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Informationen zum Dokument  BGer 1B_339/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_339/2008 vom 27.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_339/2008
 
Verfügung vom 27. April 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Koller,
 
Bezirksgericht Meilen, Untersuchungsrichter in Privatstrafklageverfahren, Untere Bruech 139,
 
Postfach 881, 8706 Meilen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Begutachtung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
III. Strafkammer.
 
Erwägungen:
 
Der Untersuchungsrichter im Privatstrafklageverfahren des Bezirkes Meilen verpflichtete X.________ in dem gegen diese geführten Verfahren zur Kontaktaufnahme mit Frau Dr. med. R.________ zwecks einer Begutachtung gemäss Gutachtensauftrag; er drohte ihr im Säumnisfall mit einer Zwangseinweisung in die Psychiatrische Klinik Schlössli in Oetwil am See. Auf Rekurs von X.________ hin bestätigte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 10. November 2008 die angeordnete Massnahme, änderte indes die Säumnisfolgen ab.
 
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 20. Dezember 2008 Beschwerde erhoben.
 
Der Untersuchungsrichter hat darauf hingewiesen, dass bereits am 10. Dezember 2008 eine neue Verfügung ergangen sei und die Begutachtung darauf am 18. Dezember 2008 problemlos vollzogen werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen.
 
In Anbetracht der vorgenommenen Begutachtung ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Es besteht kein Interesse, die Beschwerde trotz Gegenstandslosigkeit materiell zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
 
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht Meilen, Untersuchungsrichter in Privatstrafklageverfahren sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Steinmann
 
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