BGer 9C_76/2009 | |||
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BGer 9C_76/2009 vom 18.03.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_76/2009
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Urteil vom 18. März 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. November 2008.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich den Invaliditätsgrad der 1969 geborenen M.________ unter Anwendung der gemischten Methode auf 37,5 % festlegte und demzufolge mit Verfügung vom 16. Juni 2005 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte, was sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 bestätigte,
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dass M.________ am 30. August 2006 u.a. ein Gesuch um prozessuale Revision des Einspracheentscheids stellen liess, auf welches die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. Januar 2007 nicht eintrat,
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dass M.________ dagegen Beschwerde führen liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2008 abwies, soweit es darauf eintrat,
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dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Entscheides vom 25. November 2008 sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die prozessuale Revision einzutreten,
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dass ein formell rechtskräftiger Einspracheentscheid in Revision gezogen werden muss, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dessen Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 146/04 vom 25. Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei nicht ersichtlich, welche ärztlichen Stellungnahmen die Beschwerdeführerin für neue Beweismittel im Sinne des Gesetzes halte, auf welche neuen Tatsachen sie sich berufen wolle und welche neu entdeckten erheblichen Befunde oder Diagnosen bei der Beurteilung der medizinischen Situation unberücksichtigt geblieben sein sollten, ferner, die Vorbringen zum Umfang der Erwerbstätigkeit als Gesunde hätten bereits im Rahmen der Haushaltabklärung, der Einsprache gegen die Verfügung oder einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid geltend gemacht und belegt werden können,
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dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und der daraus gezogene Schluss, wonach die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), zumal die Beschwerdeführerin bisher nicht dargelegt hat, inwiefern Tatsachen, Beweismittel oder zumindest diesbezügliche Informationen (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG) ihr - auch bei hinreichender Sorgfalt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 146/04 vom 25. Oktober 2004 E. 3.1) - nicht bekannt sein und deshalb vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Einspracheentscheides nicht vorgebracht werden konnten,
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dass die Beschwerdeführerin bis 28. Juni 2006 durch die Pro Infirmis (eine privatrechtliche Institution) vertreten war (vgl. Art. 37 ATSG und Art. 394 ff. OR), weshalb ihr deren prozessuale Handlungen und Unterlassungen, selbst wenn sie dabei die Sorgfaltspflicht verletzt hätte (vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 OR), bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen sind, und daraus, dass eine allfällige Unvollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen der Verwaltung verborgen blieb, nicht zwingend zu schliessen ist, dass sie auch für die Versicherte nicht erkennbar war,
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dass die Beachtung der Revisionsvoraussetzungen nichts mit überspitztem Formalismus (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183), sondern mit dem Vertrauen auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide zu tun hat und der Rechtssicherheit dient,
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dass im Übrigen die Verwaltung die Akten am 10. April 2006 der Versicherten zustellte, wodurch für diese die behauptete ungenügende Grundlage der Rentenentscheide erkennbar war, in der Folge ihre damalige Rechtsvertreterin diesbezüglich nichts unternahm und der am 21. Juli 2006 bevollmächtigte Anwalt das Revisionsgesuch erst am 30. August 2006 stellte, was auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG verspätet ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 VwVG [SR 172.021]; HAVE 2005 S. 242, U 465/04 E. 2.2), zumal aus den Akten eine Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Interessenwahrung nicht ersichtlich ist,
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dass kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. Art. 102 Abs. 3 sowie Art. 57 und 58 BGG; BGE 132 I 42 E. 3.3 S. 45 ff. mit Hinweisen), die Beschwerde im Gegenteil offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. März 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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