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Informationen zum Dokument  BGer 4A_13/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_13/2009 vom 01.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_13/2009
 
Urteil vom 1. April 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
A.________ AG,
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
 
gegen
 
1. C.________ AG,
 
2. D.________ AG,
 
3. E.________ AG,
 
4. F.________ GmbH,
 
5. G.________ GmbH,
 
6. H.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner.
 
Gegenstand
 
Firmenrecht; Markenrecht; Namensrecht; UWG (vorsorgliche Massnahmen),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 3. Dezember 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die "X.________"-Unternehmensgruppe, bestehend aus der F.________ GmbH, München, sowie diversen deutschen und schweizerischen Tochtergesellschaften derselben, betreibt unter dem Serienkennzeichen "Scout24" (z.B. "autoscout24", "friendscout24", "immobilienscout24") mehrere als Online-Marktplätze ausgestaltete Internetplattformen, über die in rund zehn europäischen Ländern verschiedene Waren und Dienstleistungen vermittelt werden. Das Serienkennzeichen "Scout24" bildet einerseits Bestandteil der Firmen fast sämtlicher Gesellschaften der "X.________"-Unternehmensgruppe und ist andererseits, wie auch das Serienkennzeichen "Scout", alleine sowie zusammen mit diversen beschreibenden Wortbestandteilen in verschiedenen Markenregistern eingetragen. Zudem wird es in Kombination mit weiteren Wortbestandteilen als Domainname zur Kennzeichnung der von der "X.________"-Unternehmensgruppe betriebenen Online-Marktplätze verwendet. Inhaberin der entsprechenden Domainnamen und Marken mit den Bestandteilen "Scout" und "Scout24" ist eine in Wien domizilierte Drittgesellschaft, die der F.________ GmbH durch Lizenzvertrag vom 17. Dezember 2004 ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den entsprechenden Marken und Domainnamen eingeräumt hat.
 
Die A.________ AG, Cham, (Beschwerdeführerin 1) bzw. deren einziger Verwaltungsrat B.________ (Beschwerdeführer 2) (gemeinsam: die Beschwerdeführer) reservierten im Mai 2007 die Domainnamen umfragen-scout.com, umfragenscout.com, umfragen-scout.de, umfragenscout.de, umfragen-scout.net sowie umfragenscout.net und betrieben über diese Domainnamen in der Folge unter dem Kennzeichen "UMFRAGENSCOUT" eine Internetplattform, die interessierten Privatpersonen eine Verdienstmöglichkeit bieten soll, indem sie als Testpersonen für Umfragen und Produkttests an Marktforschungsinstitute vermittelt werden. Mit als "Forderungskauf" bezeichnetem Vertrag vom 22. Oktober 2007 verkaufte die Beschwerdeführerin 1 die vorstehend genannten Domainnamen an die K.________ ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands. Gemäss "Geschäftsbesorgungsvertrag" zwischen denselben Parteien vom 22. Oktober 2007 führt die Beschwerdeführerin 1 weiterhin gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der "UMFRAGENSCOUT"-Internetplattform aus.
 
B.
 
B.a Mit Eingaben vom 27., 28. und 29. November 2007 stellten die C.________ AG, Baar, die D.________ AG, Baar, die E.________ AG, Baar, die F.________ GmbH, München, die G.________ GmbH, München und die H.________ GmbH, München (Beschwerdegegnerinnen) beim Kantonsgerichtspräsidium Zug ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beschwerdeführer sowie die K.________ ltd. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2008 definitiv ab, soweit er darauf eintrat.
 
Nachdem die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen mit Urteil vom 15. Juli 2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zurückgewiesen hatte, wies dieser die Ersuchen der Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 11. August 2008 erneut ab, soweit er darauf eintrat.
 
B.b Diese Verfügung fochten die Beschwerdegegnerinnen erneut bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug an. Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 hob die Justizkommission die Verfügung des Einzelrichters vom 11. August 2008 auf und hiess das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut. Soweit die Beschwerdeführer betreffend, wurde ihnen unter anderem vorsorglich verboten, "die Wortzeichen 'UMFRAGENSCOUT' bzw. 'UMFRAGENSCOUT24' zur Kennzeichnung für Internet-Websites bzw. als sonstiges Kennzeichen auf Internet-Websites, die sich mit Vermittlungsangeboten im Bereich Meinungsumfragen an ein deutsches oder schweizerisches Publikum richten, zu verwenden, insbesondere wird ihnen verboten, diese beiden Wortzeichen als Hinweis auf ein Unternehmen bzw. für Rechnungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen einer Internetplattform im Bereich der Vermittlung von Meinungsumfragen zu verwenden sowie die Domainnamen 'umfragenscout.com', 'umfragen-scout.com', 'umfragenscout.de', 'umfragen-scout.de', 'umfragenscout.net', 'umfragen-scout.net', 'umfragenscout24.com' und 'umfragen-scout24.com' im Zusammenhang mit einer Internetplattform im Bereich der Vermittlung von Meinungsumfragen zu verwenden." Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde den Beschwerdeführern bzw. den verantwortlichen Organen die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB angedroht.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2008 respektive die gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 verfügten vorsorglichen Massnahmen seien aufzuheben; insofern sei die Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. August 2008 zu bestätigen.
 
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, verzichtet jedoch auf weitere Ausführungen.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219).
 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78).
 
1.2 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin eine Verletzung des "Grundsatzes des Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter" gerügt wird, da es sich dabei nicht um ein verfassungsmässiges Recht handelt (vgl. Art. 98 BGG).
 
Unbeachtlich ist zudem der blosse Verweis der Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Verfügung vom 11. August 2008.
 
2.
 
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.
 
