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Informationen zum Dokument  BGer 1C_103/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_103/2009 vom 06.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_103/2009
 
Urteil vom 6. April 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________,
 
Y.________ SA,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Amsterdam führt unter anderem gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Privatbestechung und der Beteiligung an einer verbrecherischen Organisation. Sie wirft den Beschuldigten vor, bei der Entwicklung von Bauprojekten betrügerische Handlungen zum Nachteil einer Gesellschaft und einer Stiftung begangen zu haben.
 
Am 25. Oktober 2007, ergänzt am 6., 8. und 13. November 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft Amsterdam die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe.
 
Mit Schlussverfügung vom 20. August 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe insbesondere von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
 
Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 16. Februar 2009 nicht ein. Die Beschwerde der Y.________ SA wies es ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
X.________ und die Y.________ SA führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sei aufzuheben und es seien insbesondere keine Kontounterlagen der Y.________ SA (samt Korrespondenz mit der Bank) der ersuchenden Behörde auszuhändigen; die Sperre des Kontos Nr. ... der Y.________ SA bei der Bank A.________ in Basel sei aufzuheben; es seien alle Unterlagen, welche die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen des Rechtshilfeersuchens an die Staatsanwaltschaft Amsterdam übermittle und die einen Bezug mit den Beschwerdeführern aufwiesen, vor der Übermittlung auszusondern und es sei zu gewährleisten, dass diese Unterlagen im Verfahren in den Niederlanden nicht gegen die Beschwerdeführer eingesetzt würden.
 
In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen gemäss Art. 43 BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen.
 
C.
 
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft Graubünden haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
 
D.
 
X.________ und die Y.________ SA haben eine Replik eingereicht. Sie halten an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
 
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
 
2.
 
Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um Sachgebiete, bei denen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist jedoch kein besonders bedeutender Fall gegeben.
 
Was sie (Beschwerde S. 7-11) dazu vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun.
 
Die Verneinung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2.2) verletzt kein Bundesrecht. Fehlt ihm die Legitimation, kann er nicht geltend machen, das Strafverfahren im ersuchenden Staat leide an schweren Mängeln im Sinne von Art. 2 IRSG. Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person zu dieser Rüge ebenso wenig befugt (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Ohnehin bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat an schweren Mängeln leidet; dies umso weniger, als der entsprechende Begriff nach der (E. 1) dargelegten Rechtsprechung restriktiv auszulegen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hat zu ihren Einwänden Stellung genommen. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
 
Ist die Beschwerde danach unzulässig, haben die Beschwerdeführer nach Art. 43 lit. a BGG keinen Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Härri
 
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