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Informationen zum Dokument  BGer 6B_732/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_732/2008 vom 14.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_732/2008
 
Urteil vom 14. April 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Pascal Eisner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 1. Juli 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 14. September 2005 von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung, des versuchten Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Hehlerei, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft kostenlos frei.
 
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin erklärte der Ausschuss des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des versuchten Betruges, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei sowie der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Den Freispruch von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung, der Hehlerei, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft bestätigte es.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, dass angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, und er sei kostenlos freizusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lernten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Z.________ im Jahre 1999/2000 an einer privaten Veranstaltung den Mitangeklagten Y.________ kennen. Dieser war kollektiv zeichnungsberechtigter Vizepräsident des Verwaltungsrats der A.________ Group AG mit Sitz in Emmeten/NW (im Folgenden A.________ AG), der Tochterfirma einer finanzstarken türkischen Holding Gesellschaft. In der Hoffnung auf lohnende Geschäfte mit der A.________ AG, welche nach den Erklärungen von Y.________ angeblich als Investor mit 5 Millionen Franken in eine Firma einsteigen wollte, gründeten der Beschwerdeführer und Z.________ zusammen mit Y.________ am 21. Mai 2001 die B.________ AG, wobei sie die bisher vom Beschwerdeführer geführte C.________ AG umbenannten und mit einem neuen Zweck ausstatteten. Verwaltungsratspräsident der B.________ AG wurde Y.________; Z.________ amtete als Verwaltungsrat. Alle drei Beteiligten zeichneten kollektiv zu zweien. Der Zweck und das Ziel der Gründung der B.________ AG war die ausschliessliche Geschäftstätigkeit für die A.________ AG, wofür ein Softwareprogramm entwickelt werden sollte. Der Beschwerdeführer und Z.________ gaben dafür ihre bisherigen, erfolgreichen beruflichen Tätigkeiten auf. Sie mieteten Büroräumlichkeiten an der F.________-Strasse 50/52 in Basel und stellten Personal ein. Y.________ leistete in der Folge zwar kleinere Zahlungen über insgesamt Fr. 130'000.-- an die B.________ AG, wofür er unrechtmässig Mittel der D.________ AG, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer er war, verwendete. Der von ihm in Aussicht gestellte Betrag über mehrere Millionen Franken blieb jedoch aus. Um die laufenden Kosten decken zu können, schossen Z.________ und der Beschwerdeführer eigene Mittel in die Firma ein. Zur Überbrückung der Engpässe gewährte zudem die Lebenspartnerin von Y.________ der B.________ AG einen Kredit über Fr. 200'000.--. Von der A.________ AG konnte Y.________ lediglich einen Kredit über Fr. 100'000.-- erhältlich machen.
 
Laut einem Krediteröffnungsvertrag vom 20. August 2001 verpflichtete sich die A.________ AG, der B.________ AG einen Kredit bis zur Höhe von 3 Millionen Franken zu gewähren, der halbjährlich mit 9% p.a. zu verzinsen gewesen wäre. Der Vertrag trug die Unterschriften von Y.________ und des Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft, W.________, welche indes von Y.________ gefälscht worden war (Anklageschrift Ziff. I.2.1.1). Auch nach diesem Vertragsschluss flossen keine Gelder der A.________, weshalb die B.________ AG in arge finanzielle Bedrängnis geriet und die Verantwortlichen der B.________ AG Y.________ baten, finanzielle Mittel oder zumindest weitere Dokumente zu beschaffen. Mit der Auftragserteilung/Bestellung vom 3. Dezember 2001 bestätigte die A.________ daraufhin, von der B.________ Leistungen im Wert von über Fr. 8'285'000.-- beziehen zu wollen, wobei der Mitangeklagte Y.________ wiederum die Unterschrift von W.________ gefälscht hatte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 bestätigte die B.________ AG den Auftrag, die Zahlungstermine und die zu leistenden Sicherheiten. Diese Bestätigung, die sich in den Akten in zwei Versionen findet, war u.a. unterzeichnet von Z.________ und Y.________ und war versehen mit einem - wiederum gefälschten - Akzept von W.________. Als Sicherheit für den pränumerando zu erfüllenden Auftrag sollte ein notariell beglaubigtes Grundpfand auf der Beteiligung der A.________ AG an zwei Schlachthöfen ihrer Tochtergesellschaften E.________ Belgien und E.________ Frankreich dienen. Der Beschwerdeführer und Z.________ reisten zur Prüfung dieser Sicherheiten nach Belgien, wo sich im Januar 2002 allerdings herausstellte, dass sich das geplante Vorgehen nicht verwirklichen liess (Anklageschrift Ziff. I.2.1.2).
 
