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Informationen zum Dokument  BGer 9C_973/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_973/2008 vom 19.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_973/2008
 
Urteil vom 19. Januar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Oktober 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch der B.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung, was sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 bestätigte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 informierte B.________ die IV-Stelle über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Nach Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung von 19. Mai 2008 erneut einen Rentenanspruch.
 
B.
 
Die Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und ihr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG) einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 31 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) ermittelt. Valideneinkommen und Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE 06) bestimmt. Dabei hat es eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen vorgenommen, indem es den zuletzt erzielten Verdienst auf das (branchenübliche) durchschnittliche Einkommen von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten Sektor im Bereich Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen (LSE 06 S. 25 TA1) heraufgesetzt und den so erhaltenen Betrag (Fr. 48'934.08) als Valideneinkommen genommen hat (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Das Invalideneinkommen (Fr. 33'855.30) hat es ausgehend vom durchschnittlichen Lohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen («Total») ermittelt. Die Arbeitsfähigkeit hat es auf 75 % in einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit gemäss Gutachten des Zentrums S.________ vom 14. Dezember 2007 festgesetzt. Weiter hat es einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 10 % vorgenommen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 und BGE 124 V 321).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung einzig in Bezug auf die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Sie rügt, ein Leidensabzug von lediglich 10 % stelle einen Ermessensmissbrauch und damit eine Rechtsverletzung dar. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, im angefochtenen Entscheid werde die Höhe des Leidensabzugs nicht nachvollziehbar begründet, ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat die Gründe dargelegt, weshalb ein Abzug von 10 % angemessen und ein höherer Abzug insbesondere im maximal zulässigen Umfang von 25 % nicht gerechtfertigt sei (vgl. E. 4 hiernach). Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 4.1).
 
3.
 
Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen geht es bei der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs vom Tabellenlohn um eine typische Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das kantonale Versicherungsgericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_469/2008 vom 18. August 2008 E. 5.1). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn von 10 % damit begründet, mit einem höheren Valideneinkommen als dem zuletzt erzielten, an die Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst sei gewissen invaliditätsfremden Faktoren bereits Rechnung getragen worden. Es könnten daher nur noch leidensbedingte Gründe berücksichtigt werden. Dem Anforderungsprofil aus medizinischer Sicht entsprechende Tätigkeiten könnten praktisch uneingeschränkt ausgeübt werden. Ein Abzug von 10 % sei somit auch verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen ohne weiteres angemessen.
 
4.2
 
4.2.1 Persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad können beim Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 nicht berücksichtigt werden, soweit ihnen bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen wurde (BGE 134 V 322 E. 5.2 in fine S. 328). Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 134 V 322 E. 6.2 in fine S. 327).
 
4.2.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Die Gutachter des Zentrums S.________ formulierten zwar Anforderungen an die in Betracht fallenden Tätigkeiten: maximale Gewichtsbelastung von 10 kg, keine Arbeiten repetitiver Natur, mit Zwangshaltung der Wirbelsäule und Belastung der Kniegelenke, keine Kälteexposition und keine Sturzgefährdung. Selbst wenn jedoch diese Einschränkungen das übliche Mass überschreiten sollten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ändert dies nichts daran, dass ihr nach nicht offensichtlich unrichtiger und für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 BGG) grundsätzlich alle körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 75 % mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt zumutbar sind. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern die Diagnosen im Einzelnen für die Frage der gesundheitlich bedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Sinne der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; 107 V 17 E. 2b S. 20) und deren Verwertbarkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil 9C_442/ 2008 vom 28. November 2008 E. 4.2) von Belang sind. Im Übrigen kann der Umstand, dass andere Ärzte die Arbeitsfähigkeit etwas tiefer als 75 % eingeschätzt haben, nicht gleichsam kompensatorisch beim Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt werden. Dass die Vorinstanz nicht den maximal zulässigen Abzug von 25 % vorgenommen hat, ist somit nicht das Ergebnis rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung. Ob dies auch für einen Abzug von 10 % gilt, kann offen bleiben. Selbst bei einem auf Grund der Umstände höchstens in Betracht fallenden Abzug von 20 % ergäbe der im Übrigen nicht beanstandete vorinstanzliche Einkommensvergleich (E. 1) lediglich einen Invaliditätsgrad von 39 % (zum Runden BGE 130 V 121), was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht genügt.
 
4.2.3 Ebenfalls spricht folgende Überlegung gegen den maximal zulässigen Abzug von 25 %: Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (hier auf Seiten des Valideneinkommens) ist erst vorzunehmen, wenn der tatsächliche (zuletzt erzielte) Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen Einkommen liegt (BGE 9C_560 vom 12. Dezember 2008 E. 3.1; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.3 mit Hinweisen). Was unter «deutlich» (Höhe des für die Grenzziehung massgebenden, in Prozenten des branchenüblichen Einkommens ausgedrücktes Referenzeinkommens) zu verstehen ist, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden (Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.6) und kann offen bleiben: Der von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Verdienst von Fr. 38'742.- lag um mehr als 20 % unter dem branchenüblichen Lohn von Fr. 48'934.-, was unbestritten als «deutlich» zu gelten hat. Das kantonale Gericht hat die Differenz von Fr. 10'192.- voll ausgeglichen. Es liesse sich - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - indessen der Standpunkt vertreten, die Parallelisierung der Vergleichseinkommen lediglich bezogen auf das beispielsweise um 10 % oder 15 % gekürzte branchenübliche Einkommen (= Referenzeinkommen) vorzunehmen.
 
Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
 
5.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 19. Januar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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