BGer 8C_140/2008 | |||
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BGer 8C_140/2008 vom 25.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_140/2008
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Urteil vom 25. Februar 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Parteien
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F.________ und R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1964 geborene F.________ arbeitete bis Januar 1999 zu 100 % als Fugenabdichter. Am 16. Januar und 8. September 1999 sowie am 9. Mai 2000 erlitt er je eine Auffahrkollision. Er bezog vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Ab 1. April 2002 wurde sie auf eine halbe bzw. ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % herabgesetzt. Weiter wurden ihm von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente ausgerichtet. Am 19. August 2004 wurde F.________ erneut Opfer eines Auffahrunfalls. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 eröffnete die Ausgleichskasse F.________, bei Teilinvaliden müsse ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden, das in seinem Fall Fr. 11'760- betrage; ohne seinen Gegenbericht bzw. die Zustellung der Anmeldebestätigung beim Arbeitsamt sowie der ersten Arbeitsbemühungen werde sie das erwähnte Einkommen ab 1. Juni 2006 in die EL-Berechnung einbeziehen. Mit Verfügung vom 10. August 2006 verneinte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch ab 1. Juni 2006, weil das anrechenbare Einkommen die Ausgaben um Fr. 7532.- übersteige. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab; zudem verneinte sie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid vom 30. November 2006).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern - nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3. Dezember 2007 - teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid in dem Sinne ab, als es den Beschwerdeführern für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 28. Februar 2007 EL zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1); es verpflichtete die Ausgleichskasse, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1010.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Dispositiv-Ziff. 2) zu bezahlen (Entscheid vom 21. Januar 2008).
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C.
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Die Beschwerdeführer beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und zwar Dispositiv-Ziff. 1 nur insoweit, als ab 1. März 2007 EL verweigert würden mit der Begründung, es sei F.________ ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'093.- anzurechnen und die effektive Steuerlast des Jahres 2007 sei nicht als Auslage zu berücksichtigen; Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben insoweit eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ganz verweigert und für das kantonale Verfahren nur eine solche für Obsiegen zu einem Drittel statt für gänzliches Obsiegen zugesprochen worden sei. Die Sache sei zur Neuberechnung der EL ab 1. März 2007 an die Vorinstanz, eventuell an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Das Urteil sei zu verkünden gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie legen neu diverse Beweismittel auf.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 machen die Beschwerdeführer weitere Ausführungen und legen eine Zinsrechnung des Steueramtes X.________ vom 8. Mai 2008 auf.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).
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1.3 Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009, E. 4 mit Hinweis).
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2.
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Die Beschwerdeführer verlangen eine Beiladung des Sozialamtes, weil ein "Sieg" der Ausgleichskasse zur Folge hätte, dass das Sozialamt sie wieder finanziell unterstützen müsste.
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2.1 Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug eines Beteiligten in den Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Urteil 9C_158/2008 vom 30. September 2008, E. 3.1 mit Hinweisen). Der beizuladende Dritte muss in einer besonders engen Beziehung zum das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis stehen (Urteil 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 1 mit Hinweisen).
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2.2 Im Lichte dieser Überlegungen ist das Beiladungsbegehren der Beschwerdeführer in Bezug auf das Sozialamt abzulehnen. Fehlt der sozialversicherungsrechtliche Schutz, erweist er sich im Einzelfall als ungenügend oder sind Leistungen der Sozialversicherung nicht rechtzeitig erhältlich, kann Sozialhilfe beantragt werden. Die dem Gemeinwesen kraft Gesetz obliegende Fürsorgepflicht besteht unabhängig von einer allfälligen Leistungspflicht der EL-Versicherung. Angesichts der an das Rechtsschutzinteresse von Nichtadressaten von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden zu stellenden erhöhten Anforderungen ist von einer Beiladung de Sozialamtes zum vorliegenden Verfahren abzusehen (vgl. auch SVR 2005 ALV Nr. 5 S. 13 [C 12/04]; Urteil C 220/06 vom 5. November 2007, E. 2.2).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist als Erstes die vorinstanzlich angeordnete EL-Einstellung auf Ende Februar 2007.
