BGer 8C_894/2008 | |||
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BGer 8C_894/2008 vom 03.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_894/2008
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Urteil vom 3. Februar 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Parteien
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K.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1972 geborene K.________ war als Schichtführer bei der Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. August 2006 auf dem Fahrrad von einem Auto angefahren wurde und sich dabei multiple Kontusionen an Schulter, Thorax und Hüfte rechts zuzog. Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und Heilbehandlung, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 4. Mai 2007 und Einspracheentscheid vom 9. Mai 2008 per 6. November 2006 ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2008 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 14. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 mit weiteren Hinweisen).
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2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2008 genügt diesen Mindestanforderungen insofern nicht, als er sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den mit der Beschwerde im kantonalen Verfahren identischen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - fällt ausser Betracht (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten.
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3.
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Soweit die Beschwerde die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt, ist Folgendes anzufügen:
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3.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt.
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3.2 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Akten festgestellt, dass die geklagten multiplen Beschwerden keine organische Ursache haben. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen vermöchte: Den Akten ist eindeutig zu entnehmen, dass bereits einen Monat nach dem Unfall die psychischen Beschwerden mit psychosozialer Belastung im Vordergrund standen. Auch die umfangreichen weitergehenden Abklärungen hinsichtlich einer organischen Ursache der geklagten Schmerzen förderten keine Unfallschädigung zu Tage, die über die initial diagnostizierten blossen Kontusionen ohne ossäre Läsion hinausginge. Da sich auch aus dem vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 16. Oktober 2008 nichts grundsätzlich Abweichendes ergibt, kann offenbleiben, ob dieser Bericht mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG ein zulässiges Beweismittel darstellt. Schliesslich hat das kantonale Gericht auch in umfassender Würdigung des Sachverhaltes, der nichts hinzuzufügen ist, richtig erkannt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall zu verneinen ist. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Leistungspflicht der SUVA über den 6. November 2006 hinaus zu Recht verneint.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach summarischer Begründung, erledigt wird.
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5.
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Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Schüpfer
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