1.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, er habe von den kriminellen Machenschaften von Y.________ nichts gewusst, sondern habe an die Geschäftsidee, für die angeblich finanzstarke A.________ AG Software zu entwickeln, geglaubt. Dies ergebe sich allein schon aus dem von ihm geleisteten enormen Arbeitseinsatz für die Entwicklung der Software, welche als Produkt der A.________ AG hätte verkauft werden sollen (Beschwerde S. 6 f.).
 
2.
 
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei liegt Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 175 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz bestätigt zunächst die Freisprüche von der Anklage der Urkundenfälschung in Mittäterschaft hinsichtlich des Krediteröffnungsvertrages vom 20. August 2001 und der Auftragserteilung/Bestellung vom 3. Dezember 2001. Das Vertrauen, welches der Beschwerdeführer den Versprechungen von Y.________ entgegengebracht hätten, erscheine im Nachhinein zwar als sehr naiv. Angesichts seines persönlichen, beruflichen und finanziellen Engagements, erscheine es aber als äusserst unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt um die Mittellosigkeit der A.________ AG gewusst habe (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Im Verlaufe der Zeit sei dem Beschwerdeführer - wie auch Z.________ - indes klar geworden, dass sie von Y.________ getäuscht worden seien und dass die B.________ AG wie auch sie selber in eine finanzielle Notlage geraten seien. Aus dieser Notlage heraus hätten sie sich der angeklagten Delikte schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 23).
 
3.2 In Bezug auf die Schuldsprüche der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges stützt sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001 in zwei Versionen vorliegt, welche für die Rückzahlung der ersten Rate unterschiedliche Daten vorsehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen sehen die bei Y.________ gefundenen Exemplare den 1. Januar 2003 als Termin für die Leistung der ersten Tranche von 30% vor und sind mit blauen Eckklammern zusammengeheftet (Untersuchungsakten Separatbeilage Kra Nr. 2 und 3 und SCO Nr. 5). Das im Banksafe der B.________ AG, auf welches Y.________ keinen Zugriff hatte, aufgefundene Exemplar führt als Zahlungstermin für die erste Rate den 1. Februar 2002 auf. Dessen erste Seite ist am linken oberen Rand nicht gefalzt. Das zweite Blatt, welches die Unterschriften trägt, weist indes einen solchen - wohl von einer Eckklammer herrührenden - Falz auf (Untersuchungsakten Separatbeilage SCO Nr. 3). Zudem ist im Safe der B.________ AG auch eine erste Seite der Auftragsbestätigung mit einem Falz aufgefunden worden, auf welcher indes als Zahlungstermin wiederum der 1. Januar 2003 vermerkt ist (Untersuchungsakten Separatbeilage SCO Nr. 5; angefochtenes Urteil S. 9 f.). Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vom 14. Februar 2002 auf die Frage, warum er den Betrag von 1 Mio DM zugunsten des Kontos der B.________ AG habe verbuchen lassen, erklärt, gemäss der Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001 sei die erste Rate über 2,4 Mio Fr. per 1. Februar 2002 fällig gewesen. Mit Mail vom 3. Januar 2002 habe er demgegenüber der KBC folgenden Text für die Bankgarantie vorgeschlagen: "Die E.________ GmbH leistet eine Garantie von Fr. 1'000'000.-- für den Vertrag vom 4. Dezember 2001 zwischen der Muttergesellschaft A.________ AG und der B.________ AG. Die Garantie sichert die erste Zahlung, die am 1. Januar 2003 zu erfolgen hat, ab." (Untersuchungsakten Separatbeilage SCO Nr. 10; angefochtenes Urteil S. 11 f.).
 
Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz an, wenn der 1. Februar 2002 als Zahlungstermin vereinbart worden wäre, sei unerfindlich, wieso der Beschwerdeführer im Mail vom 3. Januar 2002 an die KBC als ersten Zahlungstermin den 1. Januar 2003 genannt habe. Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, die Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001 sei von der B.________ AG hinsichtlich des Zahlungstermins für die erste Rate verfälscht worden. Diese verfälschte Urkunde sei sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von Z.________ verwendet worden. Dabei habe der Beschwerdeführer mit Faxschreiben vom 30. Januar 2002 die A.________ Türkei unter Beilage des verfälschten Dokuments zur Zahlung aufgefordert (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft von den kriminellen Machenschaften von Y.________ nichts gewusst. Er habe erst auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft hin erfahren, dass sowohl der Krediteröffnungsvertrag wie die Bestellung fingiert gewesen seien (Beschwerde S. 6 f., 12). In diesem Zusammenhang beanstandet er, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend erhoben. Das Faxschreiben vom 30. Januar 2002 (Untersuchungsakten Separatbeilage VI Nr. 13) sei ihm diktiert und von ihm, weil er als einziger der Beteiligten englisch spreche, übersetzt worden. Es habe nicht in seinem Aufgabenbereich gelegen, Kontakte zur A.________ AG zu unterhalten, sondern er sei ausschliesslich für die Entwicklung der Software zuständig gewesen. (Beschwerde S. 8 f.). Ausserdem habe er bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung von dieser Differenz nichts gewusst. In der Anklageschrift sei der entsprechende Sachverhalt nicht genügend deutlich zum Ausdruck gebracht worden (Beschwerde S. 12).
 
3.4 Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie aufgrund der vorhandenen Versionen der Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001, deren Fundorte und seiner eigenen widersprüchlichen Aussagen zum Schluss gelangt, er habe um die Fälschungen gewusst und diese zur Täuschung verwendet. Er hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Dies hat er indes nicht getan. Er beschränkt sich vielmehr darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Das trifft auch auf die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips in diesem Punkt zu. Damit erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen.
 
4.
 
4.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, die A.________ AG habe auf Ende Januar 2002 die Rückzahlung von DEM 1 Mio. auf ihr Konto bei der Crédit Lyonnais in Basel erwartet. Y.________ habe darauf den Beschwerdeführer veranlasst, für die A.________ AG bei der Migrosbank, bei welcher die B.________ AG bereits Kundin gewesen sei, ein Konto zu eröffnen. In der Folge habe Y.________ die zuständige Bank Austria in Wien angewiesen, den Betrag auf das Konto bei der Migrosbank zugunsten der A.________ AG zu überweisen. Das vom Beschwerdeführer eröffnete Konto habe in Wirklichkeit indes auf die B.________ AG gelautet und habe lediglich den Untertitel "A.________ Group AG" getragen. In der Folge sei der eingegangene Betrag von ? 511'291.88 auf Weisung des Beschwerdeführers nicht dem neu eröffneten Konto, sondern dem regulären Eurokonto der B.________ AG gutgeschrieben worden, für welches Y.________ keine Unterschriftsberechtigung gehabt habe. Der Beschwerdeführer und Z.________ hätten in der Folge bis zum 30. Januar 2002 ? 273'950.69 für Zahlungen zugunsten der B.________ AG abgezogen (angefochtenes Urteil S. 14; Beschwerde S. 9).
 