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Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einsprachentscheides (hier: 30. November 2006) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. SVR 2009 EL Nr. 3 S. 8 E. 3 [P 68/06]), die nachfolgend zitiert werden.
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Nicht gefolgt werden kann demnach der Auffassung der Beschwerdeführer, massgebend seien die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassungen des ELG und der ELV, weil der angefochtene Entscheid am 21. Januar 2008 gefällt worden sei.
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4.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf EL (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG), die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Teilinvaliden (Art. 3a Abs. 7 lit. c und Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV) sowie die Vermutung der möglichen und zumutbaren Einkommenserzielung und deren Widerlegung durch den Beweis des Gegenteils (BGE 117 V 202 und 153) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend das Erlöschen bzw. die Änderung der EL (Art. 21 Abs. 2 sowie Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 ELV). Darauf wird verwiesen.
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5.
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5.1 Mit Beschwerde legten die Beschwerdeführer neu folgende Unterlagen auf: die Einbürgerungsbestätigung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons Y.________ vom 22. Oktober 2007 betreffend sie und ihre drei Kinder, eine Stellenbewerbung des F.________ als Kurierfahrer vom 25. Januar 2008 mit Absage der angeschriebenen Firma vom 11. Februar 2008, ein Stelleninserat des F.________ in der Zeitung Z.________ vom 1. Februar 2008, die Anmeldung des F.________ beim Arbeitsamt vom 1. Februar 2008, die Einladung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) an F.________ vom 11. Februar 2008 zum Beratungsgespräch am 27. Februar 2008, die Anmeldung des F.________ zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 19. Februar 2008 sowie ein Zeugnis der Frau Dr. med. V.________, Ärztin für Allgemeine Medizin, betreffend F.________ vom 21. Februar 2008.
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 3.2 mit Hinweis). Aus den obgenannten neuen Akten können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob deren Einreichung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009, E. 2.2).
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5.2 Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Zinsrechnung des Steueramtes X.________ vom 8. Mai 2008 ein, worin unter anderem die von ihnen im Jahre 2007 geleisteten Steuerzahlungen aufgeführt sind. Dies erfolgte nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist (Urteil 8C_843/2008 vom 7. Januar 2009, E. 2.2).
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6.
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Strittig und zu prüfen ist, ob die Steuern zusätzlich als Ausgaben neben den gemäss Art. 3b ELG anerkannten zu berücksichtigen sind.
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6.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die in Art. 3b ELG aufgeführten Ausgaben stellten zwingendes Bundesrecht dar und bildeten einen abschliessenden Katalog der anerkannten Ausgaben (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Supplement, Zürich 2000, S. 83). Steuern seien darin nicht erwähnt, weshalb sie nicht als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt werden könnten.
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6.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, bei ihren Ausgaben seien die Steuern für das Jahr 2007 in Höhe von Fr. 12'571.65 (Steuerrechnung vom 19. Juli 2007) anzurechnen. Das ELG und die ELV beinhalteten hinsichtlich der Steuern eine Lücke, indem sie diese Ausgaben gar nicht erwähnten. Diese Lücke sei zu füllen. Falls keine Lücke vorliege, müsse eine verfassungskonforme, willkürfreie Auslegung des ELG und der ELV erfolgen. Steuern fielen effektiv als Ausgaben an, weshalb es willkürlich (Art. 9 BV) sei, diese nicht anzurechnen und damit künstlich einen Ausgabenüberschuss zu vermeiden. Würde die Steuerrechnung nicht bezahlt, führte dies zu einer Betreibung durch die Steuerbehörden. Dabei sei das Einkommen, soweit es dank IV-Renten aus 2. Säule über dem Existenzminimum läge, gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG pfändbar; ansonsten gäbe es einen Pfändungsverlustschein. Personen, die nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum erreichten, die EL zu verweigern, sei willkürlich. Auch beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum würden laufenden Steuern, die effektiv bezahlt würden, als Auslagen anerkannt. Es gehe nicht an, die Steuern zum Begriff "Lebensbedarf" zu zählen. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit der von ihm verlangten Lückenfüllung oder Auslegung befasst, weshalb sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe; schon deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6.3
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6.3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
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6.3.2 In casu kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Steuerfrage eine vorinstanzliche Gehörsverletzung vorliegt. Denn selbst wenn dies zuträfe, kann dieser Mangel im letztinstanzlichen Verfahren geheilt werden, wenn das Bundesgericht nur eine reine Rechtsfrage zu beurteilen hat (vgl. BGE 107 V 246 E. 3 S. 249; ZAK 1984 S. 171 E. 2c; Urteil I 371/05 vom 1. September 2006, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob Steuern zusätzlich als Ausgaben neben den im Sinne von Art. 3b ELG anerkannten zu berücksichtigen sind, stellt eine reine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht uneingeschränkt beurteilen kann.
