BGer 5A_72/2009 | |||
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BGer 5A_72/2009 vom 14.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_72/2009
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Urteil vom 14. Mai 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiber Rapp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
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Gegenstand
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Auskunftspflicht, Herausgabe von Bankauszügen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. Dezember 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Ehe der X.________ und des Z.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Muri/AG vom 24. Februar 2006 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten unterstanden dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Im Urteilsdispositiv wurde die Bank Y.________ angewiesen, das Vermögen unter den beiden Kundennummern 1 und 2 wertmässig hälftig auf die Parteien aufzuteilen, was in der Folge auch geschah.
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A.b Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner Klage ein und verlangte von ihm, ihr lückenlose Bankauszüge über sämtliche Konti und Depots unter der Kundennummer 2 bei der Bank Y.________ in A.________ für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 15. Dezember 2006 auszuhändigen. Das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 27. März 2008 ab. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Obergericht des Kantons Zug mit dem hier angefochtenen Urteil vom 23. Dezember 2008.
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B.
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Dagegen reichte X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen ein, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung ihrer Klage auf Auskunftserteilung verlangt. Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und das Obergericht des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Über die Beschwerde wurde an der öffentlichen Beratung vom 14. Mai 2009 befunden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG), mit dem das Obergericht des Kantons Zug eine auf Art. 195 Abs. 1 ZGB gestützte Klage auf Auskunftserteilung zwischen (ehemaligen) Ehegatten abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG (BGE 82 II 555 E. 4 S. 563 ff.; Georg Gautschi, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1960, N. 29b zu Art. 400 OR), die mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann: Ihr Streitgegenstand, bestimmt durch das Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen (Klett/Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 72 BGG), fusst nämlich - wie noch eingehend zu zeigen sein wird - auf dem materiellen Bundesprivatrecht (Art. 195 Abs. 1 ZGB), und der klägerische Anspruch wurde von der letzten kantonalen Instanz im Wesentlichen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB abgewiesen. Darüber hinaus handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei hinsichtlich der Auskunftspflicht praxisgemäss keine genaue Bezifferung des Streitwertes verlangt wird (Urteil 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 1.2). Vorliegend sind beide kantonale Instanzen von einem Streitwert von Fr. 100'000.-- ausgegangen, welcher Betrag unbestritten geblieben ist. Folglich ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht. Auf die von den im kantonalen Verfahren unterlegenen Parteien (Art. 76 Abs. 1 BGG) rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingelegte Beschwerde ist unter dem Blickwinkel der genannten formellen Voraussetzungen einzutreten. Auf andere Eintretensvoraussetzungen, namentlich das Rechtsschutzinteresse, wird noch im Sachzusammenhang näher einzugehen sein.
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss rechtsgenüglich begründet darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind; andernfalls kann ein vom im angefochtenen Entscheid festgestellter abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerdeschrift ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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Streitig ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf lückenlose Auskunftserteilung bezüglich der Vermögenswerte auf dem Depot Y.________ in A.________, 2.
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2.1 Das Kantonsgericht als erste Instanz verneinte einen solchen Anspruch: Die Anwendbarkeit von Art. 195 ZGB entfalle mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Aus demselben Grund falle auch eine Anwendung von Art. 170 oder Art. 231 ZGB ausser Betracht. Einen über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Auftrag an den Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin weder behauptet noch bewiesen. Schliesslich habe hinsichtlich der Vermögenswerte unter der Kundennummer 2 seit dem 15. November 2002 ein Transaktionsstopp gegolten, demzufolge der vermeintliche Verwaltungsauftrag an den Beschwerdegegner ohnehin entzogen worden wäre.
