VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_98/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_98/2009 vom 05.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_98/2009
 
Urteil vom 5. Mai 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
W.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Dezember 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte W.________ am 5. Juli 2007 wegen Sexualdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 14. Juni 2008 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 14. Juni 2009.
 
B.
 
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies am 12. Juni 2008 ein Gesuch von W.________ um bedingte Entlassung ab.
 
Einen Rekurs gegen diesen Entscheid wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 8. August 2008 ab.
 
Am 12. Dezember 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des Inhaftierten ab.
 
C.
 
W.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte zur Frage der Rückfallprognose eine neue fachmedizinisch-psychologische Abklärung einholen müssen. Das psychiatrische Gutachten vom Frühjahr 2007 sei vor seiner Verurteilung und Inhaftierung erstellt worden und habe deshalb seinen Erfahrungen im Strafvollzug und dem Umstand, dass eine strafrechtliche Verurteilung selbst bei einem angeblich uneinsichtigen Täter ein Umdenken bewirken könne, nicht Rechnung getragen.
 
Die Vorinstanz setzt sich eingehend und zutreffend mit den wesentlichen Elementen auseinander, die bei der Frage der bedingten Entlassung von Bedeutung sind. So führt sie unter anderem aus, beim Beschwerdeführer seien keinerlei Hinweise dafür auszumachen, dass er seine innere Einstellung geändert oder Einsicht in die Folgen seiner Taten gewonnen hätte. Noch Ende Oktober 2007 habe er bestritten, junge Menschen missbraucht zu haben, und erklärt, es habe niemand unter seinem Verhalten gelitten. Entgegen seiner Behauptung habe er weder Bedauern noch Reue gezeigt, sondern Begeisterung über das Aussehen seiner Opfer und von den sexuellen Kontakten mit ihnen geschwärmt. Auch in der Beschwerde finde sich keine Distanzierung von seinen Taten. Zudem sei das Angehen jüngerer Mitinsassen mit sexuell motivierten Äusserungen nicht unbeachtlich, da ein solches Verhalten auf eine mangelhafte Selbstkontrolle im sexuellen Bereich hinweise (angefochtener Entscheid S. 12 f. Ziff. 5.3).
 
Nur schon diese wenigen Punkte zeigen auf, dass die Vorinstanz die (vermeintliche) Entwicklung seit der Verurteilung und im Strafvollzug sehr wohl in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
 
2.
 
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verwahrung und im gleichen Zusammenhang zum Rechtsgleichheitsgebot ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz lediglich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu beurteilen hatte.
 
Ebensowenig einzutreten ist mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Rüge, die kantonalen Behörden hätten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen.
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren um Entschädigung infolge verspäteter Entlassung gegenstandslos.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren im Voraus aussichtslos erschienen, und das Gesuch überdies mangelhaft begründet ist (vgl. act. 6 und 9), ist es abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Borner
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).