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7.
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7.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 184 E. 5.1 S. 193; 134 V 1 E. 7.2 S. 5; 133 III 497 E. 4.1 S. 499).
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Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 182 E. 4.1 S. 185; 132 III 470 E. 5.1 S. 478; vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.).
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7.2
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7.2.1 In Art. 3b ELG hat der Gesetzgeber die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt, ohne die Steuern aufzuführen. Der Konkretisierungsgrad der Aufzählung lässt darauf schliessen, dass er die anerkannten Ausgaben im Einzelnen regeln wollte. Ist der Konkretisierungsgrad - wie vorliegend - sehr hoch, ist von der Natur der Sache her die Regelung abschliessend. Hätte der Gesetzgeber nur die wichtigsten anerkannten Ausgaben im Gesetz regeln wollen, hätte er den Wortlaut anders formuliert. Beispielsweise hätte er die anerkannten Ausgaben allgemeiner umschrieben und der Umschreibung einen Zusatz wie "insbesondere", "unter anderem" oder "wie" vorangestellt. (vgl. auch AHI 2002 S. 72 E. 4a [P 36/01] betreffend Art. 3d Abs. 1 ELG).
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7.2.2 Weiter ist Folgendes zu beachten: In der Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. September 1964 legte der Bundesrat dar, kein Abzug sei für die Steuern vorgesehen in der Meinung, dass Kantone und Gemeinden bestrebt sein würden, EL-Bezüger nicht mit Steuern zu belasten (BBl 1964 II 681 ff., 693 und 705). Hätte der Gesetzgeber dies ändern wollen, hätte er im Rahmen der nachfolgenden, bis Ende 2007 erfolgten drei EL-Revisionen die Steuern als anerkannte Ausgaben ausdrücklich aufführen können, was aber nicht der Fall ist.
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7.2.3 In der Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (3. EL-Revision) vom 20. November 1996 führte der Bundesrat aus, Art. 3b ELG führe die anerkannten Ausgaben für Nichtheimbewohnerinnen und -bewohner aus. Im Gegensatz zur alten (Art. 3 ELG) Regelung enthalte er nur die nach dem ELG anerkannten Ausgaben und solle dadurch auch mehr Übersicht gewähren. Den anrechenbaren Einnahmen sei ein separater Artikel (Art. 3c) gewidmet. Statt der Einkommensgrenze sei neu für die EL-Berechtigten zu Hause von einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf auszugehen, weiter anerkannte Ausgaben seien die Mietzinskosten. Bei den EL-Berechtigen Heimbewohnerinnen und -bewohnern würden statt des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf die Tagestaxe und der Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt. Betreffend Absatz 1 Buchstabe a werde im Zusammenhang mit der kostenneutralen Aufhebung des Mietzinsselbstbehaltes der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (= Einkommensgrenze im heutigen Recht) herabgesetzt. In Absatz 3 würden die für alle EL-Berechtigten anerkannten Ausgaben aufgezählt (BBl 1997 I 1197 ff., 1213). Auch diese bundesrätlichen Ausführungen sprechen dafür, dass neben den in Art. 3b ELG aufgezählten Ausgaben keine weiteren vorgesehen sind. Gegenteiliges kann daraus jedenfalls nicht entnommen werden.
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7.2.4 Gemäss Rz. 3001 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der bis Ende 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) ist die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben abschliessend (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen).
