BGer 8C_750/2008 | |||
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BGer 8C_750/2008 vom 27.03.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_750/2008
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Urteil vom 27. März 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Freiburg,
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Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Danielle Julmy,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 10. Juli 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1947 geborene, seit November 1998 als selbstständig erwerbender Chauffeur arbeitstätige M.________ meldete sich am 8. April 2002 wegen seit drei Jahren bestehenden multiplen gesundheitlichen Beschwerden (Rheuma, Arthritis; Schmerzen in den Händen sowie im Nacken-, Rücken-, Achsel-, Ellbogen-, Knie-, Hüft- und Fussbereich) zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg tätigte medizinische und berufliche Abklärungen (worunter ein Bericht der BEFAS Berufliche Abklärungsstelle X._______ vom 24. Juni 2004) und verneinte mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Eine Einsprache wies sie nach Beizug weiterer ärztlicher Unterlagen u.a. mit der Begründung ab, dem Versicherten sei weiterhin eine den Leiden angepasste Tätigkeit mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten (Einspracheentscheid vom 29. September 2006).
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B.
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In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde sprach der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantons Freiburg M.________ eine Dreiviertelrente mit Beginn ab Juni 2006 zu (Entscheid vom 10. Juli 2008).
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C.
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Die IV-Stelle des Kantons Freiburg beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Auflage eines Bildschirmteilauszugs aus dem Individuellen Konto vom 4. September 2008 und Steuerveranlagungsanzeigen des Kantons Freiburg vom 22. Juni 2006 und 16. August 2007 für die Jahre 2005 und 2006 die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; eventualiter sei die Sache zur Festlegung des Invalideneinkommens und des Invaliditätsgrades an sie zurückzuweisen.
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M.________ lässt um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchen; eventualiter sei ihm die Frist für die Eingabe einer Vernehmlassung zu verlängern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, dieser sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Laut Art. 105 Abs. 1 BGG muss das Bundesgericht dementsprechend seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Zur Begründung der beantragten Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens führt der Beschwerdegegner aus, mit dem Leiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle sei ein Termin zur Neubeurteilung des Sachverhalts vereinbart worden. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens muss darauf nicht näher eingegangen werden. Auf die Ansetzung der eventualiter verlangten Nachfrist für die Eingabe einer Vernehmlassung ist daher zu verzichten.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob dem selbstständigerwerbenden Beschwerdegegner, der im Zeitpunkt des für die gerichtliche Überprüfung massgeblichen Zeitpunkts bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2006 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) über 59 Jahre alt gewesen war, die Aufnahme einer den multiplen Leiden angepassten Vollzeitbeschäftigung in einem Anstellungsverhältnis bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten war.
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4.
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4.1 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kann praxisgemäss das fortgeschrittene Alter, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor, zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar sei. Dem wenig gebildeten, zeit seines Arbeitslebens hauptsächlich als Chauffeur erwerbstätig gewesenen Versicherten sei angesichts seines Alters die Aufnahme einer anderen als der im Sommer 2003 aufgenommenen Tätigkeit für eine Verwaltung nicht mehr zuzumuten. Der dabei erzielbare Verdienst von "ca. Fr. 20'000.-" sei daher bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als Invalideneinkommen einzusetzen. Verglichen mit dem von der Verwaltung gestützt auf statistische Durchschnittswerte ermittelten Validenlohn von Fr. 52'957.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62,24 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelrente begründe.
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4.2
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4.2.1 Die IV-Stelle bringt zu Recht vor, dass die vorinstanzliche Bestimmung des Invalideneinkommens einzig auf den Angaben des Versicherten laut Protokoll zur mündlichen Einsprache vom 6. Januar 2005 und Bericht über die Berufsberatung vom 27. Oktober 2003 beruht. Danach erledigte er im Auftrag eines Unternehmens namens Y.________ nicht näher spezifizierte Arbeiten, wobei mit einer jährlichen Entlöhnung von Fr. 20'000.- zu rechnen war. Eine Überprüfung dieser Angaben fand nicht statt. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht bei der Bestimmung des Invalideneinkommens offensichtlich den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Daher kann das Bundesgericht die von der IV-Stelle im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen berücksichtigen (vgl. E. 1 hievor).
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4.2.2 Gemäss Steuerveranlagungsanzeigen des Kantons Freiburg vom 22. Juni 2006 und 16. August 2007 erzielte der Versicherte in den Jahren 2005 und 2006 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 35'092.- (zuzüglich Lohn aus Nebenerwerb von Fr. 1'477.-) und Fr. 40'093.- (zuzüglich Lohn aus Nebenerwerb von Fr. 5'035.-). Der Bildschirmteilauszug aus dem Individuellen Konto vom 4. September 2008 weist u.a. für die Jahre 2004 bis 2006 AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 44'039.-, Fr. 38'300.- und 42'600.- aus. Diese Unterlagen belegen, wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt, dass der Beschwerdegegner Einkünfte (mehrheitlich aus selbstständiger, teils aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit) erzielte, die dem vorinstanzlich gestützt auf die durchschnittlichen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festgelegten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 52'967.- gegenüber gestellt einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ausschliessen. Die sich stellende Frage, ob diese Einkommen bei der Y.________ erzielt worden sind, welche Arbeit gemäss vorinstanzlichem Entscheid jedenfalls teilzeitlich zumutbar sein muss, kann aufgrund der Akten nicht schlüssig geprüft werden. Aus den letztinstanzlich eingereichten Unterlagen ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer, der laut Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung die selbstständige Erwerbstätigkeit im November 1998 aufnahm, anfänglich geringfügige Einnahmen erzielte, die er trotz der seinen Angaben gemäss nach einem halben Jahr aufgetretenen multiplen Beschwerden in den Jahren 2004 bis 2006 deutlich zu steigern vermochte. Dazu bringt er in der Vernehmlassung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor, diese Einkünfte seien "trotz grösster gesundheitlicher Probleme" und wegen des drohenden "Gangs zum Sozialdienst" zustande gekommen. Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen zur Bestimmung des der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legenden Invaliditätseinkommens unumgänglich, weshalb die Sache gemäss Eventualantrag in der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
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5.
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Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 10. Juli 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 29. September 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. März 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grunder
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