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2.2 Das Obergericht hielt fest, dass zwar eine auf Art. 195 ZGB und Art. 400 OR abgestützte Rechenschaftspflicht über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hinaus bestehen bleibe, sodass ein vertraglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die erwähnten Bankauszüge nicht ohne weiteres verneint werden könne. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2009 führte das Obergericht demgegenüber aus, es sei im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass das Auftragsverhältnis spätestens mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 24. Februar 2006 beendet gewesen sei, sodass für die Zeit nach dem Scheidungsurteil kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 OR mehr bestehe. Schliesslich griff das Obergericht auf eine andere Begründung zurück und wies die Klage ab, weil die Beschwerdeführerin bereits während des Scheidungsverfahrens die Möglichkeit gehabt habe, die fraglichen Unterlagen vom Beschwerdegegner einzufordern, und davon auch regen Gebrauch gemacht habe, sodass sie keinen Rechtsschutz verdiene, wenn sie nun allfällige Versäumnisse in einem neuen Verfahren zu korrigieren versuche. Auch fehle ihr jegliches Rechtsschutzinteresse, habe sie doch keine Gründe für eine Revision des Scheidungsurteils nach § 344 lit. a des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO/AG; SAR 221.100) genannt, und nur in der Aufdeckung eines Revisionsgrundes hätte ein Rechtsschutzinteresse liegen können.
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2.3 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, an den Guthaben unter der Konto-Nummer 2 bei der Bank Y.________ in A.________ sei gegen aussen, das heisst gegenüber der Bank, bis zur Teilung lediglich der Beschwerdegegner berechtigt gewesen, weshalb ein klassischer Fall fiduziarischer Berechtigung bzw. von Vermögensverwaltung in indirekter Stellvertretung vorliege. Die Scheidung habe keine Beendigung des Auftragsverhältnisses bewirkt, solange ihr Vermögensteil nach wie vor unter der Verwaltung des Beschwerdegegners gestanden habe: Die Ansprüche auf Rechenschaftserstattung verjährten erst 10 Jahre nach Beendigung des Auftragsverhältnisses, weshalb sie selbst dann bestünden, wenn Art. 195 ZGB nach der Scheidung tatsächlich nicht mehr anwendbar sein sollte. Der Rechenschaftsanspruch gemäss Art. 400 OR könne ohne Nachweis eines besonderen Interesses geltend gemacht werden. Im Übrigen habe sie ein tatsächliches Interesse daran, weil die geforderten Unterlagen von den Steuerbehörden verlangt würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann das ihr vom Obergericht vorgeworfene widersprüchliche Verhalten: Die Herausgabe von Konto- und Depotauszügen für die Zeit nach dem Scheidungsurteil habe sie naturgemäss nicht im Scheidungsverfahren geltend machen können. Zudem habe sie keine Pflicht bzw. Obliegenheit gehabt, im Rahmen der Scheidung ihre Möglichkeiten zur Einsichtnahme in die Konto- und Depotauszüge vollständig auszuschöpfen, weshalb sie solche nach wie vor geltend machen könne.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Parteien per 30. April 2001 unter der Kundennummer 1 bei der Bank Y.________ in A.________ ursprünglich zwei Depots mit einem Vermögen von insgesamt über Fr. 2,5 Mio. hatten und dass später ein Teil dieser Vermögenswerte auf ein Depot unter der Kundennummer 2, auf den Beschwerdegegner alleine lautend, übertragen worden ist. Keine der Parteien tätigte davon seither und bis zum Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Muri vom 24. Februar 2006 Bezüge oder machte Einzahlungen. Am 15. Dezember 2006 teilte die Bank Y.________ in A.________ die genannten Vermögenswerte weisungsgemäss auf die Parteien auf.
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3.2 Nicht neu, weil bereits vom erstinstanzlichen Richter berücksichtigt und seitdem von der Beschwerdeführerin anscheinend nicht bestritten, ist der Transaktionsstopp über die beiden Depots bei der Bank Y.________ in A.________ und somit auch über das hier fragliche Depot. Diesbezüglich kann der vorinstanzlich ermittelte Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt werden. Ob dieser Umstand von rechtlicher Bedeutung ist, wird weiter unten zu prüfen sein.
