorschüssen aus den jeweils von den Grundeigentümern eingeforderten Anschlussbeiträgen. Der Vorsitzende der Vollzugskommission bestätigte der Gemeinde am 3. Juni 2002 schriftlich, sie habe sämtliche durch die Quartierplankasse bevorschussten Kosten für die öffentlichen Kanalisations- und Wasserleitungen per Ende Dezember 2001 zurückerstattet.
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Gestützt darauf hielt das Kantonsgericht zunächst fest, die Gemeinde sei mit ihren Zahlungen der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 5 lit. c QPV in betraglicher Hinsicht nachgekommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung habe sie die Leistungen jedoch nicht mittels Verrechnung den einzelnen Grundeigentümern zukommen lassen, sondern statt dessen gegenüber der gesamten Grundeigentümergemeinschaft erbracht.
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In einem darauf folgenden Gedankenschritt stellte sich das Kantonsgericht die Frage, ob die am Vertrag Beteiligten die Rückerstattungsregelung von Art. 5 lit. c QPV nachträglich geändert hätten. Es hat diese Frage bejaht. Die Gemeinde habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die von der Vollzugskommission vertretenen Grundeigentümer auf den in Art. 5 lit. c QPV stipulierten individuellen Rückerstattungsanspruch verzichtet hätten. Nach dem Kantonsgericht wurde die entsprechende Änderung des Quartierplanvertrags zwar formungültig vereinbart. Dieser Umstand vermöge aber am Bestand der Vertragsänderung nichts zu ändern, habe doch die Gemeinde ihre Rückerstattungspflicht bereits im März 1999 fast vollständig erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht mehr auf ihren ursprünglichen Anrechnungsanspruch berufen. Demzufolge erübrige es sich, den geltend gemachten Anspruch in betraglicher Hinsicht zu prüfen.
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4.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass jemals ein Konsens für die umstrittene Änderung des Quartierplanvertrags bestanden habe. Insofern wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
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4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, die rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; je mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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4.2 Das Kantonsgericht hat zwei Auskunftspersonen und den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin zur Sache befragt. Alle drei Personen sind seit 1989 durchgehend Mitglieder der Vollzugskommission gewesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die hier betroffene Stammparzelle erst 1997 erworben hat, war sie bereits vorher in anderer Funktion am Quartierplan beteiligt; dies ist unbestritten. Das Kantonsgericht hat aus der Befragung dieser drei Personen und aus einer Vielzahl von Indizien, die es den Akten entnommen hat, ein Gesamtbild gewonnen, wonach eine Willenseinigung zur fraglichen Vertragsänderung zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin vermag die Geschlossenheit dieses Gesamtbilds mit ihren Einwänden gegen Einzelpunkte nicht zu erschüttern. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). Im Einzelnen geht es um Folgendes:
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4.3 Gemäss der Beschwerdeführerin fehlte es der Vollzugskommission von vornherein an der Vertretungsmacht für eine Änderung des Quartierplanvertrags. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass deren Mandat - wie die Bezeichnung der Kommission nahelege - auf den Vollzug des Quartierplans beschränkt gewesen sei.
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4.3.1 Das Kantonsgericht hat seine weite Auslegung des Umfangs des Mandats damit begründet, letzteres sei vorbehaltlos erteilt worden. Hingegen fordert die Beschwerdeführerin, es müsse ein stillschweigender Vorbehalt gemäss ihrem Verständnis in die Mandatserteilung hineininterpretiert werden. Indessen erweist sich die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in diesem Punkt nicht als unhaltbar. Es hat - zwar an anderer Urteilsstelle, aber in demselben Sachzusammenhang - das Protokoll der Grundeigentümerversammlung vom 29. August 1994 gewürdigt. Dort orientierte die Vollzugskommission über Rückerstattungen der Gemeinde in einem Umfang von Fr. 434'000.--, die nach dem hier strittigen Modus erfolgten. Das Kantonsgericht hat hervorgehoben, dass es auf diese Orientierung hin zu keinen gegenteiligen Wortmeldungen aus dem Kreis der Eigentümerschaft gekommen sei. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit diesem Aspekt nicht konkret. Deshalb steht nichts entgegen, den fehlenden Widerspruch an jener Versammlung als Indiz für die Richtigkeit der weiten Mandatsauslegung des Kantonsgerichts zu werten.
