VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_1032/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_1032/2008 vom 07.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1032/2008
 
Urteil vom 7. Januar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5,
 
1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 12. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die von D.________ erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. November 2008 betreffend Prämienforderung aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass einerseits die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass andererseits die eingereichten Belege (deren Charakter als unzulässige Noven offenbleiben kann) nichts an der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als obligatorisch krankenpflegeversicherte Prämienschuldnerin (Art. 61 KVG) ändern,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG die Beschwerde - soweit zulässig - abzuweisen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Januar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).