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Informationen zum Dokument  BGer 8C_686/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_686/2008 vom 23.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_686/2008
 
Urteil vom 23. Januar 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, Freudenbergstrasse 24, 9240 Uzwil.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1965 geborene M.________ war als Staplerfahrer der Firma X.________ Steinbruch und Steinhauerei AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Mai 2005 durch eine umfallende Steinplatte im Gesässbereich verletzt wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen mit Verfügung vom 16. November 2006 per 30. November 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 22. August 2007 teilweise gut und sprach dem Versicherten für die verbliebenen körperlichen Unfallfolgen ab dem 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zu.
 
B.
 
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2008 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids ihr Einspracheentscheid vom 22. August 2007 zu bestätigen.
 
Während M.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, beantragt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
 
1.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen Vorentscheid (weitere Beispiele bei FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.
 
1.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt, so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist, nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
 
1.4 Das kantonale Gericht hat mit Entscheid vom 11. Juni 2008 den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 22. August 2007 aufgehoben, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu befinde. Der kantonale Entscheid ist somit als Vorentscheid zu qualifizieren. Gleichzeitig qualifizierte die Vorinstanz für die SUVA verbindlich das Ereignis vom 24. Mai 2005 als mittelschweren Unfall. Von den rechtsprechungsgemäss bei psychischen Unfallfolgeschäden zu prüfenden Adäquanzkriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) seien mindestens zwei erfüllt. Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die Beschwerdeführerin unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte (vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008 E. 1.4). Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf den Einspracheentscheid bezüglich der darin enthaltenen umfassenden Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG [SR 830.1]) und deren Bemessung aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG).
 
4.
 
Streitig ist die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2007 den Invaliditätsgrad des Versicherten unter alleiniger Berücksichtigung der körperlichen Unfallfolgen auf 12 % bemessen. Die Vorinstanz wies die Sache zur weiteren Abklärung der psychischen Unfallfolgen an die SUVA zurück. Zu prüfen ist daher zunächst, ob allfällige psychische Schäden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. Mai 2005 stehen würden.
 
5.
 
5.1 In den Akten finden sich verschiedene Darstellungen des Ereignisses. Gegenüber der Polizei beschrieb der Versicherte am 31. Mai 2005, er habe am 24. Mai 2005 mit einem Gabelstapler Sandsteinplatten auf einen Plattenbock stellen wollen. Aus diesem Grund sei er seitlich an die Platten herangefahren und habe die Sicherungen des Blockes gelöst. Er habe daraufhin wieder auf dem Stapler Platz nehmen wollen. Eben im Begriffe aufzusteigen, sei er von kippenden Steinplatten in der Hüftgegend getroffen worden. Auch wenn in einzelnen Arztberichten bloss ein Sturz auf das Gesäss erwähnt wurde, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie der Versicherte ihn eine Woche nach dem Ereignis gegenüber der Polizei beschrieben hat. Damit in Einklang steht insbesondere auch die Annahme des Dr. med. G.________ im Sonographie-Bericht vom 6. Juni 2005, der Beschwerdegegner sei von einer schweren Betonplatte an der linken Hüfte gestreift worden. Aufgrund dieses augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) ist das Ereignis vom 24. Mai 2005 höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
 
5.2
 
5.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz waren die Begeitumstände des Ereignisses vom 24. Mai 2005 nicht besonders dramatisch und der Unfall auch nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte nur knapp einem ungleich schwerwiegenderen Unfall entronnen ist. Das Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt.
 
5.2.2 Der Versicherte zog sich beim Unfall ein Glutealhämatom zu. Er erlitt somit nicht eine Verletzung besonderer Art oder Schwere; auch dieses Kriterium ist zu verneinen.
 
5.2.3 Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Die initiale Behandlung im Kantonalen Spital Y.________ konnte am 8. Juli 2005, mithin etwa eineinhalb Monate nach dem Ereignis, abgeschlossen werden. Ob der sechswöchige Aufenthalt im Rehabilitationszentrum der Klinik A.________ vom Frühjahr 2006 noch der Behandlung körperlicher Unfallfolgen diente, kann offenbleiben, da auch unter Einbezug dieser Therapie die ärztliche Behandlung noch nicht als ungewöhnlich lange erscheint.
 
5.2.4 Gemäss dem Bericht der Klinik A.________ vom 1. Mai 2006 klagte der Versicherte vor allem über lumbovertebrale Schmerzen. Diese sind indessen nicht durch das Ereignis vom 24. Mai 2005, sondern durch degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich verursacht. Somit ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt.
 
5.2.5 Aus den Akten ist keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ersichtlich. Auch dieses Kriterium liegt somit nicht vor.
 
5.2.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_438/2008 vom 20. November 2008 E. 7.6). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere kann aus dem Umstand, dass ein körperlicher Residualzustand gegeben ist und somit ein status quo ante nicht mehr erreicht werden kann, noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (vgl. Urteil 8C_253/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3.3.5). Demnach ist auch dieses Kriterium zu verneinen.
 
5.2.7 Ob beim Beschwerdegegner, der seine angestammte Arbeit zunächst am 11. Juli 2005 für drei Monate wieder voll aufnehmen konnte, das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist, erscheint als zweifelhaft. Da es jedenfalls nicht in ausgeprägter Form vorliegt, kann die Frage indessen offenbleiben.
 
5.3 Da von den massgebenden Kriterien somit höchstens eines erfüllt ist, sind die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Ereignis vom 24. Mai 2005 verursacht. Somit kann auf weitere Abklärungen, inwieweit diese natürlich kausal durch das Ereignis verursacht worden sind, verzichtet werden. Der unfallversicherungsrechtlich relevante Invaliditätsgrad ist demnach einzig aufgrund der körperlichen Einschränkungen zu bestimmen.
 
6.
 
6.1 Dem Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 1. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass der Versicherte aufgrund der körperlichen Unfallfolgen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Steinbruch auszuführen. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (keine Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm, vorgeneigtes Stehen nur maximal während einem Drittel des Arbeitstages) ist er gemäss den Einschätzungen dieser Ärzte vollzeitlich arbeitsfähig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist auch unter Berücksichtigung des Berichts des Dr. med. Gigon, FMH für Allgemeinmedizin, Heiden, vom 14. September 2007, nicht von den Einschätzungen der Ärzte der Klinik A.________ abzuweichen: Wie der neue Hausarzt des Versicherten selber ausdrücklich betont, bezieht er in seine Festlegung der Arbeitsfähigkeit auch die Schmerzverarbeitungsstörung mit ein. Diese hat jedoch unfallversicherungsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 5 hievor).
 
6.2 Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Klinik A.________ errechnete die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2007 einen Invaliditätsgrad von 12 %. Der Beschwerdegegner machte bezüglich der beiden Vergleichseinkommen einzig geltend, die Versicherung habe bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 vom Tabellenlohn vorgenommen. Rechtsprechungsgemäss hat ein Abzug nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte seine unfallbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Solche Anhaltspunkte liegen beim 1965 geborenen Beschwerdegegner, welcher in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich tätig sein kann und dessen Aufenthaltsstatus in der Schweiz als EU-Bürger nicht gefährdet ist, nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 12 % zugesprochene Rente ist somit nicht zu beanstanden.
 
7.
 
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008 aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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