BGer 2C_795/2008 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_795/2008 vom 25.02.2009 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2C_795/2008
| |
Urteil vom 25. Februar 2009
| |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Müller, Präsident,
| |
Bundesrichter Merkli,
| |
Bundesrichterin Aubry Girardin,
| |
Gerichtsschreiber Zähndler.
| |
1. Parteien
| |
X.________,
| |
2. Y.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
beide vertreten durch Advokatin Michelle Wahl,
| |
gegen
| |
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
| |
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
| |
Gegenstand
| |
Ausweisung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. August 2008.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Die 1975 in der Türkei geborene Y.________ reiste 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie die Niederlassungsbewilligung erhielt. Am 16. August 1999 heiratete sie in der Türkei ihren Landsmann X.________, welchem in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt wurde. Der Ehe entsprossen drei gemeinsame Kinder (geb. 2002, 2005 und 2007). In der Zeit von Juli 2001 bis und mit Juli 2006 bezogen X.________, Y.________ und die gemeinsamen Kinder von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde P.________ (BL) Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 166'974.65. Nachdem sie wegen fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit Schreiben vom 11. Februar 2003 und vom 4. Februar 2004 sowie in einem Gespräch vom 29. April 2004 verwarnt worden waren, verfügte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft (heute: Sicherheitsdirektion) am 27. März 2006 die Ausweisung der Familie X.________ - Y.________.
| |
B.
| |
Gegen die Ausweisungsverfügung führten X.________ und Y.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2008 ab. Eine hiergegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. August 2008 abgewiesen.
| |
C.
| |
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 führen X.________ und Y.________ "Beschwerde und Verfassungsbeschwerde" beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Aufenthalts- resp. die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer zu verlängern.
| |
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt für Migration die Abweisung der Beschwerde.
| |
Mit Verfügung vom 7. November 2008 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE 134 V 138 E. 1, 133 I 206 E. 2).
| |
Angefochten ist eine gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2007) verfügte Ausweisung, wogegen das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c BGG e contrario).
| |
Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Da hier die Letztere zur Verfügung steht, ist auf die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.
| |
1.2 Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.
| |
1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
| |
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
| |
2.
| |
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für die materielle Beurteilung bleibt vorliegend aber, in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG, grundsätzlich das bisherige Recht (vgl. Urteile 2C_32/2008 vom 25. April 2008 E. 1.2, 2C_579/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1.2, 2C_488/2007 vom 6. Februar 2008 E. 1.2, 2C_756/2007 vom 13. Februar 2008 E. 1). Ein Abweichen von dieser ständigen Praxis drängt sich nicht auf. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer ausführen lassen, das neue Recht sei für sie vorteilhafter.
| |
3.
| |
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG darf ein Ausländer u.a. dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Die Ausweisung soll indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG, vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Die Ausweisung wegen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit darf überdies nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG).
| |
4.
| |
4.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die von den Beschwerdeführern bezogenen Fürsorgegelder in Höhe von Fr. 166'974.65 ohne Weiteres das Kriterium der Erheblichkeit i.S. von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfüllten.
| |
Hinsichtlich der aktuellen und künftigen Entwicklung des Familieneinkommens sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der F.________ GmbH Transporte verloren habe und Kranken- und Arbeitslosentaggelder beanspruche. Obwohl er seit dem 22. April 2008 wieder voll arbeitsfähig sei, könne er keine unbefristete Arbeitsstelle vorweisen. Für die Zeit vom 14. Juli 2008 bis zum 18. August 2008 und vom 18. August 2008 bis zum 5. September 2008 könne er befristete Arbeitsverträge der E.________ Reinigungen AG als Unterhaltsreiniger I im Stundenlohn vorlegen. Bezüglich eines behaupteten weiteren Temporäreinsatzes des Beschwerdeführers bei der G.________ AG (drei Stunden pro Tag während drei Wochen) sei keine Lohnabrechnung eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin arbeite ebenfalls bei der E.________ Reinigungen AG. Zudem gehe sie noch einer entgeltlichen Tätigkeit beim Türkisch-Islamischen Sozial- und Kulturverein R.________ nach. Insgesamt sei von einem Monatseinkommen der Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 4'660.-- auszugehen. Diesen Erträgen stehe ein finanzieller Bedarf von Fr. 5'348.-- pro Monat gegenüber, womit sich ein monatliches Manko von Fr. 688.-- ergebe.
| |
4.2 Die Erheblichkeit der von ihnen bereits bezogenen Fürsorgeleistungen wurde von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Dagegen rügen sie die Vorgehensweise des Kantonsgerichts zur Feststellung ihrer gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Lage. Sinngemäss machen sie geltend, es sei fraglich, ob die Berechnung ihres finanziellen Bedarfs tatsächlich anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vorzunehmen sei, oder ob diese Berechnung nicht vielmehr jener des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechen sollte. In jedem Fall sei die Vorinstanz aber von einem zu hohen finanziellen Bedarf der Familie ausgegangen, indem sie zu hohe Gesundheitskosten und Erwerbsunkosten angenommen habe. Gleichzeitig sei das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der E.________ Reinigungen AG nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Zudem habe sich dieses Einkommen in den letzten Monaten noch gesteigert. Bei korrekter Berechnung ergebe sich, dass das gegenwärtige Einkommen der Beschwerdeführer ihren finanziellen Bedarf überschreite. Als nicht zutreffend bezeichnen die Beschwerdeführer sodann die Annahme der Vorinstanz, dass die wirtschaftliche Prognose ungünstig sei: Die Beschwerdeführerin könne mit zunehmendem Alter der Kinder ihre Teilzeiterwerbstätigkeiten noch ausbauen. Bezüglich dem Beschwerdeführer seien allfällige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche sowie die Möglichkeit einer neuen Anstellung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer erblicken in den von ihnen beanstandeten Punkten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV.
