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Informationen zum Dokument  BGE 74 II 215 - Erben Frank  Materielle Begründung
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BGE 54 II 243 - Erbschaftsklage Gerber

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der "verzögerlichen Einrede der mehreren Streitgenoss ...
Erwägung 2
2. Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden die Erben Gesamteigentüme ...
Erwägung 3
3. Nun ist freilich nicht unerlässlich, dass im Fall einer V ...
Erwägung 4
4. Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchsvoraussetzunge ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher  
 
BGE 74 II, 215 (215)35. Urteil der II. Zivilabteilung
 
vom 14. Oktober 1948 i.S. Frank und Kons. gegen Frank.  
 
Regeste
 
Liegenschaftsverkauf durch Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) an einen Miterben. Klage Einzelner gegen den Erwerber wegen Ungültigkeit des Vertrages, insbesondere zufolge Form-, Vertretungs- oder Willensmangels. Aktiv- und Passivlegitimation.  
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Die Erben des am 24. September 1937 verstorbenen Theodor Frank-Fuchs -- die Witwe und die sechs Kinder -- verkauften am 23. Februar 1946 die zur Erbschaft gehörende Liegenschaft mit Geschäfts-Inventar und Warenlager ihrem Miterben Josef Frank. Dieser übernahm auf Anrechnung an den Preis die Schulden und stellte den Geschwistern ausser Martin Frank (der seinerzeit erklärt hatte, seinen Anteil ausbezahlt erhalten zu haben) Schuldbriefe aus. Der Mutter räumte er ein Wohnrecht ein, und er verzichtete auf Lidlohn. Beim Vertragsabschluss vertrat Frieda Frank ihre landesabwesenden Brüder Franz und Martin, den einen auf Grund einer Generalvollmacht, den andern als behördlich ernannter Beistand.
1
 
B.
 
Franz und Martin Frank sowie ihre Mutter erhoben im Dezember 1946 gegen Josef Frank Klage. Sie beantragten die Unverbindlich- und Nichtigerklärung des Kaufvertrages (mangels gültiger Vertretung von Franz und Martin beim Vertragsschluss, mangels gehöriger öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages, sodann weil Martin nach dessen Bestimmungen leer ausgehe, und weil der Käufer übermässig bevorteilt werde), ferner dieBGE 74 II, 215 (215) BGE 74 II, 215 (216)Löschung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch und die Eintragung sämtlicher Erben des Theodor Frank als Eigentümer.
2
 
C.
 
Der Beklagte erhob vorerst die Einrede der mehreren Streitgenossen. Das Kantonsgericht von Nidwalden verwarf diese Einrede, wies aber die Klage als sachlich unbegründet ab. Das Obergericht trat auf die "verzögerliche Einrede" nicht ein, weil sie in oberer Instanz nicht aufrecht erhalten worden sei. Im übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
3
 
D.
 
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juni 1948 richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger, die an den Klageanträgen festhalten.
4
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Mit der "verzögerlichen Einrede der mehreren Streitgenossen" hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Obergerichtes nicht nur einen formellen Mangel der Klage gerügt. Es geht um die Frage, ob die aus der behaupteten Unverbindlichkeit und Nichtigkeit des Kaufvertrages hergeleiteten Ansprüche den Klägern, und zwar ihnen allein, zustehen, und ob sie ohne Mitwirkung der dem Prozesse fern gebliebenen Miterbinnen Elisabeth, Frieda und Hedwig diese Ansprüche gerichtlich geltend machen dürfen. Die Anspruchsberechtigung der Kläger ist eine zivilrechtliche Voraussetzung der eingeklagten Ansprüche. Sie ist vom Richter zu prüfen, selbst wenn der Beklagte in dieser Hinsichts nichts oder (in oberer Instanz) nichts mehr eingewendet hat. Wenn die Klage in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich der als Kläger auftretenden und der als Beklagte belangten Personen, die zivilrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist sie ohne weiteres, so wie sie gestellt ist, also "angebrachtermassen", abzuweisen, gleichgültig wie es im übrigen mit den objektiven Elementen der einklagten Ansprüche bestellt sein mag.
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Erwägung 2
 
2. Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichenBGE 74 II, 215 (216) BGE 74 II, 215 (217)Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Nach der Rechtsprechung steht die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erbschaft grundsätzlich einer Verfügung über Erbschaftsgegenstände gleich (BGE 41 II 28). Richten sich die Ansprüche gegen einen der Miterben, wie hier, so braucht freilich der letztere nicht zugleich auf Seiten der Kläger aufzutreten (BGE 54 II 243). Aber eine Klage einzelner ohne Mitwirkung der andern Miterben gegen ihn wäre doch nur in dringlichen Fällen und nur für die Dauer der Dringlichkeit zulässig (BGE 58 II 195, 73 II 170). Solche Dringlichkeit ist hier nicht dargetan; die drei Miterbinnen aber sind der Klage nicht beigetreten, noch haben sie zu den Anträgen der Klage irgendwie Stellung bezogen.
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Erwägung 3
 
3. Nun ist freilich nicht unerlässlich, dass im Fall einer Vertragsanfechtung sämtliche Miterben (ausser dem beklagten) als Vertragspartner am Prozess auf Seite der Kläger teilnehmen, oder dass auf Verlangen eines Erben ein Erbenvertreter ernannt werde (Art. 602 Abs. 3 ZGB), der alsdann aus eigener Handlungsmacht klagen kann (BGE 50 II 221), aber unter Umständen eine hinreichende Veranlassung dazu verneint (sei es auch nur, weil er für die Mehrzahl der Erben keinen Vorteil in der Lossage vom Vertrage sieht). Vielmehr ist genügend, aber auch erforderlich, dass sämtliche Erben zur Klage Stellung beziehen und, soweit sie weder der Klage beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, auf beklagter Seite am Prozesse teilnehmen. Die Vertragsanfechtung darf nicht wie eine gewöhnliche Verfügung über Erbschaftsgegenstände vom Prinzip der Einstimmigkeit beherrscht sein. Auf Formmängel des Vertrages muss sich jeder daran Beteiligte unabhängig von den andern berufen können (übrigens auch der Käufer), und auf Mängel in der Vertretung oder auf Willensmängel beim Vertragsschluss jeder angeblich von einem solchen Mangel Betroffene. In den Prozess müssen dagegen sämtliche am Vertrage Beteiligten einbezogen werden, sei es auf Seite der Kläger oder des Beklagten. So gut wie "das RechtsBGE 74 II, 215 (217)BGE 74 II, 215 (218)verhältnis des Kaufes nur einheitlich für alle Beteiligten aufgehoben werden kann" (v. Thur, Schweizerisches Obligationenrecht § 89 am Ende), muss auch die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit den Kaufvertrag in seinem ganzen Bestande treffen. Ein Urteil aber, das nur zwischen einzelnen am Vertrage Beteiligten erginge, wäre für die andern nicht verbindlich und liesse sich, speziell hinsichtlich des Grundbucheintrages, nicht vollziehen. Eine Klage, die nicht alle der Sache nach Beteiligten einbezieht, ist daher wegen dieses Mangels ohne nähere Prüfung der Ansprüche abzuweisen.
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Erwägung 4
 
4. Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen Rechnung tragenden Klage nicht vorgegriffen. Sind die Kläger weiterhin willens, die Vertragsanfechtung durchzusetzen, so mögen sie die dem gegenwärtigen Prozesse ferngebliebenen Miterbinnen zur Stellungnahme einladen. Jeder derselben steht frei, an einem solchen Prozesse auf Klägerseite teilzunehmen. Statt dessen kann sie aber auch zuhanden der Gerichte die Erklärung abgeben, sie anerkenne das Urteil, wie es auch lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich. Entschliessen sich einzelne Miterbinnen weder im einen noch im andern Sinne, so bleibt dann allerdings den Klägern, sofern sie nicht von der Klage absehen wollen, nichts anderes übrig, als die betreffenden Miterbinnen neben dem Käufer einzuklagen. Dabei werden die Anträge gegen den Käufer (z.B. Leistungs- und Löschungsbegehren) nicht ohne weiteres auch gegenüber den Mitverkäufern gelten können, sondern es wird deren Stellung im Vertragsverhältnis durch entsprechend angepasste oder ergänzte Anträge Rechnung zu tragen sein.
8
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage angebrachtermassen abgewiesen wird.BGE 74 II, 215 (218)
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