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7.2.5 Im Weiteren wird auch in der einschlägigen Literatur die Auffassung vertreten, die Auflistung der anerkannten Ausgaben in Art. 3b ELG sei abschliessend. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 83 (vgl. E. 6.1 hievor). Zudem vertritt RALPH JÖHL die Auffassung, Art. 3b Abs. 3 ELG verbiete es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben wie beispielsweise die Steuern zum Abzug zuzulassen. All jene zusätzlichen Ausgaben, die einer versicherten Person entstünden und denen sie nicht oder nur unter Inkaufnahme eines erheblichen Nachteils ausweichen könne, die aber nicht in Art. 3b Abs. 3 ELG aufgezählt seien, bildeten somit Teil des allgemeinen Lebensbedarfs bzw. bei Heimbewohnern Teil der persönlichen Auslagen. Der abschliessenden Aufzählung in Art. 3b Abs. 3 ELG entspreche somit ein weiter Begriffsinhalt des Lebensbedarfs bzw. der persönlichen Auslagen eines Heimbewohners, auch wenn die einheitliche betragliche Pauschalierung eigentlich die gegenteilige Auffassung nahe legen würde. Obwohl die Erwartung des Bundesrates, die Kantone und Gemeinden würden bestrebt sein, EL-Bezüger nicht mit Steuern zu belasten (vgl. E. 6.2.3 hievor), unrealistisch gewesen sei, sei doch davon auszugehen, dass Art. 3b Abs. 3 ELG keine Lücke in Bezug auf die Steuern aufweise. Diese bildeten, soweit sie einem EL-Bezüger nicht erlassen würden, unabhängig von ihrer konkreten Höhe Teil des allgemeinen Lebensbedarfs bzw. der persönlichen Auslagen eines Heimbewohners (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, S. 1724 f. Rz. 132 und Anm. 432). Dieser Auffassung ist beizupflichten.
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7.2.6 Nach dem Gesagten haben Ausgleichskasse und Vorinstanz zu Recht erkannt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuern nicht zusätzlich als Ausgaben neben den gemäss Art. 3b ELG anerkannten zu berücksichtigen sind. Es besteht kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung im Sinne der Beschwerdeführer. Es liegt auch keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV vor.
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7.3 Angefügt sei, dass die einwandfrei belegten Schulden - wozu auch Steuerschulden gehören - vom Vermögen abzuziehen sind (Urteile 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 7.2, und P14/99 vom 28. Februar 2001, E. 5a; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 113, Rz. 358 zu Art. 3c; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 97 Ziff. 3). Den Beschwerdeführern wurde indessen kein Vermögen angerechnet, weshalb ein Schuldenabzug beim Vermögen entfällt.
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8.
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8.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob der EL-Berechnung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen des F.________ von Fr. 11'760.- (zwei Drittel von Fr. 17'640.- [= im massgebenden Zeitpunkt des Einpracheentscheides vom 30. November 2006 geltender Grenzwert von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG]), zu Grunde zu legen ist, da er unbestrittenermassen eine IV-Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % bezog.
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Vorab ist festzuhalten, dass F.________ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von Fr. 11'760.-, mithin der Mindestbetrag nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV, und nicht ein solches von Fr. 12'093.- angerechnet wurde.
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8.2
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8.2.1 Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1).
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8.2.2 Die EL-Organe haben sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205, 153 E. 2c S. 156; nicht publ. E. 2c des Urteils BGE 127 V 248; erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2; Urteil P 3/07 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2).
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8.2.3 Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 30. November 2006; vgl. E. 3 hievor) entwickelt haben. Eine gesundheitliche Veränderung ist unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildet. Ist indessen eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, sind neue, revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2 f. und Urteil P 49/06 vom 16. Juli 2007, E. 4.1, je mit Hinweisen).
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9.
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9.1 Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine bereits vor dem Erlass des Einspracheentscheides am 30. November 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung des F.________ hindeutet, welche der Ausgleichskasse noch nicht bekannt gewesen war. Die von den Beschwerdeführern vorinstanzlich aufgelegte Bestätigung der Hausärztin Frau Dr. med. V.________ vom 21. Dezember 2006 vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da darin eine gesundheitliche Verschlechterung nicht dargelegt wurde. Gleiches gilt für das von den Beschwerdeführern letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis dieser Ärztin vom 21. Februar 2008 (vgl. E. 5.1 hievor). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die IV-Stelle nehme wegen des verschlechterten Gesundheitszustandes des F.________ als Folge des Auffahrunfalls vom 19. August 2004 eine Rentenrevision per 1. Juni 2008 vor, wäre dies im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens zu berücksichtigen (E. 8.2.3 hievor). Die vorinstanzliche Feststellung, es sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit des F.________ auszugehen, ist mithin in Rahmen der sachverhaltsmässig eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition (E. 1.2 f. hievor) nicht zu beanstanden.
