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Informationen zum Dokument  BGer 5D_46/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_46/2009 vom 12.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_46/2009
 
Urteil vom 12. Mai 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern, Zivilstandsamt Kreis Wangen,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter, vom 23. Februar 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Akten, insbesondere die Verfügung vom 16. April 2009 betreffend Ansetzung einer Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.--,
 
in das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2009 gegen Gerichtsschreiber Füllemann,
 
in Erwägung,
 
dass Gerichtsschreiber Füllemann beim vorliegenden Urteil nicht mitwirkt und sich deshalb weitere Ausführungen zum Ausstandsbegehren erübrigen,
 
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Mai 2009 nichts vorbringt, was es rechtfertigte, auf den Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 30. März 2009 bzw. die Verfügung vom 16. April 2009 betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zurückzukommen,
 
der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 200.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 16. April 2009 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Zbinden
 
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