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3.3 Es ist sodann in rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass die Ehe der Parteien dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstand und dass die genannten Depots bei der Bank Y.________ in A.________ als Gesamtgut den Parteien gemeinsam gehörten. Das Bezirksgericht Muri als Scheidungsgericht ordnete denn auch die hälftige Aufteilung dieser Vermögenswerte zwischen den Parteien an, Einwendungen des Beschwerdegegners vor Vorinstanz wurden als bereits durch das Scheidungsgericht rechtskräftig entschieden beseitigt, und es besteht kein Anlass mehr, darauf zurückzukommen, hat doch der Beschwerdegegner das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten.
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4.
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Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren um Rechenschaftsablegung bereits im vor Obergericht des Kantons Aargau hängigen Appellationsverfahren gegen die Scheidung eingereicht hatte, wo dieses jedoch abgewiesen worden war. Eine Einrede der res iudicata erhebt er eigentlich nicht. Die Frage ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen (zuletzt BGE 135 III 49 E. 4.2 S. 51; Fabienne Hohl, Procédure civile, Tome I, 2001, S. 244 Rz. 1291, S. 248 f. Rz. 1322). Indes hat das Obergericht des Kantons Aargau nicht das Begehren abgewiesen, sondern war aus prozessualen Gründen darauf nicht eingetreten. Somit fehlt es an einem jedwelche präjudizielle Wirkung entfaltenden Urteil (Hohl, a.a.O., S. 248 Rz. 1317). Unter diesen Umständen ist auf das Rechtsmittel und die Klage einzutreten.
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5.
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Vor der Beantwortung der Frage, ob die kantonalen Instanzen zu Recht eine auf Art. 195 Abs. 1 ZGB abgestützte Rechenschaftspflicht des Beschwerdegegners abgelehnt haben, ist die Anwendbarkeit dieser Norm zu prüfen.
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5.1 Im Eherecht bildet Art. 170 ZGB die Grundlage für die gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten als eine allgemeine Wirkung der Ehe (Urteile 5C.123/2006 vom 29. März 2007 E. 4.1, in: FamPra.ch 2007 S. 670; 5C.219/2005 vom 1. September 2006 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 166; 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 3.2; IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 1 zu Art. 170 ZGB). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung umfasst die Auskunftspflicht jedoch nur das Einkommen, das Vermögen und die Schulden des auskunftspflichtigen Ehegatten (Art. 170 Abs. 1 ZGB; HEINZ HAUSHEER und andere, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1999, N. 16 zu Art. 170 ZGB), nicht des die Auskunft begehrenden Ehegatten. Der Ehegatte, der die Erteilung von Auskunft über eigenes, vom anderen Ehegatten verwaltetes Vermögen beantragt, kann sich also nicht auf diese Bestimmung berufen.
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Diese Lücke schliesst Art. 195 Abs. 1 ZGB. Diese Bestimmung hält fest, dass in der letzterwähnten Konstellation die Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung gelangen, sofern nichts anderes vereinbart ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 12 zu Art. 195 ZGB). Hinsichtlich der Auskunftspflicht gilt in einem solchen Fall folglich Art. 400 Abs. 1 OR, wonach der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen hat.
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5.2
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5.2.1 Die Anwendung von Art. 195 Abs. 1 ZGB bzw. des Auftragsrechts setzt zunächst voraus, dass der eine Ehegatte dem anderen die Verwaltung eigenen Vermögens überlässt. Darunter ist auch der Fall zu subsumieren, dass der Eigentümer-Ehegatte die Vermögensverwaltung durch rein passives Verhalten dem anderen überlässt, vorausgesetzt, der Duldungswille ist für den anderen erkennbar (Marco Barbatti, Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern [Art. 195 ZGB], 1991, S. 40 Ziff. 2.4.2.2; Henri Deschenaux und andere, Les effets du mariage, 2000, S. 381 Rz. 944; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 11 zu Art. 195 ZGB). Art. 195 Abs. 1 ZGB gilt für alle Güterstände (Barbatti, a.a.O., S. 27 Ziff. 2.2.3.2; Deschenaux und andere, a.a.O., S. 381 Rz. 943; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 3 zu Art. 195 ZGB). Allerdings sind bei gemeinschaftlichem Eigentum und bei Treuhandverhältnissen Besonderheiten zu berücksichtigen: Übergibt namentlich ein Ehegatte dem anderen sein eigenes Vermögen zu treuhänderischem Eigentum und übernimmt der Treuhänder die Verwaltung, bleibt Art. 195 Abs. 1 ZGB anwendbar (Barbatti, a.a.O., S. 29 Ziff. 2.2.3.3).
