BGer 5A_258/2009 | |||
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BGer 5A_258/2009 vom 29.04.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_258/2009/bnm
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Urteil vom 29. April 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ärztliche Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Wilhelm-Klein-Strasse 27, 4025 Basel, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. April 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
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Nach Einsicht
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in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einerseits einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Entlassung aus dem (am 11. November 2008 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sowie anderseits eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (am 4. April 2009 zufolge akuter Psychose durchgeführte) medikamentöse Zwangsbehandlung abgewiesen und die Klinikleitung (in Gutheissung deren Verlängerungsgesuchs) ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 12. Juni 2009 in der Klinik zurückzubehalten,
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in Erwägung,
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dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die seit Jahren an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leidende, wiederholt (allein im Jahr 2008 sieben Mal) wegen agitiert gereizter und wahnhafter Dekompensationen hospitalisierte Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen, sich selbst in erheblicher Weise gefährden und eine unzumutbare Umgebungsbelastung darstellen würde,
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dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zur berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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