BGer 9C_259/2009 | |||
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BGer 9C_259/2009 vom 11.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_259/2009
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Urteil vom 11. Mai 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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F.________ und R.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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gegen
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Stadt X.________, Durchführungsstelle
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für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. Januar 2009.
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Sachverhalt:
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess am 31. Januar 2009 eine Beschwerde des F.________ und der R.________ gegen einen Einspracheentscheid des Bezirksrates teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und verpflichtete die zuständige Behörde, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistung zur halben Invalidenrente des Ehemanns für die Zeit ab August 2007 im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen. Im Kostenentscheid sprach das kantonale Gericht den Beschwerdeführenden "entsprechend dem Ausmass des Obsiegens" eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs).
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F.________ und R.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die zugesprochene Prozessentschädigung auf Fr. 2200.- anzusetzen.
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Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist allein, ob das kantonale Gericht die Parteientschädigung dem materiellen Verfahrensausgang entsprechend kürzen durfte.
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1.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Satz 2).
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Im Geltungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG prüft das Bundesgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2, C 223/05).
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1.2 Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid, entgegen der Festlegung von Durchführungsstelle und Bezirksrat, wonach der Ehefrau im Hinblick auf die Berechnung der Ergänzungsleistung zur halben Invalidenrente des Ehemanns mit Wirkung ab August 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'200.- anzurechnen sei, sei lediglich von einem solchen von Fr. 22'100.- auszugehen. Die Beschwerdeführer hatten im kantonalen Beschwerdeverfahren im Hauptbegehren beantragt, es sei der Ehefrau gar kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Das kantonale Gericht berücksichtigte bei der Festsetzung der Parteientschädigung offenkundig den Umstand dieses bloss teilweisen Obsiegens.
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1.3 Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; EVGE 1967 S. 215 E. 3a; Urteil 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe muss für den Bereich der Ergänzungsleistungen gelten.
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Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde befasste sich mit dem Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, ohne dass der notwendige Prozessaufwand durch die dem Hauptantrag zugrunde liegende Berechnungsvorgabe - keine Anrechnung eines Erwerbseinkommens - beeinflusst worden wäre; er wäre gleich gewesen, wenn die Beschwerdeführer einen dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechenden Antrag gestellt hätten. Das kantonale Gericht hätte die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduzieren dürfen, weil es auf Anrechnung eines Erwerbseinkommens aus einem halben Arbeitspensum erkannte. Andere Gründe für eine Reduktion sind nicht ersichtlich.
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2.
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Die vorinstanzliche Motivation des Kostenentscheids lässt nicht zweifelsfrei erkennen, in welchem Ausmass der Umstand des nur teilweisen Obsiegens die Festsetzung der Prozessentschädigung beeinflusst hat. Demnach ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses den Betrag der Parteientschädigung festlege, falls gekürzt unter Angabe der Gründe.
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der das Prozessrisiko tragenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird an die das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Mai 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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