| |
4.3 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als nicht zielführend: Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, dass sich ihr Einkommen bei der E.________ Reinigungen AG seit dem Entscheid des Kantonsgerichts weiter erhöht habe, handelt es sich um unzulässige Noven, welche vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.3). Wie die Vorinstanz zudem in E. 2 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat, ist für die Qualifikation einer Fürsorgeabhängigkeit als fortgesetzt i.S. von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine Fürsorgeabhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abhängigkeit zurückblickend einige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (BGE 119 Ib 6 E. 3b).
| |
Demzufolge ist es von untergeordneter Relevanz, ob der finanzielle Bedarf der Familie im Moment das vorhandene Einkommen übersteigt, oder ob die Beschwerdeführer gegenwärtig in der Lage sind, einen bescheidenen Überschuss zu erwirtschaften. Von Bedeutung ist dagegen, dass sie einerseits in den Jahren 2001 bis 2006 nicht annähernd in der Lage waren, für ihren Lebensbedarf aufzukommen und in erheblichem Ausmass vom Gemeinwesen unterstützt werden mussten. Andererseits ist massgebend, dass die Arbeits- und Einkommenssituation beider Beschwerdeführer - entgegen deren Behauptungen - insgesamt als sehr instabil und keineswegs als gesichert zu bezeichnen ist: Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführer seit August 2006 keine Sozialhilfe mehr in Anspruch nehmen mussten. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über keine anerkannte Ausbildung und konnte nach Verlust seiner Arbeitsstelle bei der F.________ GmbH jeweils nur als Hilfskraft mit befristeten Verträgen von sehr geringer Dauer Arbeit finden. Sofern der von ihm ins Feld geführte Anspruch auf Krankentaggelder sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung überhaupt noch besteht, ist dieser zeitlich sehr beschränkt, so dass der Beschwerdeführer hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Beschwerdeführerin geht einer Teilzeiterwerbstätigkeit auf Stundenlohnbasis nach. Dass sie ihren Beschäftigungsgrad erhöhen könnte, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wurde, erscheint in Anbetracht der Betreuungspflichten gegenüber den drei noch nicht schulpflichtigen Kindern als unrealistisch, selbst wenn eine zeitweise Betreuung durch die Eltern der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würde.
| |
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht das Vorliegen einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bejaht hat. Jedenfalls ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Art. 9 BV ersichtlich.
| |
5.
| |
5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass ihre Ausweisung als unverhältnismässig i.S. von Art. 11 Abs. 3 ANAG bezeichnet werden müsse und ihnen die Heimkehr in ihren Heimatstaat nicht zumutbar sei (Art. 10 Abs. 2 ANAG). Dies begründen sie im Wesentlichen damit, dass ihr Verschulden höchstens als leicht zu qualifizieren sei: Wegen der Arbeitslosigkeit des nachgezogenen Ehemanns sei die Familie in Not geraten; seine Vermittelbarkeit habe sich schwieriger gestaltet, als ursprünglich angenommen. Die Beschwerdeführer hätten jedoch alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die wirtschaftliche Selbständigkeit der Familie zu erreichen. Die Beschwerdeführerin lebe seit 17 Jahren und der Beschwerdeführer seit 8 Jahren in der Schweiz. Ihre Kinder seien hier geboren. Während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz hätten sich die Beschwerdeführer wohl verhalten. Die Ausweisung stelle für die Familie eine unzumutbare Härte dar, zumal sie in der Türkei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor dem Nichts stünde. Die drei Geschwister sowie die Eltern der Beschwerdeführerin lebten in P.________ (BL). Es bestünden keine familiären Kontakte mehr zu Verwandten in der Türkei. Auch sei es nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bessere Möglichkeiten habe, seinem erlernten Beruf als Imam bzw. als Religionslehrer nachzugehen: Er habe seine Ausbildung mittels privater Kurse absolviert und müsse zur Erlangung eines staatlich anerkannten Diploms noch verschiedene Prüfungen bestehen. Beide Beschwerdeführer würden folglich die in der Schweiz aufgebaute berufliche Existenz verlieren.
