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Informationen zum Dokument  BVerwGE 64, 274 - Sittenwidrigkeit von Peep-Shows  Materielle Begründung
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BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe
BVerfGE 7, 198 - Lüth

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Marcel Schröer, A. Tschentscher  
BVerwGE 64, 274 (274)Die nach § 33 a der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show muß versagt werden, weil die beabsichtigten Veranstaltungen den guten Sitten zuwiderlaufen.  
GewO § 33 a; § 9 Art. 1, 2  
 
Urteil
 
des 1. Senats vom 15. Dezember 1981  
- BVerwG 1 C 232.79 -  
I. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
II. Oberverwaltungsgericht Münster
 
Der Kläger beantragte, ihm eine Erlaubnis gemäß § 33 a der Gewerbeordnung - GewO - zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show zu erteilen. Bei dieser Veranstaltung sollte auf einer runden, drehbaren Bühne mit einem Durchmesser von 5 Metern eine weibliche Person bei Musik ihren unbekleideten Körper den Zuschauern in 21 kreisförmig um die Bühne angeordneten Ein-Personen-Kabinen zeigen. Die Fenster der Kabinen zur Bühne sollten jeweils durch eine Blende abgedeckt sein, die erst nach Einwurf einer Geldmünze für eine bestimmte Zeit verschwinden sollte, und mit einem Glas versehen sein, das die Kabinen von der Bühne aus nicht einsehbar machen sollte. Der Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab.
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Der Kläger hat deswegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt:
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§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO sei gewerbliches Ordnungsrecht und diene ausschließlich dazu, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Es sei nicht Zweck dieser Rechtsnorm, die Sittlichkeit um ihrer selbst willen zu wahren oder den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben und dieses mit den gewerberechtlichen Überwachungsmitteln durchzusetzen. Eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls liege nach der hier einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Unsittlichkeit gemäß § 4 des Gaststättengesetzes dann vor, wenn Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben hätten, nach außen in Erscheinung trätenBVerwGE 64, 274 (274) BVerwGE 64, 274 (275)und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden könnten, oder wenn andere Personen, die unbehelligt bleiben wollten, erheblich belästigt würden. Dies gelte auch dann, wenn man zur Ausfüllung des Begriffs der guten Sitten im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Berufungskläger auf die Anschauung aller verständigen, billig und gerecht denkenden Menschen innerhalb eines Rechtsund Kulturkreises abstelle; denn es habe sich mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung durchgesetzt, daß menschliches Handeln nur unter den vorgenannten - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen sozialethisch verwerflich sei.
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Der Einwand, eine Peep-Show verstoße deshalb gegen die guten Sitten, weil die auftretenden Frauen zu bloßen Objekten voyeurhafter Schaulust der anonym bleibenden Betrachter herabgewürdigt würden, sei bei zutreffender Auslegung des Begriffs der guten Sitten unbeachtlich. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (GewArch 1978, 263) folgen würde, daß Veranstaltungen dann den guten Sitten zuwiderliefen, wenn die durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde der Darsteller verletzt werde, hätte die geplante Peep-Show nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das bloße Zurschaustellen des nackten Körpers die menschliche Würde jedenfalls dann unberührt lasse, wenn den Darstellern - wie hier nach dem Antragsinhalt geplant - keine geschlechtsbezogenen Handlungen abverlangt würden. Die äußeren Umstände einer Peep-Show, insbesondere die Anonymität der Betrachter und der Ausschluß beiderseitigen Sicht- und körperlichen Kontaktes, seien nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, die Menschenwürde der Darsteller zu verletzen. Die Motive, aus denen heraus sich die Besucher einer Peep-Show den Anblick eines nackten weiblichen Körpers erkauften, seien für die Darsteller und ihre menschliche Würde gleichgültig.
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Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses führte zur Abweisung der Klage.