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9.2 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz F.________ ein Erwerbseinkommen von Fr. 11'760.- angerechnet und die EL ab 1. März 2007 eingestellt hat. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer und die neu aufgelegten Akten (E. 5 hievor) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn es ist keineswegs ersichtlich, weshalb der zum massgeblichen Zeitpunkt knapp 43-jährige Beschwerdeführer, der seit Jahren hier lebt und auch gearbeitet hat, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bei Aufbietung allen guten Willens nicht sollte verwerten können.
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10.
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Die Beschwerdeführer beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren.
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10.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) und die Rechtsprechung zu deren Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG, wonach für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, und die Rechtsprechung, wonach der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201, 130 V 570 ff.).
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10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in materieller Hinsicht - EL-Einstellung erst ab 1. März 2007 statt ab 1. Juni 2006 - ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren auszugehen (vgl. auch Urteil I 692/05 vom 10. März 2006, E. 6.2 mit Hinweis). Zudem ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren abgewiesen hat, was von ihnen nicht beanstandet wird. Damit fehlt es hinsichtlich des teilweisen Unterliegens an der hauptsächlichen Voraussetzung, bei welcher nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren bestehen würde (Urteil 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008, E. 9.3).
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Im Weiteren kann vorliegend nicht gesagt werden, dass die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen des teilweisen Obsiegens Art. 8 BV zuwiderläuft (vgl. BGE 130 V 570 E. 2.3.1 S. 573). Es sind keine besonderen Umstände (wie etwa besondere Aufwendungen oder Schwierigkeiten; vgl. BGE 130 V 570 E. 2.3.2 S. 573 f.) ersichtlich, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren keine übermässigen Aufwendungen zu tätigen. In Frage standen die Einwände, F.________ sei kein Erwerbseinkommen anzurechnen und die Steuern seien als Ausgaben zu berücksichtigen. Der Rechtsvertreter begnügte sich mit einer knapp gehaltenen Einsprache vom 31. August 2006 im Umfang von zweieinhalb Seiten (inkl. eine halbe Seite Unterschrift mit Beilagenverzeichnis). Mit den Materialien und der Literatur zur Frage der Steueranrechnung (vgl. E. 7.2 hievor) setzte er sich in keiner Weise auseinander. Das Einspracheverfahren kann mithin nicht als besonders komplex angesehen werden.
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11.
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Streitig und zu prüfen ist schliesslich die vorinstanzliche Parteientschädigung.
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11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Satz 2). Bei bloss teilweisem Obsiegen besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53 E. 3.2 [U 63/04]; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 117 zu Art. 61).
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Im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG prüft das Bundesgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2 [C 223/05]; Urteil 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 2, zitiert in Anwaltsrevue 2008 S. 244).
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§ 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 lautet wie folgt: Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
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11.2 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Damit ein Entscheid wegen Willkür aufgehoben wird, genügt es sodann nicht, dass sich eine einzelne Begründung als unhaltbar erweist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Entscheid im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist u.a. dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt, wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch darstellt. Nach der Rechtsprechung kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegt werden (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 mit Hinweisen).
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11.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführer würden nur teilweise durchdringen. Die EL würden nicht schon ab 1. Juni 2006, sondern erst ab 1. März 2007 aufgehoben. Entsprechend hätten sie Anspruch auf eine um zwei Drittel gekürzte Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 30. November 2007 mache der Rechtsvertreter bei einem Aufwand von 20 Stunden ein Honorar von Fr. 4600.- und Auslagen von Fr. 58.70 geltend. Der aufgeführte Aufwand von 20 Stunden erscheine im Vergleich zu gleich gelagerten Fällen zu hoch. Daher sei es gerechtfertigt, den Aufwand ermessensweise auf 12 Stunden herabzusetzen. Dies ergebe bei einen Stundenansatz von Fr. 230.- ein Honorar von Fr. 2760.-. Demnach habe die Ausgleichskasse den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1010.95 (ein Drittel des Honorars und der Auslagen, zusätzlich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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11.4 Die Beschwerdeführer bemängeln, die Vorinstanz habe den Stundenaufwand ihres Rechtsvertreters willkürlich von 20 Stunden auf 12 Stunden gekürzt.
