BGer 6B_330/2009 | |||
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BGer 6B_330/2009 vom 11.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_330/2009
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Urteil vom 11. Mai 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Drohung, geringfügige Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. März 2009.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen am 17. Juni 2008 feststellte, die Einsprache des Beschwerdeführers gegen einen Strafbefehl gelte als zurückgezogen, weil er zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht nicht erschienen sei. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid abgewiesen.
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Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit der im vorliegenden Verfahren einzig zu behandelnden Frage, ob er zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht erscheinen musste, befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
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Sachbezogen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Termin nicht einhalten können, weil er seine schwer kranke Frau betreut habe (Beschwerde S. 2). Dazu führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe genügend Zeit gehabt, um für den betreffenden Vormittag die Betreuung seiner Frau zu organisieren. Diese werde täglich durch die Spitex betreut. Er hätte daher die Spitex an jenem Tag zu einem späteren Zeitpunkt kommen lassen können. Auch habe die Möglichkeit bestanden, dass er eines seiner sieben Kinder ersucht hätte, sich an jenem Morgen um seine Frau zu kümmern (angefochtener Entscheid S. 5). Zu diesen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Aus der Beschwerde ist folglich nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Eingabe genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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