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Informationen zum Dokument  EuGH Rs. C-253/00, Slg. 2002, S. I-7289 - Muņoz und Superior Fruiticola  Materielle Begründung
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Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung Nr. 1035/72 ...
Die Verordnung Nr. 2200/96 ...
Die Verordnung (EWG) Nr. 1730/87 ...
Nationales Recht
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Zur Vorlagefrage
Kosten
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher  
 
Urteil
 
des Gerichtshofes  
vom 17. September 2002  
In der Rechtssache  
-- C-253/00 --  
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit zwischen  
Antonio Munoz y Cia SA, Superior Fruiticola SA  
gegen  
Frumar Ltd, Redbridge Produce Marketing Ltd  
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 und (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine/die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1972, L 118, S. 1, und ABl. 1996, L 297, S. 1)  
erlässt  
Der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodriguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, R. Schintgen, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans, Generalanwalt: L. A. Geelhoed Kanzler: R. Grass  
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen  
der Antonio Munoz y Cia SA sowie der Superior Fruiticola SA, vertreten durch M. Howe, QC, M. Brealey und C. May, Barristers, beauftragt von Solicitor I. Craig, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und K. Fitch als Bevollmächtigte, aufgrund des Berichts des Berichterstatters,  
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001 folgendes  
 
Urteil
 
1. Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Beschluss vom 14. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 und (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine/die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1972, L 118, S. 1, und ABl. 1996, L 297, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
1
2. Diese Frage stellt sich in einem Verfahren, das von der Antonio Munoz y Cia SA und der Superior Fruiticola SA (im Folgenden: Klägerinnen) gegen die Frumar Ltd und die Redbridge Produce Marketing Ltd (im Folgenden: Beklagte) mit dem Ziel angestrengt wurde, den Letztgenannten untersagen zu lassen, im Vereinigten Königreich Tafeltrauben unter Bezeichnungen zu vermarkten, die nicht der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprechen.
2
 
Rechtlicher Rahmen
 
Gemeinschaftsrecht  
Die Verordnung Nr. 1035/72
3
3. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1035/72 sieht vor: "Die in Anhang I aufgezählten Erzeugnisse, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, unterliegen Qualitätsnormen." Zu den in diesem Anhang I aufgezählten Erzeugnissen gehören u.a. Tafeltrauben.
4
4. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:
5
    "Sobald Qualitätsnormen festgelegt sind, dürfen die ihnen unterliegenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den genannten Normen entsprechen."
6
5. Artikel 8 der Verordnung bestimmt, dass von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen festgelegt worden sind, diesen entsprechen.
7
Die Verordnung Nr. 2200/96
8
6. Mit der Verordnung Nr. 2200/96 wurde die Verordnung Nr. 1035/72 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben.
9
7. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2200/96 können "Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen, ... anhand von Normen in Qualitätsklassen eingestuft werden".
10
8. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:
11
    "Der Besitzer der Erzeugnisse, für die Normen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden."
12
9. Artikel 7 der Verordnung bestimmt, dass von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Erzeugnisse, für die Normen festgelegt worden sind, diesen genügen.
13
Die Verordnung (EWG) Nr. 1730/87
14
10. In Bezug auf die Kennzeichnung legt Abschnitt VI des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1730/87 der Kommission vom 22. Juni 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Tafeltrauben (ABl. L 163, S. 25) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 93/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 (ABl. L 11, S. 13) und der Verordnung (EWG) Nr. 291/92 der Kommission vom 6. Februar 1992 (ABl. L 31, S. 25) fest, dass auf jedem Packstück u.a. der Name der Sorte angegeben sein muss.
15
11. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1730/87 waren die Sorten, die in der Gemeinschaft vermarktet werden konnten, in Listen in einer Anlage zum Anhang dieser Verordnung erschöpfend aufgezählt. Keine der im Ausgangsverfahren fraglichen Sorten war in diesen Listen enthalten.
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12. Mit der Verordnung Nr. 93/91 wurde den bereits aufgeführten Sorten die Sorte Superior Seedless hinzugefügt.
17
13. Mit der Verordnung Nr. 291/92 wurde der erschöpfende Charakter der Sortenlisten abgeschafft und festgelegt, dass die Qualitätsnormen für alle Traubensorten gelten, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen.
18
14. Die Verordnung Nr. 1730/87 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben (ABl. L 336, S. 13) mit Wirkung zum 1. Februar 2000 aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung der Trauben und die Bezeichnungen der Sorten entsprechen im Wesentlichen den früheren Bestimmungen.
19
Nationales Recht  
15. Im Vereinigten Königreich ist das dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung unterstellte Horticultural Marketing Inspectorate (im Folgenden: HMI) für die Durchführung der in den Verordnungen Nrn. 1035/72 und 2200/96 vorgesehenen Kontrollen zuständig.
20
16. Der Horticultural and Agricultural Act (Gartenbau- und Landwirtschaftsgesetz) 1964 sieht in seiner geltenden Fassung strafrechtliche Sanktionen vor, wenn reglementierte Erzeugnisse unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Qualitätsnormen in Verkehr gebracht werden.
21
 
