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Informationen zum Dokument  BGer 8C_13/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_13/2009 vom 03.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_13/2009
 
Urteil vom 3. April 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorge und Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 11. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. November 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und K.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 4. Februar 2009 aufgefordert wurde (Verfügung vom 21. Januar 2009),
 
in die Verfügung vom 16. Februar 2009, mit welcher K.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 27. Februar 2009 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 15. Januar 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 16. Februar 2009) nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. April 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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