BGer 9C_738/2008 | |||
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BGer 9C_738/2008 vom 30.01.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_738/2008
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Urteil vom 30. Januar 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Parteien
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K.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hans Spillmann, Stapferstrasse 28, 5201 Brugg AG,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a K.________, geboren 1975, ist Mutter zweier 1994 und 1998 geborener Kinder (ein aus der ersten Ehe ihres Mannes stammender Knabe mit Jahrgang 1992 lebt ebenfalls bei der Familie). Ab 23. Oktober 1995 war sie als Wäschereimitarbeitern bei der Firma A.________ AG tätig. Auf 31. März 1998 wurde ihr das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Am 18. Februar 1999 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Rückenschmerzen, bestehend seit 7. August 1997, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte einen Bericht ein des Dr. med. P.________, FMH für Innere Medizin, vom 29. März 1999 (dem eine Einschätzung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik S.________ vom 5. Mai 1998 beilag), und veranlasste einen "Bericht über die berufliche Abklärung" vom 7. Juni 1999 sowie eine Begutachtung in der Klinik B.________ vom 10. April 2000. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 12. Juni 2000 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Hiegegen erhob K.________ keine Beschwerde (liess aber durch Dr. med. H.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheuma- und Rehabilitationsklinik S.________, am 9. Oktober 2000 Einwände erheben und eine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten geltend machen).
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A.b Am 8. Januar 2001 reichte K.________ eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle ein. Dr. med. H.________ gab mit Eingabe vom 12. Februar 2001 ergänzende Auskünfte zur gesundheitlichen Situation. In der Folge liess die nunmehr anwaltlich vertretene K.________ ein "Gesuch um Neubeurteilung der IV-Rente" vom 11. April 2002 einreichen und eine erneute Beurteilung des Dr. med. H.________ vom 27. November 2001 sowie einen Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes, X.________ (EPD; Dr. med. A.________), vom 18. Oktober 2001, zu den Akten reichen. Die IV-Stelle tätigte eine Anfrage bei ihrem medizinischen Dienst (Frau Dr. med. R.________) und holte einen Bericht des EPD vom 12. Juli 2002 ein. Sie liess K.________ überdies einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt (eingegangen am 11. Oktober 2002) ausfüllen. Nach Durchführung der jeweiligen Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle am 24. Dezember 2002 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und am 18. Februar 2003 einen solchen auf Abgabe einer am 20. Januar 2003 beantragten Spezialmatratze. Am 4. März 2003 sprach sie K.________ eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrenten (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) ab 1. September 2002 zu.
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A.c Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen gab K.________ am 22. Dezember 2005 an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert oder sei gleich geblieben. Die IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Verlaufsbericht ein bei Dr. med. A.________ vom 27. Januar 2006. Zudem ersuchte sie ihren medizinischen Dienst (Dr. med. U.________) um eine Einschätzung vom 21. September 2006. Auf dessen Anraten holte sie ergänzende Auskünfte bei Dr. med. A.________ vom 30. Oktober 2006 ein. Nach erneuter Anfrage bei Dr. med. U.________ vom 23. November 2006 gewährte die IV-Stelle K.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügung vom 12. Dezember 2006). Am 15. März 2007 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab und verfügte am 12. April 2007 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2008 ab.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch nach dem 1. Juni 2007, eventualiter die vorgängige Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit, beantragen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
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2.
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Das kantonale Gericht legt die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Änderung des Anspruchs wegen einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig ist die Herabsetzung der seit September 2002 ausgerichteten ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht erheblich verbessert.
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3.1 Die Zusprechung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 4. März 2003 basierte nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf dem Bericht des EPD vom 12. Juli 2002. Darin diagnostizierte Dr. med. A.________ nebst einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung (ICD-10 F45.4) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie "aktuell eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)". Er führte aus, die Situation habe sich eher verschlechtert, da die Versicherte seit September 2001 an akustischen Halluzinationen leide (sie höre Kinderstimmen, die ständig um Hilfe riefen). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
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3.2 Aus der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Auskunft des Dr. med. H.________ vom 14. Februar 2007 geht hervor, dass sich seit dem Jahre 2003 an den somatischen Befunden kaum etwas verändert hat und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit weiterhin 50 % beträgt. Demgegenüber ist nach Einschätzungen des Dr. med. A.________ vom 27. Januar 2006 aus psychiatrischer Sicht insoweit eine Verbesserung zu verzeichnen, als die Beschwerdeführerin ruhiger geworden sei und sich weniger Hinweise auf psychotische Symptome und eine akute Suizidalität fänden. Dr. med. A.________ erachtet nunmehr wenig anspruchsvolle, eher einfache und klar strukturierte Tätigkeiten mit Wechselbelastung für zumutbar bei einer Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 % und langsamem Einstieg von zwei bis drei Stunden täglich (Bericht vom 30. Oktober 2006).
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3.3 Das kantonale Gericht ist in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zum nachvollziehbar begründeten Schluss gelangt, gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. A.________ vom 27. Januar und 30. Oktober 2006 sei aus psychiatrischer Sicht eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung eingetreten. Diese tatsächliche Feststellung ist letztinstanzlich bindend (E. 1 hievor). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern. Mit Blick auf die sich widersprechenden Einschätzungen des Dr. med. A.________ und des Hausarztes Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der am 22. April 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht dem Umstand Rechnung tragen, dass die Angaben des behandelnden Arztes in Berücksichtigung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Vorbehalt zu würdigen sind (z.B. Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Entgegen den Vorbringen der Versicherten, wonach sie bei Dr. med. A.________ (lediglich) eine Gruppentherapie besucht habe - weshalb dieser ihre Gesundheitsprobleme nicht ausreichend kenne - war sie nach Lage der Akten bei diesem Arzt auch in Einzelbehandlung; so fanden zwischen 12. Juli 2002 und 27. Januar 2006 (unter anderem) 11 Konsultationen statt. Weiter übersieht die Beschwerdeführerin, dass selbst eine geringfügige Änderung des Sachverhaltes Anlass zu einer Revision geben kann (BGE 133 V 545 E. 7 S. 548). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde steht auch eine (nur) "leicht verbesserte" gesundheitliche Situation, wie sie Dr. med. A.________ mit Verlaufsbericht vom 27. Januar 2006 attestiert hatte, einer Herabsetzung der Rente nicht entgegen. Den Ausführungen des Dr. med. A.________ kann im Übrigen sehr wohl entnommen werden, inwiefern sich der (psychische) Gesundheitszustand verbessert hat. Der Psychiater weist im Einzelnen auf die Veränderungen hin (die Versicherte sei ruhiger geworden; es fänden sich weniger Hinweise auf psychotische Symptome und es bestehe keine akute Suizidalität [mehr]; vgl. E. 3.2 hievor), so dass die Diagnose eines nunmehr noch mittelschweren depressiven Zustandsbildes (ICD-10 F32.11) durchaus einleuchtet. Die letztinstanzlich ins Recht gelegten Auskünfte des Dr. med. C.________ vom 23. August 2008 und des Dr. med. H.________ vom 8. September 2008 können nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; im Übrigen enthalten sie nichts, was den vorinstanzlichen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse). Schliesslich durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) von weiteren Abklärungen absehen.
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4.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann entsprochen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Fürsprecher Hans Spillmann, Brugg AG, wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Bollinger Hammerle
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