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Vorinstanzlich reichten die Beschwerdeführer eine fünfseitige Beschwerde und eine dreiseitige Replik ein. Die von der Gegenpartei eingereichten, vom Rechsvertreter der Beschwerdeführer zu studierenden Rechtsschriften waren ebenfalls nicht besonders umfangreich (Vernehmlassung zehn Seiten, Duplik drei Seiten). Zusätzlich zu diesen Rechtsschriften machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 17. August 2007 eine einseitige Eingabe, wozu die Ausgleichskasse mit einem zweiseitigen Schreiben vom 30. August 2007 Stellung nahm. Hiezu wiederum liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einem eineinhalbseitigen Schreiben vom 5. September 2007 vernehmen. Mit den Materialien und der Literatur zur Frage der Steueranrechnung (vgl. E. 7.2 hievor) setzte sich der Rechtsvertreter in diesen vorinstanzlichen Rechtsschriften und schriftlichen Eingaben in keiner Weise auseinander. Am 8. November 2007 betätigte er den Erhalt der Vorladung für die öffentliche Verhandlung, welche am 3. Dezember 1997 stattfand. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die sich stellenden Fragen kann von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4d [C 130/99]; Urteil I 792/04 vom 1. Dezember 2006, E. 5.2 mit Hinweis). Wenn das Honorar für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2760.- festgesetzt wurde, dann deckt dies die effektiv entstandenen Anwaltskosten möglicherweise nur zum Teil. Entscheidend ist indessen, dass das Ergebnis in Anbetracht der vom Rechtsvertreter geleisteten Bemühungen nicht derart rechtsfehlerhaft erscheint, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht werden könnte (E. 11.1 f. hievor; vgl. auch Urteil U 240/06 vom 23. November 2006, E. 5.2 in fine mit Hinweis).
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11.5 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Annahme, sie hätten nur zu einem Drittel obsiegt, sei willkürlich und unverhältnismässig.
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Vorinstanzlich fochten die Beschwerdeführer die EL-Einstellung ab 1. Juni 2006 an. In diesem Rahmen verlangten sie die Nichtanrechnung eines Erwerbseinkommens und die Berücksichtigung der Steuern als Ausgaben. Weiter beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Die Vorinstanz änderte den Einspracheentscheid einzig in dem Sinne ab, als sie die EL gestützt auf die in Art. 25 Abs. 4 ELV statuierte Frist erst ab 1. März 2007 einstellte; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Dies wird letztinstanzlich bestätigt.
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Unter diesen Umständen verstösst es weder gegen die in Art. 61 lit. g ATSG genannten Bemessungsregeln noch gegen das Willkürverbot, wenn die Vorinstanz von einem Obsiegen der Beschwerdeführer zu einem Drittel ausging. Soweit sie geltend machen, in diesem Punkt sei die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 6.3.1 hievor) an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich dargelegt, weshalb sie von einem Obsiegen der Beschwerdeführer zu einem Drittel ausging (E. 11.3 hievor).
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12.
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Die Beschwerdeführer beantragen die öffentliche Verkündung des Urteils nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV. Das vorliegende Urteil wird wie alle Entscheide des Bundesgerichts (in anonymisierter Form) unter www.bger.ch im Internet vollständig publiziert. Zudem erfolgt eine öffentliche Auflage (Art. 59 Abs. 3 BGG). Damit ist dem sich aus den angerufenen Bestimmungen ergebenden Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung Genüge getan (Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007, E. 3 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Art. 59 Abs. 3 BGG sei nicht zu entnehmen, wo die öffentliche Auflage des Urteilsdispositivs stattfinde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies am Sitz des Bundesgerichts in Lausanne geschieht ( Art. 60 BgerR).
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13.
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Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Jancar
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