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4.3.2 In der Beschwerde steht bei der Schilderung des Sachverhalts, die Mitglieder der Vollzugskommission seien - in Verlängerung ihres Mandats - letztmals von der Grundeigentümerversammlung vom 18. Juni 1996 für die Periode von Mitte 1996 bis Mitte 1998 gewählt worden. Aus dem Umstand, dass die Vollzugskommission angeblich nur bis Mitte 1998 gewählt gewesen sein soll, leitet die Beschwerdeführerin freilich keine Rügen ab; insbesondere stellt sie keinen Querbezug zur Vertretungsmacht der Vollzugskommission her. Im Lichte der Rügepflicht (vgl. E. 4.1 hiervor) wären detaillierte Ausführungen in dieser Richtung nötig gewesen. Das Ungenügen der Beschwerdebegründung in dieser Hinsicht ergibt sich namentlich unter Berücksichtigung der Umstände, dass auch der Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin nach Mitte 1998 noch in der Vollzugskommission mitgewirkt hat und das Kantonsgericht diesen späteren Zeitabschnitt für entscheidend eingestuft hat (vgl. E. 4.4 hiernach). Mangels rechtsgenüglicher Rügen in diesem Punkt kann darauf nicht weiter eingegangen werden.
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4.3.3 Weitere Einwendungen gegen die Annahme einer Vertretungsmacht im Sinne der kantonsgerichtlichen Feststellungen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Durfte das Kantonsgericht eine solche Vertretungsbefugnis bejahen, so war für das Zustandekommen eines Konsenses zur Änderung von Art. 5 lit. c QPV keine nachträgliche Genehmigung durch die Grundeigentümer erforderlich. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob eine nachträgliche Genehmigung stattgefunden hat.
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4.4 Ferner behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Vollzugskommission bzw. deren Mitglieder nicht den Willen gehabt hätten, Art. 5 lit. c QPV zu ändern. Die Zahlungen der Gemeinde an die Quartierplankasse hätten aus Sicht der Vollzugskommission einzig die Funktion gehabt, Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
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4.4.1 Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts ist die Vollzugskommission erstmals an einer Sitzung vom 14. Dezember 1992 über das hier strittige Vorgehen der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden. Gemäss dem Kantonsgericht hatten die Mitglieder der Vollzugskommission damals und in der Folge ebenso die Grundeigentümer an der Versammlung vom 29. August 1994 (vgl. dazu E. 4.3.1 hiervor) keinen Einspruch gegen ein solches Vorgehen erhoben. Das Kantonsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Vollzugskommission die Grundeigentümer im Juni 1997 zur Leistung einer vierten und letzten Akontozahlung aufforderte. Von daher kann die Frage, welche Haltung die Vollzugskommission im Hinblick auf die Finanzierung der Erschliessungsanlagen einnahm, bis zu diesem Zeitpunkt noch als offen angesehen werden.
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4.4.2 Besonderes Gewicht hat das Kantonsgericht auf die Entwicklung in den Jahren 1998 und 1999 gelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass die bis Ende 1997 eingegangenen K+W-Vorschüsse die bis dahin aufgelaufenen K+W-Kosten nicht mehr zu decken vermochten; diesbezügliche Forderungen von Unternehmen hätten nur noch mithilfe der (nicht vertragskonformen) Rückerstattungen der Gemeinde befriedigt werden können. Auf diese Tatsache sei in der Sitzung der Vollzugskommission vom 17. März 1999 aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe die Vollzugskommission an dieser Sitzung die Jahresrechnung 1998 einstimmig genehmigt. Gemäss dem Kantonsgericht hat sich die Vollzugskommission mit diesem Vorgehen ab 1998 in finanziell bedeutendem Umfang die Eintreibung weiterer Kostenvorschüsse erspart. Darüber hinaus hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Gemeinde spätestens mit der am 13. Januar 1998 erfolgten Überweisung an die Quartierplankasse begonnen hatte, auch K+W-Vorschüsse, welche die Beschwerdeführerin selbst geleistet hatte, zurückzuerstatten; im Hinblick auf die Beschwerdeführerin sei es dabei um einen Betrag von rund Fr. 190'000.-- gegangen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts hätte die Beschwerdeführerin spätestens im Anschluss an die Kommissionssitzung vom 17. März 1999, an der die Jahresrechnung 1998 abgenommen worden war, mindestens für sich die vertragskonforme Erfüllung von Art. 5 lit. c QPV verlangen müssen. Wie das Kantonsgericht dargelegt hat, stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Vollzugskommission zwar am 17. März 1999 den Rückerstattungsmodus in Frage, genehmigte aber trotzdem die Jahresrechnung 1998 ohne Vorbehalte und unternahm keine weiteren Schritte.