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
 
17. Die Klägerin Munoz und ihre Muttergesellschaft, die Klägerin Fruiticola, erzeugen Trauben in Spanien. Sie bauen u.a. die Sorte Superior Seedless an, die sie auch im Vereinigten Königreich vermarkten.
22
18. Die Beklagte Frumar und ihre Muttergesellschaft, die Beklagte Redbridge, führen Obst und Gemüse in das Vereinigte Königreich ein. Seit 1987 verkaufen sie im Vereinigten Königreich Tafeltrauben unter den Bezeichnungen White Seedless, Sult und Coryn.
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19. Die Klägerinnen beschwerten sich beim HMI wiederholt darüber, dass die unter diesen Bezeichnungen vermarkteten Trauben in Wirklichkeit der Sorte Superior Seedless angehörten und dass die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse demnach nicht mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Einklang stand. Das HMI hat auf diese Beschwerden hin keinerlei Maßnahme ergriffen.
24
20. 1998 erhoben die Klägerinnen beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eine Klage gegen die Beklagten mit dem Vorwurf, diese hätten gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung verstoßen.
25
21. Nach einem Sachverständigengutachten räumten die Beklagten vor der mündlichen Verhandlung ein, dass die unter der Bezeichnung Coryn vermarkteten Trauben solche der Sorte Superior Seedless seien. In der mündlichen Verhandlung erkannten sie ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens an, dass die unter den Bezeichnungen White Seedless und Sult vermarkteten Trauben ebenfalls solche der Sorte Superior Seedless seien.
26
22. Mit Beschluss vom 26. März 1999 wies der High Court of Justice die Klage ab. Nach seinen Feststellungen hatten die Beklagten die gemeinschaftsrechtliche Regelung über Qualitätsnormen verletzt. Der High Court befand jedoch, dass diese Regelung Erzeugern wie den Klägerinnen nicht das Recht verleihe, eine auf die Nichtbeachtung der Verordnungen Nrn. 1035/72 und 2200/96 gestützte Zivilklage zu erheben.
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23. Da die Klägerinnen der Auffassung waren, dass der High Court in diesem zweiten Punkt einen Rechtsfehler begangen habe, legten sie ein Rechtsmittel beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) ein. Der Court of Appeal hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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    Erwächst aus der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 (und erwuchs aus der Verordnung [EWG] Nr. 1035/72, solange sie in Kraft war) Personen, die innerhalb der Gemeinschaft im Obst- oder Gemüsehandel tätig sind, eine Rechtspflicht, den in einer Qualitätsnorm für das betreffende Obst oder Gemüse niedergelegten Vorschriften über den Sortennamen nachzukommen, die ein nationales Gericht in einem zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen hat, das durch die Klage einer Person eingeleitet wurde, die innerhalb der Gemeinschaft das betreffende Obst oder Gemüse in großem Umfang anbaut?
29
 
