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Informationen zum Dokument  BGer 1B_4/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_4/2009 vom 15.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_4/2009
 
Urteil vom 15. Januar 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ersatzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die am 10. Dezember 2008 betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
 
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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