BGer 1B_343/2008 | |||
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BGer 1B_343/2008 vom 16.01.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_343/2008
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Urteil vom 16. Januar 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Fortsetzung Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ befindet sich seit dem 14. März 2008 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, zusammen mit weiteren Beteiligten zwischen August 2006 und Januar 2008 über seine Firma A.________ GmbH insgesamt sechs Mal eine grosse Menge Kokain getarnt in Lebensmittellieferungen aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt und damit gehandelt zu haben.
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2.
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Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ersuchte am 9. Dezember 2008 um Verlängerung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verlängerte mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 die Untersuchungshaft von X.________ bis zum 14. März 2009. Der Haftrichter bejahte den dringenden Tatverdacht wie auch das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr.
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3.
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Gegen diese Verfügung reichte X.________ am 22. Dezember 2008 - ohne Beizug seines amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren - ein in Spanisch abgefasstes Schreiben beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein. Dieser überwies das Schreiben mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich beim Schreiben von X.________ um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
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Das Bundesgericht forderte X.________ mit Verfügung vom 31. Dezember 2008 auf, seine in Spanisch abgefasste Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 reichte X.________ eine deutsche Übersetzung ein.
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Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Haftrichters nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter den dringenden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr in verfassungswidriger Weise bejaht haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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5.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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