Zur Vorlagefrage
 
24. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einem Wirtschaftsteilnehmer möglich sein muss, die Beachtung der Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1035/72 und 2200/96 über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse im Wege eines Zivilprozesses gegen einen Konkurrenten durchzusetzen.
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25. Die Klägerinnen tragen vor, eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung könne in Beziehungen zwischen Privatpersonen immer, aber auch nur dann geltend gemacht werden, wenn sie eine klare und unbedingte Verpflichtung aufstelle. Diese Verpflichtung könne zugunsten aller Bürger bestehen, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Absicht gehabt habe, bestimmte Verkehrskreise zu begünstigen oder subjektive Rechte zu gewähren.
31
26. Nach Auffassung der Kommission ist die Frage, ob die fraglichen Bestimmungen einer Privatperson das Recht verleihen, eine andere Privatperson durch Klage dazu zu zwingen, ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu beachten, im Licht der betreffenden Verordnungen und der allgemeinen Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik, deren Teil sie sind, zu beantworten.
32
27. Nach Artikel 189 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 2 EG) hat die Verordnung allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts kann sie also Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (Urteil vom 10. Oktober 1973 in der Rechtssache 34/73, Variola, Slg. 1973, 981, Randnr. 8).
33
28. Es obliegt den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u.a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25).
34
29. Aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1035/72 ergibt sich hierzu, dass mit der Anwendung gemeinsamer Qualitätsnormen der Zweck verfolgt wird, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fern zu halten, die Erzeugung so auszurichten, dass den Anforderungen der Verbraucher entsprochen wird, sowie die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern. Dieser Zweck wird in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2200/96 bestätigt, wonach die Einstufung der Erzeugnisse nach gemeinschaftlichen verbindlichen Normen einerseits bezweckt, lauteren Handel und Markttransparenz sicherzustellen, und andererseits, von diesem Markt Erzeugnisse fern zu halten, deren Qualität unzureichend ist. Nach der zwanzigsten Begründungserwägung dieser Verordnung sind die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation von allen Wirtschaftsteilnehmern, für die sie gelten, zu erfüllen, wenn nicht die Wirkung der genannten Regeln verfälscht werden soll.
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30. Folglich setzt die volle Wirksamkeit der Regelung der Qualitätsnormen, insbesondere die praktische Wirksamkeit der Verpflichtung nach den Artikeln 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 und der Verordnung Nr. 2200/96 voraus, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt.
36
31. Eine solche Klagebefugnis verstärkt nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Qualitätsnormen. Sie ergänzt die Tätigkeit der Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der in dieser Regelung vorgesehenen Kontrollen zuständig sind, und trägt damit dazu bei, oft nur schwer aufzudeckende Praktiken zu unterbinden, die den Wettbewerb verfälschen könnten. So gesehen sind Klagen von Konkurrenten vor nationalen Gerichten besonders geeignet, wesentlich zur Sicherung eines lauteren Handels und der Markttransparenz in der Gemeinschaft beizutragen.
37
32. Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1035/72 und 2200/96 dahin auszulegen sind, dass es einem Wirtschaftsteilnehmer möglich sein muss, die Beachtung der Bestimmungen über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse im Wege eines Zivilprozesses gegen einen Konkurrenten durchzusetzen.
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Kosten
 
33. Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof auf die ihm vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) mit Beschluss vom 14. Juni 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
40
Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 und die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine/die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse sind dahin auszulegen, dass es einem Wirtschaftsteilnehmer möglich sein muss, die Beachtung der Bestimmungen über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse im Wege eines Zivilprozesses gegen einen Konkurrenten durchzusetzen.  
Rodriguez Iglesias, Jann, Colneric, von Bahr, Gulmann, Edward, La Pergola, Puissochet, Schintgen, Cunha Rodrigues, Timmermans  
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 2002.
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R. Grass (Der Kanzler), G. C. Rodriguez Iglesias (Der Präsident)  
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).