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4.4.3 Das Kantonsgericht hat nicht übersehen, dass am 17. März 1999 - auf die Äusserungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Kommission hin - Auftrag erteilt wurde, die Frage der Abweichungen bei verschiedenen Rückzahlungsmodi zu untersuchen. Entsprechend dem Auftrag sei der Vollzugskommission am 7. Dezember 1999 Bericht erstattet worden. Dabei sei die Vollzugskommission orientiert worden, dass die Gemeinde weitere offene Rückzahlungen betreffend Wasser und Kanalisation vornehmen werde. Dieser Bericht sei an jener Sitzung widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Vollzugskommission habe erst im Vorfeld der Sitzung vom 10. Juli 2000 den Antrag gestellt, die Kontenführung betreffend Erschliessungskosten für Wasser, Kanalisation, Strassen etc. zu ändern. Dieser Antrag sei schliesslich an der Sitzung der Vollzugskommission vom 24. September 2001 behandelt worden.
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4.4.4 Zur Entkräftung der kantonsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung erinnert die Beschwerdeführerin zunächst an einen Beschluss der Vollzugskommission vom 17. Juni 1997. Gemäss diesem Beschluss sollte nach Fertigstellung der Erschliessungsanlagen der Finanzierungsschlüssel aufgrund des Vertrags nochmals überprüft werden. Dabei habe es die Meinung gehabt, dass diese Überprüfung vor der Schlussabrechnung erfolgen sollte. Es ist richtig, dass die Vollzugskommission am 17. Juni 1997 einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Das Kantonsgericht hat sich nicht ausdrücklich zur Tragweite dieses Beschlusses geäussert. Es ist indessen vertretbar, diesem Beschluss vor dem Hintergrund der späteren, vom Kantonsgericht festgestellten Entwicklung (vgl. E. 4.4.2-4.4.3 hiervor) nur eine beschränkte Bedeutung zuzumessen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht nicht im Einzelnen auf diesen Beschluss eingegangen ist.
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4.4.5 Ausserdem weist die Beschwerdeführerin auf folgende Tatsache hin. Bei einer Drittliegenschaft sei bereits im Jahr 1993 ein K+W-Vorschuss erhoben worden, der pro m² weit über den Akontozahlungen der anderen Eigentümer gelegen habe. Es kommt nicht darauf an, ob sich dieser letztgenannte Einwand auf neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG stützt. Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin handelte es sich bei jener abweichenden Vorschusserhebung um einen Einzelfall und zwar bei einem Grundstück mit einer verhältnismässig kleinen Fläche. Die Beschwerdeführerin vermag für den grössten Teil des Quartierplanperimeters nicht zu widerlegen, dass insoweit ab 1998 erhebliche weitere Vorschussleistungen erspart werden konnten. Seit diesem Zeitpunkt ging es bei der Entgegennahme von Zahlungen der Gemeinde durch die Vollzugskommission nicht mehr nur um die Überbrückung von Liquiditätsengpässen.
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4.4.6 Dem Kantonsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe das Verhalten der Vollzugskommission anlässlich der Sitzungen vom 17. März und 7. Dezember 1999 unrichtig bewertet. Aus der Genehmigung der Jahresrechnung 1998 im März 1999 in Verbindung mit der Nichtweiterverfolgung des damals erteilten Abklärungsauftrags im Dezember 1999 - dies alles vor dem Hintergrund des Verzichts auf weitere Akontoforderungen - durfte das Kantonsgericht folgern, die Vollzugskommission habe sich in jenem Zeitpunkt von dem in Art. 5 lit. c QPV vorgesehenen Rückerstattungsmodus rechtsverbindlich abgewendet. Es überzeugt nicht, wenn die Beschwerdeführerin in der Replik an das Bundesgericht behauptet, die Vollzugskommission sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Quartierplanvertrag geändert worden sei. Vielmehr ist gerade auch mit Blick auf den Vertreter der Beschwerdeführerin in der Vollzugskommission nachvollziehbar, dass in dem vom Kantonsgericht festgestellten Zeitpunkt ein Verzicht auf den individuellen Verrechnungsanspruch gemäss Art. 5 lit. c QPV stattgefunden hat.