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Aus den Gründen:
 
Die erforderliche Erlaubnis für die beabsichtigte Gewerbetätigkeit ist nach § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO u.a. zu versagen, wenn gegen den NachsuBVerwGE 64, 274 (275)BVerwGE 64, 274 (276)chenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden. Tatsachen dieser Art können nicht nur Eigenschaften des Nachsuchenden sein, sondern liegen auch dann vor, wenn die beabsichtigte Veranstaltung unabhängig von der Person des Antragstellers objektive Merkmale aufweist, die zu dem Schluß zwingen, die betreffende Veranstaltung werde den guten Sitten zuwiderlaufen (so auch Fröhler-Kormann, Komm, zur Gewerbeordnung, § 33 a, Rdnr. 12; Sieg-Leifermann, Komm, zur Gewerbeordnung, § 33 a, Anm. 11). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wies das Vorhaben des Klägers Merkmale der vorerwähnten Art auf.
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Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Eine Veranstaltung, die dem Anwendungsbereich des § 33 a GewO unterfällt und einer solchen anerkannten Wertvorstellung widerstreitet, ist nicht erlaubnisfähig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (BVerwGE 49, 160 [162 ff. ]) abgeleitet, § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO stehe unter einem Vorbehalt der - den erlaubnisbedürftigen Veranstaltungen je nach den Umständen des Einzelfalls zukommenden oder fehlenden - Sozialrelevanz und unterwerfe Veranstaltungen der hier interessierenden Art keinen eigentlich inhaltlichen Anforderungen, sondern diene ausschließlich dem Zweck zu verhindern, daß Jugendliche sowie Personen, die mit der Sache nichts zu tun haben wollen, mit der Veranstaltung konfrontiert werden. Demgegenüber muß betont werden, daß nach § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO der Inhalt der erlaubnisbedürftigen Veranstaltungen am Maßstab der guten Sitten zu messen ist. Der Vorschrift liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, daß den von ihr erfaßten öffentlichen Veranstaltungen stets Sozialrelevanz zukommt und daß durch den sittenwidrigen Charakter solcher Veranstaltungen schutzwürdige Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt werden.
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Den Kern des somit maßgeblichen sozialethischen Ordnungsgefüges bilden die wertethischen Prinzipien, über deren Verbindlichkeit die RechtsBVerwGE 64, 274 (276)BVerwGE 64, 274 (277)gemeinschaft im Verfassungskonsens befunden hat. Die Wertordnung des Grundgesetzes teilt sich dem Inhalt der guten Sitten mit (BVerfGE 7, 198 [215]). Ein Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten Wertvorstellung widerspricht, verstößt gegen die guten Sitten. Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 45, 187 [227]). Veranstaltungen im Sinne des § 33 a der Gewerbeordnung, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzen, sind sittenwidrig. Die Erlaubnisversagung ist in diesem Falle das Mittel, mit dem die staatlichen Behörden ihre Schutzverpflichtung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen. Die vom Kläger beabsichtigten Veranstaltungen hätten die Würde der zur Schau gestellten weiblichen Personen verletzt und durften deshalb nicht durch eine Erlaubniserteilung ermöglicht werden.
