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Informationen zum Dokument  BGer 5A_255/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_255/2009 vom 11.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_255/2009
 
Verfügung vom 11. Mai 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs A. Nater.
 
Gegenstand
 
Grundbuchsperre,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 11. März 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. April 2009 gegen den vorgenannten Entscheid,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 6. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
dass bei der Höhe der Kosten auch die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung vom 5. Mai 2009 zu berücksichtigen sind,
 
dass die Beschwerdegegnerin Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt hat und damit durchgedrungen ist und folglich Anspruch auf eine Entschädigung für das Zwischenverfahren hat (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Zbinden
 
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