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Informationen zum Dokument  BGer 8C_222/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_222/2009 vom 11.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_222/2009
 
Urteil vom 11. März 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
Z.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Eingabe gegen den Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 30. Januar 2009.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid 200 08 69711 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2009,
 
in die von Z.________ als Einsprache und Replik bezeichnete, an das kantonale Gericht adressierte Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel),
 
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2009, mit welchem die Eingabe vom 2. März 2009 zusammen mit den amtlichen Akten dem Bundesgericht überwiesen wurde,
 
in Erwägung,
 
dass aus der Eingabe vom 2. März 2009 nicht hinreichend klar hervorgeht, ob die Einlegerin gegen den kantonalen Entscheid 200 08 69711 IV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen will, wie dies von der Vorinstanz angenommen und für eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht Voraussetzung ist,
 
dass dies offenbleiben kann, da die Eingabe vom 2. März 2009 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG umschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt,
 
dass nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die vom Verwaltungsgericht übermittelte Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. März 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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