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5.2.2 Offensichtlich - wenn auch bar jeder Begründung - nimmt das Obergericht des Kantons Zug vorliegend eine stillschweigende Beauftragung des Beschwerdegegners seitens der Beschwerdeführerin zur Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB an.
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5.2.3 Der Beschwerdegegner verweist demgegenüber auf den über das fragliche Depot seit dem 15. November 2001 bis zu dessen Auflösung und Teilung im zweiten Halbjahr 2006 herrschenden Transaktionsstopp und leitet daraus ab, dass ihm die Beschwerdeführerin entgegen der obergerichtlichen Auffassung nicht die Verwaltung ihres Vermögens im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB überlassen habe, habe er doch wegen des Transaktionsstopps gar keine Verwaltungshandlungen tätigen können. Ausserdem sei der Transaktionsstopp als gemeinsamer Verwaltungsauftrag an die Bank Y.________ in A.________ zu betrachten.
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5.2.4 Die stillschweigende Erteilung eines Vermögensverwaltungsauftrages im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB ist vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet und an und für sich nicht bestritten worden. Der zwischen den Parteien vereinbarte Transaktionsstopp mag gewisse Investitionen und Tätigkeiten verhindert haben, hat jedoch die Rechtsstellung des Beschwerdegegners als des formell einzigen Inhabers der fraglichen Vermögenswerte und folglich als des verantwortlichen Verwalters nicht ändern können. Aus der Luft gegriffen ist übrigens die Hypothese des Beschwerdegegners, mit dem Transaktionsstopp sei ein neues gemeinsames Vermögensverwaltungsmandat an die Bank Y.________ erteilt worden: Abgesehen davon, dass er keinen Beweis dafür offeriert - wie namentlich einen dahingehenden, von beiden Ehegatten unterschriebenen Vertrag -, wird nirgends ausgeführt, gleichzeitig sei das fragliche Depot auf die Namen beider Eheleute überschrieben worden.
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Die entsprechenden Rügen des Beschwerdegegners zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung sind, soweit nicht rein appellatorischer Natur, neu und folglich gleich doppelt unzulässig (vorne E. 1.2), offensichtlich unbegründet.
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5.3
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Strittig ist sodann die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Art. 195 Abs. 1 ZGB gilt und daraus ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung abgeleitet werden kann.
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5.3.1 Nach einhelliger Lehrmeinung setzt die Mandatserteilung gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB eine gültige Ehe voraus und gilt diese Bestimmung folglich bis zur rechtskräftigen Scheidung (Barbatti, a.a.O., S. 27 Ziff. 2.2.3.1 in fine; vgl. auch Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 2 zu Art. 195 ZGB, wonach bereits das Getrenntleben den Widerruf oder das Niederlegen des Mandates rechtfertigen könne). Es ist mit anderen Worten nicht möglich, nach rechtskräftiger Scheidung gestützt auf Art. 195 Abs. 1 ZGB eine - möglicherweise stillschweigende - Überlassung der Vermögensverwaltung anzunehmen: Weil sich geschiedene Ehegatten wie beliebige Dritte gegenüberstehen, ist zur Begründung eines neuen Verwaltungsauftrages die Einhaltung der entsprechenden vertragsrechtlichen Regeln erforderlich.
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5.3.2 Anders stellt sich die Frage jedoch, wenn ein Auftrag während der Ehe gestützt auf Art. 195 Abs. 1 ZGB begründet und ausgeführt worden ist. Zu klären ist, was zu gelten hat in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, da die Scheidung rechtskräftig geworden ist und dem späteren Zeitpunkt, da das fremd verwaltete Vermögen rückübertragen, vorliegend das gemeinsame Vermögen tatsächlich aufgeteilt wird. Die konkret zu beantwortende Rechtsfrage lautet im Ergebnis, ob und - bejahendenfalls - in welchem Ausmass eine Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nach Beendigung des Vermögensverwaltungsauftrages bestehen bleibt.
