BGer 6B_287/2008 | |||
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BGer 6B_287/2008 vom 19.01.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_287/2008 /hum
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Verfügung vom 19. Januar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher qualifizierter Raub,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Januar 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil vom 9. Januar 2008 zur Hauptsache des mehrfachen qualifizierten Raubes schuldig und bestrafte ihn mit 13 Jahren Freiheitsstrafe. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Dezember 2008 hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid auf. Damit ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens dahingefallen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Praxisgemäss wird in einem solchen Fall auf eine Kostenauflage verzichtet.
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2.
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Der Beschwerdeführer hatte die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Über dieses Gesuch, an welchem der Beschwerdeführer festhält, ist trotz Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu befinden.
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Die unentgeltliche Verbeiständung wird einem bedürftigen Beschwerdeführer gewährt, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien und die Verbeiständung zur Wahrung seiner Rechte notwendig war (Art. 64 BGG). Nach der Rechtsprechung sollte im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu 13 Jahren Freiheitsstrafe auch dem Unvermögenden ein Rechtsmittel an eine obere Instanz offen stehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in einem solchen Fall gutzuheissen ist, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls vertretbar sind (Urteil 6S.95+100/2006 vom 8. Januar 2007, E. 3, mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe bei sämtlichen 25 Raubüberfällen eine geladene, durchgeladene und entsicherte Pistole verwendet. Diese Feststellung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich (Beschwerde S. 5). Die Rüge musste er indessen mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erheben, was er denn auch getan hat (act. 6). Der angefochtene Entscheid des Geschworenengerichts ist insoweit nicht letztinstanzlich im Sinne vom Art. 80 Abs. 1 BGG. Da die Beschwerde gegen einen nicht letztinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
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Demnach verfügt der Präsident:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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