2.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdeführerin 1 am Betrieb der beanstandeten Website mitwirke und somit passivlegitimiert sei. Dadurch habe die Vorinstanz eine falsche und klar aktenwidrige tatsächliche Feststellung getroffen. Aus dem von der Vorinstanz zitierten Impressum der Website ergebe sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin 1 "lediglich für den Support" zuständig sei. Mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Website habe sie "offensichtlich nichts zu tun". Als Servicecenter sei die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des mit der K.________ ltd. eingegangenen Geschäftsbesorgungsvertrags "lediglich für das Korrespondenzwesen" zuständig. Die Feststellung der Vorinstanz sei zudem auch deshalb willkürlich, weil sie offensichtlich im Widerspruch zu anderen Feststellungen der Vorinstanz stehe, wonach die Beschwerdeführerin 1 gemäss Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. Oktober 2007 "weiterhin gewisse Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit dem 'Unternehmen', d.h. mit der 'UMFRAGENSCOUT'-Internetplattform" erledige. Die "Erledigung gewisser Geschäftsbesorgungen" sei auch bei oberflächlicher grammatikalischer Auslegung nicht dasselbe wie der "Betrieb" einer Website. Indem die Vorinstanz diese Tätigkeiten einander gleichsetze, schaffe sie Verwirrung anstatt Klarheit, wodurch der Anspruch der Beschwerdeführer auf Rechtssicherheit respektive der Gerechtigkeitsgrundsatz verletzt werde.
 
2.2 Der Willkürvorwurf ist unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer nicht mit Aktenhinweisen darlegen, entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen zu haben, kann von einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein. Der Verweis auf die von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der K.________ ltd. übernommenen Pflichten gemäss Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. Oktober 2007 vermag die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 nach dem Verkauf der Domainnamen mit dem Zeichen "UMFRAGENSCOUT" weiterhin am Betrieb der beanstandeten Website mitwirke, nicht als aktenwidrig bzw. willkürlich auszuweisen. Die Beschwerdeführer führen auch nicht näher aus, inwiefern ihre Tätigkeit keinen Bezug zum Betrieb der Website aufweisen soll, obwohl sie selber nicht in Abrede stellen, weiterhin eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der beanstandeten Internetplattform auszuüben. Sie legen vielmehr in appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge dar und bestreiten einmal mehr, passivlegitimiert zu sein, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch kein offensichtlicher Widerspruch zur vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. Oktober 2007 weiterhin gewisse Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit der Internetplattform erledige.
 
Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer keine Willkür auf, indem sie bloss behaupten, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 2 zu Unrecht als tatsächlichen Urheber der beanstandeten Verletzungshandlungen betrachtet, und sie diese Vermutung als "tatsachenwidrig", "haltlos" bzw. "aus der Luft gegriffen" bezeichnen. Die Beschwerde setzt sich auch nicht mit der Erwägung des angefochtenen Entscheids auseinander, in dem die Vorinstanz die Gründe für die genannte Vermutung darlegt. Darauf ist nicht einzutreten.
 
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Gefahr der Namensverletzung auch für das Zeichen "UMFRAGENSCOUT24" glaubhaft gemacht worden sei. Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein, in denen die Vorinstanz darlegt, weshalb sie die Gefahr der Namensverletzung als glaubhaft erachtet, obwohl sie nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer das Zeichen auf ihrer Internetplattform bis anhin verwendet hätten oder am Betrieb der Internetplattform umfragenscout24.com beteiligt gewesen wären.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
 
3.1 Zur Begründung bringen sie vor, es sei "im Dickicht der Eingaben und Argumentationen der Beschwerdegegnerinnen nach wie vor nicht herauszufiltern, welche der Beschwerdegegnerinnen welchen Anspruch gestützt auf welche Rechtsgrundlage gegen wen genau geltend [mache]". Im Falle einer Klagenhäufung seien die einzelnen Ansprüche klar zu begründen und die Aktivlegitimation der einzelnen Ansprecher darzulegen. Nur wenn diese fundamentalen Prinzipien eingehalten würden, habe der Angegriffene überhaupt eine Chance, sich adäquat zu verteidigen. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen, weshalb der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden sei.
 
3.2 Mit ihren pauschalen Vorbringen genügen die Beschwerdeführer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Sie gehen mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein und legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz konkret gegen das Fairnessgebot verstossen haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
 
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus einen Widerspruch im angefochtenen Entscheid darin erblicken wollen, dass die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführer ausgesprochen habe, obwohl sie selbst davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerinnen nicht alle Ansprüche genügend substantiiert hätten, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdegegnerinnen auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch nur teilweise stattgegeben hat. Da sich die Beschwerde einmal mehr nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist die Rüge im Übrigen ungenügend begründet.
 
4.
 
Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführer, der K.________ ltd. habe die Aufforderung zur Vernehmlassung nicht zugestellt werden können, weshalb deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie im kantonalen Verfahren lediglich eine einfache (passive) Streitgenossenschaft mit der K.________ ltd. bildeten, bei der gegenüber jedem Gesuchsgegner separate Ansprüche geltend gemacht werden, so dass den Beschwerdeführern nur hinsichtlich der gegen sie selbst gerichteten Gesuche überhaupt das rechtliche Gehör zusteht. Dass ihnen dieses gewährt wurde, stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs gegenüber der K.________ ltd., die sich weder im kantonalen Verfahren hat vernehmen lassen noch den Entscheid der Vorinstanz angefochten hat, können sie sich nicht berufen. Der Einwand, das angefochtene Urteil leide ohne den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung der Aufforderung zur Vernehmlassung an die K.________ ltd. an einem unheilbaren Mangel, verfängt daher nicht. Auch von einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren kann keine Rede sein.
 
5.
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Leemann
 
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