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Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung der vom Kläger beabsichtigten Veranstaltungen die Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG in dem hier interessierenden Einwirkungsbereich des Staates verkannt. Dies ist unter anderem darin begründet, daß das Berufungsgericht den Lebenssachverhalt "Peep-Show" auf die Beschreibung der Darbietungen im Erlaubnisantrag des Klägers verengt hat. Die Vorschrift des § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO verlangt eine Voraussage darüber, wie vorerst nur geplante Veranstaltungen nach Eröffnung des Gewerbebetriebes voraussichtlich ablaufen werden. Eine solche prognostische Beurteilung hat zwar von den tatsächlichen Angaben im Erlaubnisantrag auszugehen; sie muß aber darüber hinaus alle tatsächlichen Umstände einbeziehen, deren Eintritt im Zusammenhang mit dem im Antrag beschriebenen Geschehensablauf aufgrund aller Merkmale des zur Erlaubnis gestellten Vorhabens nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies folgendes: Das Berufungsgericht durfte seiner Beurteilung nicht unter sinngemäßer Übernahme der Angaben des Klägers die vom Vertreter des öffentlichen Interesses unter Hinweis auf den Bericht "Obskures Objekt" in der Zeitschrift "Der Spiegel" 1979 Heft 9 Seite 80 ff. zu Recht als lebensfremd gekennzeichnete Erwartung zugrunde legen, die beabsichtigten Veranstaltungen hielten sich im Rahmen einer bloßen erotischen Unterhaltung, weil die weiblichen Personen auftreten würden, "ohne dabei irgendwelche geschlechtsbezogenen Bewegungen zu machen", und weil "den Darstellern keine geschlechtsbezoBVerwGE 64, 274 (277)BVerwGE 64, 274 (278)genen Handlungen abverlangt werden" würden. Im Hinblick auf die der Lebenserfahrung entsprechende Wirkung der beabsichtigten Darbietung sowie mit Rücksicht auf die technisch-organisatorischen Gegebenheiten des Gewerbebetriebes hätte sich dem Berufungsgericht demgegenüber die zwingende Schlußfolgerung aufdrängen müssen, der Auftritt der unbekleideten Frau sei im besonderen Maße geeignet, die in den nicht einsehbaren Einzelkabinen befindlichen männlichen Personen nachhaltig geschlechtlich zu erregen und zur Selbstbefriedigung zu veranlassen, und alle Beteiligten -Veranstalter, Darsteller und Zuschauer - würden sich dieser Tatsache und ihrer Ausnutzung bewußt sein.
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Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt den personalen Eigenwert des Menschen. Die Menschenwürde ist verletzt, wenn die einzelne Person zum Objekt herabgewürdigt wird. Dabei kann der die Menschenwürde verletzende Angriff - wie hier - auch von privaten Personen ausgehen. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist der Staat in einem solchen Falle gehalten, die mit der Rechtsanwendung gegebenen Möglichkeiten zur Abwehr eines derartigen Angriffs auszuschöpfen.
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Das bloße Zurschaustellen des nackten weiblichen Körpers verletzt nicht die Menschenwürde, deshalb sind gegen die üblichen Stripteasedarbietungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde keine grundsätzlichen Einwände zu erheben. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die hier zu beurteilende Peep-Show sei der herkömmlichen Stripteasedarbietung gleichzustellen, kann indes nicht gefolgt werden. Von der Stripteasedarbietung unterscheidet sich die Peep-Show grundlegend. Die Stripteasedarstellerin - vor einem von ihr wahrgenommenen Publikum im Saale auftretend - bewegt sich in einem Rahmen, der in der Tradition der herkömmlichen Bühnen- oder Tanzschau steht und der nach dem hier maßgeblichen regelmäßigen Erscheinungsbild die personale Subjektsituation der Darstellerin unberührt läßt. Demgegenüber wird bei der Peep-Show der auftretenden Frau eine entwürdigende objekthafte Rolle zugewiesen, wobei mehrere Umstände der Veranstaltung zusammenwirken: die durch die Art der Bezahlung vermittelte Atmosphäre eines mechanisierten und automatisierten Geschäftsvorganges; bei dem der Anblick der nackten Frau wie die Ware eines Automaten durch Münzeinwurf verkauft undBVerwGE 64, 274 (278) BVerwGE 64, 274 (279)gekauft wird; die durch den Fensterklappenmechanismus und den einseitigen Sichtkontakt hervorgehobene verdinglichende Isolierung der als Lustobjekt zur Schau gestellten Frau vor im Verborgenen bleibenden Voyeuren; der durch diesen Geschehensablauf besonders kraß hervortretende Eindruck einer entpersonifizierenden Vermarktung der Frau; die Isolation auch des allein in der Kabine befindlichen Zuschauers und das damit verbundene Fehlen einer sozialen Kontrolle; die durch das System der Einzelkabine bewußt geschaffene Möglichkeit der Selbstbefriedigung und deren kommerzielle Ausnutzung. Diese Umstände bewirken in ihrer Gesamtheit, daß die zur Schau gestellte Frau durch den Veranstalter wie eine der sexuellen Stimulierung dienende Sache zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten und jedem der in den Einzelkabinen befindlichen, der Frau nicht sichtbaren Zuschauer als bloßes Anregungsobjekt zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten wird. Dies rechtfertigt das Urteil, daß die zur Schau gestellte Frau durch diese - die sogenannte Peep-Show als gewerbsmäßige öffentliche Veranstaltung im Sinne von § 33 a GewO in ihrer typischen Eigenart kennzeichnende - Art und Weise der Darbietung erniedrigt und dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt wird.
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Diese Verletzung der Menschenwürde wird nicht dadurch ausgeräumt oder gerechtfertigt, daß die in einer Peep-Show auftretende Frau freiwillig handelt. Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert (BVerfGE 45, 187 [229]), auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Rdnrn. 22 und 74; von Münch, GG, 2. Aufl., Art. 1 Rdnr. 39; BGHZ 67, 119 [125]). Hierbei mag offenbleiben, ob und inwieweit der in seiner Menschenwürde geschützte einzelne seinen individuellen privaten Lebensbereich nach seinem Belieben - insbesondere nach seinen Anschauungen darüber, was die Würde seiner Person ausmacht - ohne staatliche Einwirkung gestalten kann. Diese Frage stellt sich hier nicht. Aufgrund des gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehaltes untersteht die Art und Weise der Ausübung des vom Kläger beabsichtigten Gewerbes der unmittelbaren Mitverantwortung des Staates, dessen Behörden nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nach näherer Maßgabe der Gesetze zum Schütze der Menschenwürde verpflichtet sind. Im vorliegenden Fall ist daher lediglich darüber zu entscheiden, ob der Staat sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen, die nach seiner RechtsordBVerwGE 64, 274 (279)BVerwGE 64, 274 (280)nung nur mit behördlicher Erlaubnis erfolgen dürfen, rechtlich ermöglichen muß, wenn sie die Menschenwürde der in ihnen zur Schau gestellten Personen objektiv verletzen. Für diese Verletzung der Menschenwürde ist es unerheblich, daß der Gewerbetreibende Personen gefunden hat, die gegen Entgelt bereit sind, unter den angeführten Umständen in einer Peep-Show aufzutreten. Die Einwilligung des Betroffenen vermag eine Verletzung der Menschenwürde nur auszuschließen, wenn die Verletzung der Menschenwürde gerade und nur durch das Fehlen der Einwilligung des Betroffenen in die in Rede stehende Handlung oder Unterlassung begründet wird. So liegt es im vorliegenden Fall aber nicht, in dem - wie dargelegt - die Menschenwürde der auftretenden Frauen durch die für diese Veranstaltungen typische Art und Weise ihrer Zurschaustellung verletzt wird. Hier muß die Menschenwürde wegen ihrer über den einzelnen hinausreichenden Bedeutung auch gegenüber der Absicht des Betroffenen verteidigt werden, seine vom objektiven Wert der Menschenwürde abweichenden subjektiven Vorstellungen durchzusetzen (BGHZ 67, 119 [125]). Dieser Schutz verlöre für den hier in Rede stehenden Bereich seine normative Kraft und seine für die verfassungsmäßige Ordnung des sozialen Zusammenlebens konstitutive Bedeutung, wenn die Frage, ob sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen durch die Art und Weise ihrer Darbietungen die Menschenwürde der Darstellerinnen verletzen, dem Belieben des Unternehmers oder der Darstellerinnen anheimgegeben würde. Die Behörde muß deshalb hier die Erlaubnis nach § 33 a GewO auch bei freiwilligem Handeln der Betroffenen versagen, wenn die beabsichtigten Veranstaltungen die Menschenwürde verletzen.
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Da die beabsichtigten Veranstaltungen schon wegen des Verstoßes gegen Art. 1 GG sittenwidrig gewesen wären, brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Veranstaltungen auch unabhängig von der Wertentscheidung der Verfassung dem für den Begriff der guten Sitten maßgeblichen sozialethischen Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft unterliegen.BVerwGE 64, 274 (280)
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