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Der Verweis in Art. 195 Abs. 1 ZGB auf die Bestimmungen über den Auftrag bedeutet nicht, dass die Ehegatten in einer solchen Konstellation wie Dritte zu behandeln sind, welche ein Auftragsverhältnis begründet haben. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang auch die Vorschriften des Ehe- und Scheidungsrechts zu beachten und die Bestimmungen über den Auftrag insofern im Lichte des Eherechts bzw. Scheidungsrechts einschliesslich des Verfahrensrechts zu sehen (Barbatti, a.a.O., S. 14 Ziff. 1.5.7). Dies entspricht der Auffassung, dass die Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern umfassend vom Ehegüterrecht geregelt wird (vgl. Barbatti, a.a.O., S. 46 Ziff. 2.5.2.2). Demgemäss werden für die inhaltliche Regelung der überlassenen Vermögensverwaltung die Bestimmungen über den Auftrag als subsidiäres Ehegüterrecht herangezogen, wobei den Ehegatten erlaubt wird, durch Vereinbarung davon abzuweichen.
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Dies bedeutet, dass auch in einer solchen Konstellation mit der Scheidung und der rechtskräftigen güterrechtlichen Auseinandersetzung die Parteien auseinandergesetzt sind und grundsätzlich kein Interesse mehr an einer Rechenschaftsablegung haben. Es interessiert nicht mehr, ob die güterrechtliche Auseinandersetzung korrekt erfolgt ist. Allenfalls entstehen nachträgliche Rechenschaftsbedürfnisse im Hinblick auf ein Revisionsverfahren. Ausserdem können schutzwürdige Interessen ausserhalb des Scheidungsverfahrens eine Pflicht zur nachträglichen Rechenschaftsablegung gestützt auf das Mandat rechtfertigen. Ein entsprechendes Bedürfnis ist jedoch vom Ehegatten, der die Auskunft verlangt, zu begründen. Eine generelle und voraussetzungslose Rechenschaftspflicht zwischen den Jahren 2001 und 2006, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, besteht dagegen nicht.
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6.
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Vorliegend nennt die Beschwerdeführerin als einzige Grundlage ihres Interesses an der Rechenschaftsablegung die wiederholte Aufforderung der Steuerverwaltung Graubünden, zu Steuerzwecken einen Steuerauszug des fraglichen Depots einzureichen.
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Was den Steuerauszug per 31. Dezember 2004 anbelangt, der die detaillierten Erträge des Jahres 2004 sowie die Steuerwerte per 31. Dezember 2004 enthält, verlangte ihn die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 3. Mai 2006, also erst nach dem Scheidungsurteil vom 24. Februar 2006. Der Beschwerdeführerin kann deshalb - entgegen der Auffassung des Obergerichts (vorne E. 2.2) - kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen Auszug nicht bereits im Scheidungsverfahren begehrt hat. Dasselbe gilt für den Steuerauszug per Ende 2005, welchen die Steuerverwaltung am 6. Februar 2007 verlangt und am 21. Mai 2007 gemahnt hat. Für diese Informationen hat die Beschwerdeführerin somit ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen.
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Über diesen Zeitraum hinaus ist jedoch ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Rechenschaftsablegung mangels hinreichender Begründung zu verneinen, sodass ihr Begehren diesbezüglich zu Recht abgewiesen worden ist.
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7.
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Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die Klage der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Auszug des Depots der Bank Y.________ in A.________, 2 per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember 2005 sowie die Steuerwerte per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember 2005 zukommen zu lassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil wird aufgehoben, die Klage der Beschwerdeführerin wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Auszug des Depots der Bank Y.________ in A.________, 2 per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember 2005 sowie die Steuerwerte per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember 2005 zukommen zu lassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Rapp
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