4.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er im Auftrag von Y.________ das Konto bei der Migrosbank eröffnet habe. Es bestehe aber keine Einigkeit darüber, wer dafür verantwortlich sei, dass die Zahlung nicht dem Rubrikkonto, sondern dem ordentlichen Konto der B.________ AG gutgeschrieben worden sei. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt den Sachverhalt nicht richtig erstellt. Es könne durchaus sein, dass die Migrosbank selbst den Betrag auf das Eurokonto der B.________ AG im Sinne einer Fehlbuchung transferiert habe. Im Übrigen sei auch hier nicht nachgewiesen, dass er um die Unrechtmässigkeit der Handlung gewusst habe. Nach seinem Wissensstand sei alles in Ordnung gewesen und die Zahlung rechtmässig erfolgt. Aus seiner Sicht seien weder die Bestellung vom 3./4. Dezember 2001 noch der Krediteröffnungsvertrag gefälscht gewesen. Andernfalls wäre seine Fleissarbeit für die Erstellung der Software, die er tatsächlich fertig gestellt habe, sinnlos gewesen (Beschwerde S. 9 f.).
 
4.3 Auch in diesem Punkt beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seinen im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Damit legt er indessen lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden offensichtlich nicht zu erbringen. Die Beschwerde erweist daher auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
 
5.
 
5.1 In Bezug auf den Schuldspruch der Geldwäscherei führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe Geld von einem Konto abgehoben, das aufgrund einer Straftat dorthin gelangt sei und ihm wirtschaftlich nicht zugestanden habe. Da Buchgeld keine Sache sei, mache sich, wer die von einem anderen erschlichene Gutschrift von dem Konto abhebe, nicht der Hehlerei schuldig. In diesem Fall komme indes der Tatbestand der Geldwäscherei in Betracht. Der Präsident der Vorinstanz habe daher die Parteien in der Verhandlung vom 5. März 2008 vor den Plädoyers darauf aufmerksam gemacht, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des - in der Anklageschrift nicht ausdrücklich genannten - Tatbestands der Geldwäscherei geprüft werde (angefochtenes Urteil S. 18).
 
In der Sache nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe, indem er mit der auf dem Konto bei der Migrosbank eingegangenen Summe Forderungen gegen die B.________ AG beglichen habe, die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass der B.________ AG das überwiesene Geld nicht zugestanden habe, woraus sich ihr Vorsatz ergebe (angefochtenes Urteil S. 19).
 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es verletze den Anklagegrundsatz, wenn der Angeklagte erst kurz vor den Plädoyers auf eine solche Veränderung der Situation aufmerksam gemacht werde. Er habe sich gegen diesen Vorwurf nicht angemessen wehren können, so dass das rechtliche Gehör verletzt sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch in diesem Punkt den Vorsatz zu Unrecht bejaht (Beschwerde S. 11 f.).
 
5.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch die §§ 24 und 112 StPO/BS). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der beschuldigten Person eine für sie nachteilige Änderung des Prozessthemas mitgeteilt und ihr Gelegenheit geboten wird, sich dagegen zu verteidigen. Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands, als in der Anklage beantragt, verurteilt werden soll und er nicht mit einer neuen rechtlichen Würdigung rechnen musste (BGE 126 I 19 E. 2c/aa mit Hinweisen).
 
In der Anklageschrift wird die Gutschrift des von der A.________ AG überwiesenen Betrages auf das Konto der B.________ AG bei der Migrosbank und die Verwendung eines Teils des Geldes für Zwecke der B.________ AG als Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung evtl. Hehlerei angeklagt. Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei gewürdigt würde, ist dem Beschwerdeführer vom Präsidenten der Vorinstanz vor dem Plädoyer mitgeteilt worden. Jener hat dazu auch Stellung genommen (Protokoll der zweitinstanzlichen HV, Akten App.Ger. act. 912). Inwiefern dadurch der Anspruch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.
 
In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Punkt zu Unrecht den Vorsatz bejaht, gilt im selben Masse, was bereits ausgeführt wurde. Die blosse Behauptung, die Vorinstanz habe unrichtigerweise darauf geschlossen, er habe gewusst, dass der B.________ AG der eingegangene Geldbetrag nicht zusteht, ist nicht geeignet, Willkür darzutun.
 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt.
 
6.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Boog
 
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