BGer 1B_36/2009 | |||
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BGer 1B_36/2009 vom 13.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_36/2009
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1B_37/2009
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1B_38/2009
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Urteil vom 13. Februar 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
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8026 Zürich.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft, Nichtzulassung der Anklage, Abschreibung des Verfahrens,
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Beschwerden gegen die Verfügungen vom 31. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, und vom 22. und 23. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Hinwil.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingaben vom 27. und 30. Januar (Postaufgabe: 2. Februar) 2009 gegen eine am 31. Dezember 2008 betreffend Untersuchungshaft ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich sowie gegen zwei am 22. bzw. 23. Dezember 2008 betreffend Verfahrensabschreibung bzw. Nichtzulassung der Anklage ergangene Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts Hinwil der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, zu den Beschwerden Vernehmlassungen einzuholen;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die Beschwerden gegen die drei genannten Verfügungen gemeinsam zu behandeln;
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dass die Beschwerdeführerin die Verfügungen und die Gerichtsbehörden, die sie erlassen haben, wie auch andere Behörden ganz allgemein kritisiert und dabei aber nicht darlegt, inwiefern die angefochtenen Verfügungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermögen;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist;
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dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bezirksgericht Hinwil schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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