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4.5 Mit einer weiteren Rüge zweifelt die Beschwerdeführerin sinngemäss an, dass die Gemeinde im Jahr 1999 noch den Willen gehabt habe, den Quartierplanvertrag in der umstrittenen Weise zu ändern. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Gemeinde im Verlauf des Jahrs 1999 davon abgekommen sei, Gelder in die Quartierplankasse einzuschiessen. Damals sei sie dazu übergegangen, Rechnungen der Unternehmer für Infrastrukturleistungen im Gebiet Bertschenacker direkt zu begleichen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Gemeinde in konstanter Weise Leistungen im Vertrauen auf eine Änderung des Quartierplanvertrags erbracht habe. Es kann wiederum offen bleiben, inwiefern die fraglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin unter das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG fallen. Selbst wenn diese Sachumstände berücksichtigt werden, ändert sich am Beweisergebnis des Kantonsgerichts nicht.
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Dabei kann auf den der Vollzugskommission am 7. Dezember 1999 erstatteten Bericht (vgl. dazu E. 4.4.3 hiervor) abgestellt werden. In diesem Bericht wurde ausgeführt, die Gemeinde habe die Modalitäten bei der Erbringung ihrer finanziellen Leistungen seit dem 1. Januar 1999 aus mehrwertsteuerlichen Gründen geändert. Nach Abzug der Direktzahlungen an die Unternehmer werde die Gemeinde wieder eine Rückerstattung der Bevorschussung vornehmen. Dieser Berichtsinhalt geht aus dem bei den Akten liegenden Sitzungsprotokoll hervor. Wie sich aus dem Protokoll weiter ergibt, wurde bei diesem Bericht Bezug auf eine Aktennotiz von C.________ genommen, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erwähnt. Der Wechsel zu Direktzahlungen an Unternehmer bedeutete somit entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine grundsätzliche Abkehr vom Rückerstattungsmodus, den die Gemeinde vorher eingeschlagen hatte. Im Sinne dieses Ergebnisses geht der angefochtene Entscheid auf den am 7. Dezember 1999 erstatteten Bericht ein (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Die entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts ist folglich auch in dieser Hinsicht zutreffend.
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4.6 Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, es seien auf keiner Seite je Anstalten für eine förmliche Änderung von Art. 5 lit. c QPV getroffen worden. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass gar keine Absicht für eine entsprechende Vertragsanpassung bestanden habe. Mit Blick darauf hat das Kantonsgericht aber festgestellt, dass die Gemeinde im März 1999 bereits mehr als 88 Prozent der gesamten K+W-Kosten an die Quartierplankasse überwiesen hatte. Die Richtigkeit dieses Zahlenwerts bestreitet die Beschwerdeführerin nicht konkret. Das Kantonsgericht hat mit dieser Feststellung hinlänglich dargetan, weshalb es aus dem Formmangel bei der Vertragsänderung nicht auf einen fehlenden Willen zur Vertragsänderung schliessen musste.
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4.7 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht von einer Willenseinigung zwischen der Vollzugskommission namens der Grundeigentümer und der Gemeinde über die hier strittige Änderung von Art. 5 lit. c QPV ausgegangen ist.
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5.
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Im Folgenden ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, die sich gegen die rechtliche Würdigung der Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht beziehen.
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5.1 In E. 2.3 hiervor wurde die Beurteilung des Kantonsgerichts wiedergegeben, wonach Art. 5 lit. c QPV eine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur aufweise. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände hiergegen. Nicht nur diese Vertragsnorm, sondern auch deren Änderung unterliegt dem öffentlichem Recht. Das Bundesprivatrecht kann im vorliegenden Zusammenhang höchstens ergänzend und sinngemäss herangezogen werden. Es hat insoweit als subsidiäres öffentliches Recht des Kantons Basel-Landschaft zu gelten. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Bezüglich der Verletzung von Grundrechten gilt - wie hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 4.1 hiervor) - eine Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
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5.2 Nach der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht die Regeln des Obligationenrechts über den Vertragsschluss (Art. 1 OR) bzw. die Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) missachtet. Es kann offen bleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin dabei ihrer Rügepflicht genügend nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht die soeben angesprochenen Rechtsregeln in verfassungswidriger Weise angewendet haben soll.
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5.3 Das Kantonsgericht hat der Berufung der Beschwerdeführerin auf die Formungültigkeit der Vertragsänderung das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen gehalten (vgl. E. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Kantonsgericht habe die Tragweite des Rechtsmissbrauchsverbots, wie es aus Art. 2 ZGB abgeleitet werde, verkannt. Das Vertrauensprinzip ist nicht nur in Art. 2 ZGB, sondern auch in Art. 5 Abs. 3 BV verankert. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2 in: ASA 74 S. 737).
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5.3.1 Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang BGE 112 II 107 E. 3b S. 111 f. zitiert. Gestützt darauf hat es dargelegt, die Berufung auf die Formungültigkeit einer Vertragsabrede sei missbräuchlich, wenn diese annähernd oder zur Hauptsache erfüllt worden sei. In Umsetzung auf den konkreten Fall hat das Kantonsgericht erwogen, die Gemeinde habe ihre Zahlungen gemäss der streitigen Vertragsänderung im März 1999 zu über 88 Prozent und am 21. Dezember 2001 schliesslich vollumfänglich geleistet. Ihr Vertrauen in den Bestand der grundsätzlich formungültigen Änderung von Art. 5 lit. c QPV sei deshalb zu schützen. Die Beschwerdeführerin stellt die Anwendbarkeit der in BGE 112 II 107 E. 3b enthaltenen Rechtsprechungsgrundsätze auf ihren Fall nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig dagegen, dass das Kantonsgericht ihr bei den gegebenen Sachumständen Rechtsmissbrauch vorgeworfen hat. Lediglich in diesem begrenzten Umfang sind rechtsgenügliche Rügen vorhanden, auf die im Folgenden einzugehen ist.
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5.3.2 So bringt die Beschwerdeführerin vor, die gemäss Quartierplanvertrag vorbehaltenen Formvorschriften für eine Änderung dieses Vertragswerks seien der Gemeinde und der Vollzugskommission bekannt gewesen. Die Vertragsänderung sei von der Gemeinde initiiert worden. Hinzu komme, dass die Gemeinde bei ihren Zahlungen keine einheitliche Linie verfolgt habe, wie sich aus dem im Jahre 1999 vollzogenen Systemwechsel zeige; zuvor habe sie nur rund 88 Prozent der gesamten K+W-Kosten direkt in die Quartierplankasse einbezahlt. Ferner hätten nicht alle Grundeigentümer gleiche Vorschüsse geleistet. Folglich sei es umso stossender, auf eine korrekte Abrechnung gemäss Art. 5 lit. c QPV zu verzichten. Nichts spreche dagegen, die ausstehenden Beträge von den Grundeigentümern zuhanden der Quartierplankasse einzuverlangen, um eine ausgeglichene Abrechnung zu erhalten.
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5.3.3 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich eine verfassungswidrige Handhabung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Anwendungsfall darzutun. Von welcher Seite aus der Anstoss für die umstrittene Abweichung von Art. 5 lit. c QPV ausging, braucht nicht geklärt zu werden. Fest steht, dass sich die am Quartierplanvertrag Beteiligten über die entsprechende Vertragsänderung einig geworden sind (vgl. E. 4 hiervor). Ab 1992 hatte die Gemeinde ihre Leistungen zunehmend und im Hinblick auf eine grosse Zahl von Grundeigentümern gemäss dem abweichenden Modus erbracht; dies führte schliesslich dazu, dass die Vollzugskommission ab 1998 von der Erhebung weiterer Akontozahlungen absah. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht bei einer Rate von 88 Prozent im März 1999 von einer annähernden Erfüllung der Leistungspflicht gemäss der formungültigen Vereinbarung ausgehen. Wie bereits dargelegt, bedeutete der Übergang zur direkten Bezahlung von Unternehmern durch die Gemeinde ab 1999 keinen weiteren grundlegenden Systemwechsel (vgl. E. 4.5 hiervor). Im Übrigen schliesst der angefochtene Entscheid nicht aus, dass allenfalls zuviel bezahlte Vorschüsse mit Mitteln der Quartierplankasse ausgeglichen werden.
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6.
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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7 S. 119).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Oberwil und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Kessler Coendet
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