BGer 8C_11/2009 | |||
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BGer 8C_11/2009 vom 24.04.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_11/2009
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Urteil vom 24. April 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. November 2008.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. April 2004 ihre Verfügungen vom 23. Januar 2004 bestätigt hat, mit welchen sie A.________ ausgehend von einer 62%igen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hatte,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde am 31. Mai 2005 in dem Sinne gutgeheissen hat, dass es die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2004 zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, worauf diese nebst einer Arbeitgeberauskunft ein polydisziplinäres Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 23. Juni 2007 eingeholt hat,
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dass die IV-Stelle das Rentenbegehren von A.________ gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen nach Einsicht in eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt hat,
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dass das kantonale Sozialversicherungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2008 abgewiesen hat,
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dass A.________ beschwerdeweise die Zusprache einer Rente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen beantragen lässt,
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dass das Bundesgericht das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. März 2009 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ den hierauf verlangten Kostenvorschuss innert Frist bezahlt hat,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass die im Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2004 vom kantonalen Gericht angeordneten weiteren Abklärungen die Verneinung jeglichen Rentenanspruches und insofern eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge hatten,
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dass dies nicht direkt Ergebnis des - mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen noch in eine Beschwerdegutheissung mündenden - kantonalen Rechtsmittelverfahrens bildet, weshalb für die Vorinstanz seinerzeit kein Anlass zur Ankündigung einer allfälligen reformatio in peius mit Einräumung einer Beschwerderückzugsmöglichkeit bestand,
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dass auf Beschwerde hin durchgeführten neuen Abklärungen das Risiko eines aus Sicht der versicherten Person ungünstigeren Ergebnisses inhärent ist,
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dass der Beschwerdeführer die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen hat und der Verwaltung nicht vorgeworfen werden kann, die drohende Schlechterstellung nicht angekündigt zu haben, zumal sie nach bereits abgeschlossenem kantonalen Rechtsmittelverfahren ohnehin keine Beschwerderückzugsmöglichkeit einräumen konnte,
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dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen zutreffend dargelegt hat,
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dass kein Anlass zu Zweifeln an der Beweistauglichkeit der auf Grund des kantonalen Rückweisungsentscheids vom 31. Mai 2005 eingeholten Expertise des medizinischen Zentrums X.________ vom 23. Juni 2007 besteht, erfüllt diese doch - wie die Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt hat - die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten in jeder Hinsicht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352),
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dass die daraus vom kantonalen Gericht hinsichtlich des verbliebenen Leistungsvermögens gezogenen Schlüsse zur für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung zählen und daher einer letztinstanzlichen Überprüfung entzogen sind, zumal sie weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass es um die Prüfung einer erstmaligen Rentenzusprache geht, weshalb die beschwerdeführerischen Ausführungen zu den Erfordernissen einer revisionsweisen Rentenherabsetzung oder -aufhebung (Art. 17 ATSG) nicht von Belang sind,
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dass - wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat - selbst die Annahme des höchstzulässigen Abzuges von 25 % von den nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ermittelten Lohndaten (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) nicht zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde, weshalb auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist,
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dass sämtliche beschwerdeweise erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. April 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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