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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1055/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_1055/2008 vom 02.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1055/2008
 
Urteil vom 2. Februar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
Parteien
 
H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannten Beschwerdegegner,
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008,
 
in Erwägung,
 
dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, der Beschwerdeeingabe beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 [zweiter Teilsatz] BGG),
 
dass dies im Rahmen der Eingabe vom 17. Dezember 2008 nicht geschehen ist,
 
dass das Gericht dem Beschwerdeführer diesen Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigt hat, verbunden mit der Aufforderung, den Formmangel bis spätestens am 12. Januar 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Verfügung vom 19. Dezember 2008),
 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
 
dass die siebentägige Abholungsfrist auch für postlagernde Sendungen gilt (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 36 zu Art. 44 mit Hinweisen),
 
dass die als Einschreibebrief mit Rückschein an eine Postlagernd-Adresse zugestellte Verfügung vom 19. Dezember 2008 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" am 2. Februar 2009 an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
 
dass der Formmangel somit jedenfalls nicht innert der gerichtlich gesetzten Frist behoben worden ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird H.________ und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Februar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
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