| |
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere steht der Behauptung, alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit unternommen zu haben, die Tatsache entgegen, dass weder die schriftlichen Verwarnungen durch das AfM vom 11. Februar 2003 und vom 4. Februar 2004, noch die mündliche Verwarnung vom 29. April 2004 eine substantielle und nachhaltige Verhaltensänderung bei den Beschwerdeführern herbeizuführen vermochten. Erst nach Erhalt der Ausweisungsverfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 27. März 2006 gelang es den Beschwerdeführern, ihre Einkommens- und Erwerbssituation so zu ändern, dass sie wenigstens während der Dauer der Rechtsmittelverfahren keine Sozialhilfe beziehen mussten.
| |
Der Verweis darauf, dass sich die Beschwerdeführer bereits verhältnismässig lange hier aufhalten, ist ebenfalls unbehelflich: Eine enge Beziehung zur Schweiz, welche im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeits- resp. Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint nach wie vor eine ausschliessliche Verwurzelung der Beschwerdeführer in der islamisch-türkischen Kultur zu bestehen. So lassen die Beschwerdeführer etwa ausführen, dass sie ehrenamtlich in der Moschee in Q.________ (BL) sowie in den sozialen Zentren der Moscheen R.________ arbeiteten; ihre ausserfamiliären Beziehungen fänden im Rahmen von kulturellen Anlässen der islamisch-türkischen Gemeinschaft statt.
| |
Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Ausweisung die berufliche Existenz der Beschwerdeführer bedrohen sollte: Dass der Beschwerdeführer in der Türkei erst gewisse Prüfungen ablegen muss, damit seine Tätigkeit als Imam bzw. als Religionslehrer staatlich anerkannt wird, ändert nichts daran, dass er in seinem Heimatstaat eher einen für ihn vorteilhafteren Arbeitsmarkt antreffen wird. Die Teilzeittätigkeit beider Beschwerdeführer bei einem Reinigungsinstitut kann ebenfalls nicht als signifikante berufliche Bindung zur Schweiz gewertet werden, zumal eine vergleichbare Tätigkeit ohne Weiteres auch in der Türkei möglich ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Eindruck entstehen lassen, dass er in den ihm hier offen stehenden Hilfsarbeitertätigkeiten keine berufliche Erfüllung findet und lieber im religiösen Bereich arbeiten würde. Dem steht eine Rückkehr nicht entgegen.
| |
Gegen die verfügte Ausweisung spricht letztlich nur, dass die Mutter und die drei Geschwister der Beschwerdeführerin in ihrer näheren Umgebung wohnen und sie bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen. Dies alleine vermag indessen die vorzunehmende Interessensabwägung nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu beeinflussen.
| |
Aus den genannten Gründen ist festzustellen, dass das Kantonsgericht die Verhältnismässigkeit (Art. 11 Abs. 3 ANAG) sowie die Zumutbarkeit (Art. 10 Abs. 2 ANAG) der Ausweisung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet.
| |
6.
| |
Die Beschwerdeführer bringen ebenfalls vor, dass der angefochtene Entscheid die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV verletze, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben. Zur Begründung wird jedoch nur angeführt, dass die älteste Tochter mittlerweile den Kindergarten und die zweitälteste Tochter die Spielgruppe besuche. Hieraus bereits eine soziale Integration bzw. Verwurzelung abzuleiten, wie dies die Beschwerdeführer tun, erscheint verfehlt: Die drei Kinder der Beschwerdeführer sind noch sehr jung (6 ½, 4 und 2 Jahre) und wurden noch nicht eingeschult. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in die Türkei ohne Probleme in das dortige Umfeld und Schulsystem einfügen werden, so dass die diesbezüglich erhobene Rüge nicht durchzudringen vermag.
| |
7.
| |
Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz rügen die Beschwerdeführer sodann, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV geschützten Anspruchs auf Achtung ihres Familienlebens darstelle.
| |
Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass sie keine Verletzung der angerufenen Normen erkenne, zumal beide Elternteile mitsamt ihren minderjährigen Kindern vom Ausweisungsentscheid erfasst würden. Die Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie, in casu namentlich zu den Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführerin, sei nicht von entscheidender Bedeutung, zumal es diesbezüglich an einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen fehle.
| |
Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Begründung des Kantonsgerichts kaum auseinander, sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente zu repetieren. Dieses Vorgehen vermag indes der qualifizierten Begründungs- und Substantiierungslast i.S. von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.4) nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer hätten vielmehr aufzeigen müssen, inwiefern die Argumentation des Kantonsgericht unzutreffend sein soll. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder mithelfen würden, reicht hierfür nicht aus.
| |
Bezüglich dieser Rüge kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
| |
8.
| |
Die Beschwerdeführer behaupten schliesslich, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt worden: Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft habe auf Angaben des vormaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese einer Prüfung zu unterziehen oder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen. Auch dieses Vorbringen wird jedoch nicht näher substantiiert. Die Beschwerdeführer zeigen weder auf, auf welche Angaben sich ihre Rüge bezieht, noch vermögen sie darzutun, inwiefern diese mit den im bundesgerichtlichen Verfahren relevanten Fragen in Zusammenhang stehen. Als Folge der unzureichenden Begründung kann auch auf diesen Einwand nicht eingetreten werden.
| |
9.
| |
Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
| |
3.
| |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
| |
4.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
| |
5.
| |
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 25. Februar 2009
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Müller Zähndler
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |