BGer 8C_19/2009 | |||
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BGer 8C_19/2009 vom 06.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_19/2009
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Urteil vom 6. Februar 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 16. Dezember 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 10. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2008,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid - wie vorliegend in E. 4, Abs. 1 und Abs. 2 - mehrfach begründet, das heisst, mehrere Argumente anbringt, von denen jedes für sich alleine betrachtet zum getroffenen Entscheid führt, es zur Beschwerdebegründung nicht ausreicht, lediglich einen dieser Punkte zu beanstanden, sondern aufgezeigt werden müsste, weshalb auch die andere, die sogenannte Eventual- oder Hauptbegründung, rechtsfehlerhaft ist,
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dass die Eingabe vom 10. Januar 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen mit Haupt- und Eventualbegründung insgesamt rechtsfehlerhaft sein sollen, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe doch lediglich Bezug auf die Eventualbegründung der Vorinstanz,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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dass der Beschwerdeführer aber auf die in Art. 64 BGG vorgesehene Möglichkeit des Gerichts, bei aussichtsloser Beschwerdeführung auch materiell bedürftigen Personen mit Endentscheid Kosten aufzuerlegen, verwiesen sei,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Februar 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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